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Ich würde zu allererst prüfen, ob du aus dem Dachboden einen Wohnraum machen darfst (Baubehörde). Musst du dazu Dachfenster und/oder Gauben machen, verändert dass das Erscheinungsbild und kann Probleme bei der Genehmigung geben. Worst case zahlst einen großen Betrag, der Nachbar lacht sich ins Fäustchen und du hast am ende keinen Wohnraum, sondrrn einen vergoldeten Dachboden |
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sehr guter Punkt! Unbedingt auf die Widmung achten - viele Gemeinden (vor allem jene mit großem Zuzug in den "Speckgürtel"-Gegenden) tendieren, bei der Bauland-Wohngebiet Widmung von max. 3 auf max. 2 Wohneinheiten überzugehen. |
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Danke für die Hinweise, das Baurechtliche kläre ich eh parallel, könnte an einem Detail scheitern, nämlich, dass sich die geforderte Anzahl an Parkplätzen nicht ausgeht. Bevor das Problem nicht gelöst ist, unternehm ich sowieso gar nichts. Bin noch in der §ich hab so eine Idee"-Phase ... LG |
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Bei uns in der Gemeinde gibt es einen Passus, dass Abstellmöglichkeiten im Umkreis 300m auch gültig berechnet werden. Wenn keine Möglichkeiten vorhanden sind, kann man das mit einer einmaligen Ausgleichsabgabe (€) lösen. Hast du die Parkplatz-Verordnung deiner Gemeinde komplett durchgelesen? |
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Ja leider, die Gemeinde schließt Abschlagszahlungen dezitiert aus. (es müssen 2,2 Stellplätze pro Wohneinheit sein) Meine Frage hier geht ja eher um den finanziellen Aspekt... |
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Die Preisfindung beinhaltet aber einige Dinge, die vorher abzuklären sind, z.B. Nutzwertfeststellung unter den künftigen Gegebenheiten (der Dachboden wird ja aktuell den beiden Wohnungen in einem bestimmten Verhältnis zugerechnet sein - Teile der Nutzwerte der bestehenden Einheiten werden somit im Gefolge abgegeben) - hier wäre ein Ziviltechniker die richtige Ansprechperson. Für die baulichen Tätigkeiten (Aussenzugang zur neuen Wohneinheit? Dacheinschnitte, Gauben?, Kellernutzung - Umbau?, etc.) wird unter den Eigentümern Einstimmigkeit vorausgesetzt werden. Was sich auch ändert, ist z.B. die Anwendung der jeweiligen Rechtsnorm im Falle einer künftigen Vermietung von Wohneinheiten in diesem Gebäude: aktuell (mit 2 parifizierten Einheiten) kommt das ABGB (mit entsprechend "freier" Hand bei der Mietzinsbildung) zu Anwendung, ab 3 Einheiten gilt der Teilanwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetzes). Ein Anhaltspunkt wäre im Rahmen eines Residualverfahrens (ähnlich wie es auch Bauträger und Anleger machen), den möglichen Verkaufspreis des fertiggestellten Dachbodens als Basis heranzuziehen und davon die Baukosten für den Ausbau abzuziehen, um bei gegebenen Nutzwerten bzw. m² auf einen Preis zu kommen. Eine ergänzender Zugang betreffend den fertiggestellte Wohnungspreis kann auch sein, wie hoch ein erwartbarer Mietertrag ist. Mit der ortsüblichen Mietrendite erhält man dann ebenfalls eine Indikation für den endausgebauten Zustand als Basis für die Herunterrechnung auf den derzeitigen Zustand. Themen wie Statik, baulich zusätzliche Erfordernisse, Gewährleistung sowie die o.a. widmungsrelevanten Themen sind freilich vorab zu klären - ebenso, ob im bestehenden Wohnungseigentumsvertrag die Änderung der Anteile durch Aus-/Zubau überhaupt möglich ist. 1 |
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@LiConsult: Vielen Dank für die ausführliche Antwort!! Die rechtlichen Aspekte würde ich im Falle des Falles im Kaufvertrag regeln, der "weit entfernte" Nebenaspekt vom Wechsel vom ABGB zum MRG ist einer , der mir bei meinen Überlegungen sofort Bauchweh bereitet hat. Der Hinweis auf das Residualverfahren hilft mir sehr- klingt aber danach, dass ich wohl am besten einen Projektentwickler zu Rate ziehe - wobei ich wiederum null Ahnung habe, was sowas kostet. Aber besser, nicht an Beratung sparen ... LG |
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