|
|
||
Also mit dem Bauamt auf unserer Gemeinde (Raum Mödling) müsstest das noch einmal einreichen. Jegliche Veränderung, und genau so meine ich es, muss in einem Abänderungsplan dargestellt werden. Änderung einer vermeintl. bereits bewilligten Stützmauer/Zaun, Änderungen von Fenstern im cm Bereich, versetzen von nichttragenden Innenwänden.... alles schon gehabt. Ich habe halt den direkten Vergleich weil unser Planer selber SV in einer anderen niederösterreichischen Gemeinde ist. Dort sieht man solche Sachen eher gelassen. Viel darüber diskutiert mit ihm. Am Ende hängen die baurechtl. Vorschriften sehr Bauamt/Gemeinde und vor allem vom Sachverständigen ab... Steht euer Carport an der Grundstücksgrenze bzw. weniger als 3m davon entfernt (Brandschutz)? Ich könnte mir vorstellen dass das noch einmal einen Unterschied macht. lg |
||
|
||
Ja an der Grenze, ist aber auch so eingereicht und kein Brandschutz nötig, da beim Nachbarn dort nix ist. |
||
|
||
Nein, am Ende hängt es davon ab, was im Gesetz steht. Alles andere wäre Willkür. |
||
|
||
|
||
Naja Zaun war dort vorher schon, ich würde den also nur austauschen und auf grundsätzliche Nachfrage beim Bauamt - jetzt rein den Zaun betrachtend - kann man da ohne jegliche Anzeige etc. einfach einen neuen Zaun hinmachen, sofern dieser nicht plötzlich 3m hoch ist oder eine Steinwand wäre. Es geht bei mir also nur um die Kombination Carport/Zaun. Der Zaun an sich ist ja zum Nachbarn hin. In der NÖ Bauordnung steht, dass es anzeigepflichtig wäre, wenn der Zaun gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist, in einem Abstand von bis zu 7m. Ich nehme an, da gehts also um Zäune die parallel zur Straße, nicht jedoch im 90 Grad Winkel zur Straße führen. In meinem Fall ginge es um einen Doppelstabzaun ca 1,5m hoch. |
||
|
||
Es gilt grundsätzlich die NÖ Bauordnung. Darüber hinaus gibt es bei uns aber auch eine örtliche Bebauungsbestimmung seitens der Marktgemeinde. Bei uns (und hierfür gibt es im Ort mehrere Beispiele) liegt vieles im Ermessungsspielraum der Gemeinde bzw. des externen SV. Selber Ahnung habens dort leider nicht viel, bevor man eine konkrete Antwort bekommt wird immer Rücksprache mit dem SV gehalten. Miterbeiterfluktuation auf der Gemeinde ist relativ groß. Kann was heißen, muss aber nicht. Besteht Verbesserungspotential in der Kommunikation mit den Parteien? Definitiv. Ist es Willkür? Möglich. Empfinde ich es als solche? Teilweise. Sollte man sich diverse Vorgänge und Entscheidungen genauer ansehen. Wahrscheinlich. Habe ich die Zeit? Im Moment absolut nicht. Wennst einen bestehenden Zaun einfach erneuerst, wird das ja nicht das große Problem sein bzw. nichts, was man nicht ggf. auch nachträglich bewilligen/anzeigen könnte? Oder? |
||
|
||
Ja, wir hatten auch einen sehr "speziellen" Beamten, der uns einige Fleißaufgaben erteilt hat, die wir dann auch erledigt haben, weil es halt im Endeffekt leichter war, als uns auf unser Recht zu berufen. Aber trotzdem zählt am Ende das was im Gesetz steht. Es müsste halt jemand mal dagegenhalten. |
||
|
||
die Frage wäre, ob es als "Wand" gilt, wenn zwischen den Carportstehern an der Nachbargrenze ein Zaun mit eigenen Stehern montiert wird, also bei 3 Carportstehern zwei Zaunfelder, sprich Carportsteher 1, dann Zaunfeld 1 (mit je einem Zaunsteher davor und danach), Carportsteher 2, dann Zaunfeld 2 und dann Carportsteher 3. Wobei der Zaun mehr als die Hälfte der Carporthöhe hätte. |
||
|
||
Beim Zaun zum Nachbarn (wenns denn dein Eigentum ist) sollte mWn nur die Höhe beschränkt sein, die Ausgestaltung eher nicht... |
||
|
||
Richtig, aber wenn quasi Querlatten am Carport befestigt sind, gilt es ja ab einer gewissen Höhe als Wand, was so nicht zulässig wäre, weil ohne Seitenwand eingereicht. Soweit ich es sehe dürften diese Querlatten bis max. der halben Höhe montiert werden, damit es zulässig ist und nicht als Wand zählt. |
||
|
||
So wie ich es sehe darfst die bis zu der maximal zulässigen Zaunhöhe machen... |
||
|
||
aber wenn ich das tue gilt der Zaun doch als Carportwand, da höher als 50% des Carports und mit dem Carport verbunden. |
||
|
||
Wenn der Zaun nicht konstruktiv mit dem Carport verbunden ist, dann ist und bleibt er nur ein Zaun. Daher gelten auch nur die Bestimmungen für einen Zaun. Wenn es eine Wand vom Carport werden soll, darf die bis zur Oberkannte gehen. Weil das Carport ja eine volle Wand haben darf. |
||
|
||
Zaun ist mit dem Carport verbunden, auf den Stehern befestigt, somit konstruktiv verbunden. Sonst bräuchte ich noch mehr Platz für eigene Zaunsteher. 1 Wand wäre normal auch kein Problem, aber wurde so nicht eingereicht. Das ist quasi das Problem. |
||
|
||
Und was willst da jetzt von uns hören?? (ihr könnt natürlich noch 25 weitere Beiträge dazu verfassen ). Alle möglichen Lösungen für "das Problem" kennst du ja selber: Lösung 1: Lass es ganz einfach sein und bau so, wie bewilligt Lösung 2: Suche für die geplante Abänderung um Bewilligung an Lösung 3: Mach es ganz einfach und wart ab, was passiert........ |
||
|
||
Lösung 4: Zaun bis zur Hälfte der Carporthöhe (50% der Seitenfläche) wäre doch auch zulässig da keine Wand oder? |
||
|
||
Keine Ahnung, was DU wirtklich willst? Bei mehr als 50% siehe Lösung 1-3. Wenn weniger als 50%, dann halt Lösung 4. Du kannst dir´s aussuchen. Vielleicht fällt dir ja auch noch eine Lösung 5,6 oder 7 ein........... |
||
|
||
Ich habe eine Variante 5: Zaun sagen wir mal 60% der Carport Höhe, aber dafür 17% freilassen. 0,83*0,6< 0,5. Und das beste: mit der Methode lassen sich jetzt unendlich viele Varianten konstruieren, ganz nach dem eigenen Geschmack |