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also laut bauvorschriften - muß "die lichte höhe von stiegenhäusern mindestens 2,10m betragen". so stehts im kärntner baurecht, wüßte nicht, wieso dieser wert in den anderen bundesländern abweichen sollte, obwohl es immer heißt, "kärnten ist anders"
lg |
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NÖ: - Durchgangshöhe von Hauptstiegen 2,10, von Nebenstiegen 2,0 m. Kellerstiege ist Nebenstiege. |