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Die Gesetzeslage sagt folgendes: Bei einem Abtsnad von weniger als 2m zur Grundstücksgrenze muss zu dieser eine Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Aber weiters: Dies ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. D.h. es gilt keine generelle Regelung "Wand ja oder nein", sondern es kommt auf die bauliche Umgebung, dort bestehende Nachbargebäude und die mögliche Brandübertragung auf diese an. Wenn auf dem Nachbargrund in nur 1,5m Entfernung ein Gebäude steht, dann ist eine Brandübertragung nicht auszuschließen, d.h. du brauchts eine Wand in REI 30. Es sei denn: Das Nachbargebäude hat eine technisch einwandfreie, durchgehende ordnungsgemäße Brandwand und schützt sich somit selbst, wodurch es zu keiner Brandübertragung kommen kann. Ob das in der Praxis jeder Bausachverständige so interpretiert, ist allerdings im Einzelfall abzuklären. |
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Herzlichen Dank! Einen anderen Fall hätte ich noch: Selbe Situation (NÖ, offene Bauweise, Bauklasse II). Ein Nebengebäude steht an der Grundstücksgrenze. Am Nachbargrund steht das nächste Gebäude aber über 5 Meter entfernt. Darf das Nebengebäude ein "normales" (nicht Brandschutz-) Fenster zum Nachbarn haben (mit dessen Zustimmung)? In OIB Richtlinie 2, 4.2 gibt es ja eine Ausnahme für untergeordnete eingeschoßige Bauwerke <50 m2. Wenn an dieser Grundstücksgrenze aber ein Carport, eine Garage und ein Nebengebäude zusammengebaut (jedes für sich <50 m2) und insgesamt >50 m2 Grundfläche haben, ist diese Regel dann auf meinen Fall anwendbar? |
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In der OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.2 steht aber nichts von dem, was du da anführst!!! Hier der gültige Text dieses Punktes aus der OIB-Richtlinie: 4.2 Die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 gelten nicht, (a) sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtli- cher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer) und (b) bei Schutzhütten in Extremlagen. |
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Oh! Das steht in der OIB-Richtlinie 2 i.d.V. 2015 und nicht in der OIB Richtlinie 2011 in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014. Sorry, da hab ich schlecht geschaut! Danke für die Aufklärung! |