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In deinem Fall, darfst du die Gerätehütte überall auf dem Grundstück hinstellen, da sie bewilligungs- und anzeigefrei ist und du somit niemanden zu fragen brauchst und auch keine gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Es wäre nur dann anders, wenn es einen vorderen Bauwich gäbe. Den gibts bei dir aber nicht, weil ein solcher nur in einem Bebauungsplan (durch eine Baufluchtlinie) festgelegt sein könnte. Einen Bebauungsplan hast du aber nicht! Und ohne Bebauungsplan kanns auch keinen vorderen Bauwich geben. 1 |
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Darf man eigentlich im vorderen Bauwich einzelne Wände hinstellen? Damit könnte man ja dann zb einerseits ein Carport mit nur einer eigenen Wand bauen und für die restlichen Seiten stellt man - konstruktiv nicht verbunden - Wände hin, hätte also quasi fast eine Garage. |
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Sind nicht diese "Gerätehütten"<10M² in NÖ jetzt auch bewilligungspflichtig? Aber mit Verfahrenserleichterung nach §18 1a, genauso wie ein Carport bis50M², sprich maßstäbliche Skizze mit Beschreibung 2-fach. |
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Nein! Siehe § 17 Zif. 8. NÖ BAuordnung. |
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Bezüglich Höhe von 3m: gilt das für die Brandmauer an der Grundgrenze oder darf generell in der Breite vom Bauwich (3m) die Höhe von 3m nicht überschritten werden (z.B. bei einem Walmdach mit 25°) |
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Walmdach für ein Nebengebäude? Die 3m gelten aber meines Wissens bei 25Grad normal nur bis Schnittpunkt Wand mit Dach und nicht bis zur Dachspitze. |
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Jede Front vom Nebengebäude ist zu betrachten und zwar die gesamte Front und nicht nur jener Teil der im Bauwich liegt. |