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Wenn deine Anlage unter 35kWp und unter 25kVA und unter 12500kWh Einspeisung im Jahr sollte es doch Steuerfrei sein. Das wird wohl auch für Energiegemeinschafte gelten. |
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15.000 kwh Gesamtproduktion 3.000 kwh Eigenverbrauch (Du) 10.000kwh Verkauf innerhalb der EEG 2.000kwh Einspeisung Est: 10.000kwh*0,1 = 1.000 Euro (Umsatz Verkauf EEG) 2.000kwh*0,1 = 200 Euro (Umsatz Einspeisung) 10.000Euro/20Jahre= 500 Euro Afa 1.200 (Umsatz Gesamt) - 500 (Afa) = 700 Euro (Gewinn) = steuerfrei da unter Gewinnfreibetrag von 730 Euro Ust: Eigenverbrauch der EEG: 13.000kwh entsprechen 80% "Eigenverbrauch" der EEG Daher 500*0,8*0,2 (Ust Satz) = 80 euro Ust muss abgeführt werden Ob du eine Ust Rechnung an deine EEG Mitglieder stellen musst kann ich dir nicht sagen - wir haben das ganze über eine gesbR geregelt - hier ist die GesbR Ust Steuersubjekt und die Mitglieder der GesbR Est Steuersubjekt. |
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Guckst du: "USt Modell 0% unecht steuerbefreit." |
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Keine Vorsteuer, keine Umsatzsteuer. Der Punkt hilft mir danke, mir waren die 20 Jahre für die Afa nicht bewusst. Ist jetzt steuerlich ein Unterschied, ob ich die in diesem Fall 12.000 kWh an die oemag oder die EEG verkaufe? Greift hier nicht auch die Regelung mit den steuerfreien 12.500 kWh? |
USt können wir doch ignorieren, da ich Kleinunternehmer bin mit 0%. ||
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Sorry da war es noch etwas zu früh. Ich habe nur die 0% gelesen und das ist für mich eine Optierung in die Regelbesteuerung haha 😂 Systematisch würde ich sagen - Nein. Die Frage ist aber was das EstG unter "Einspeisung" versteht. "Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] nicht überschreiten." |
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Technisch ist Eispeisen ja alles, was den eigenen Zähler verlässt und ins Netz geht. Welche Netzebene das jetzt ist, ob es innerhalb vom eigenen Trafo passiert oder übers UW geht, sollte der Finanz doch egal sein, würde man meinen. ||
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Ja darum meine ich, das es keinen Unterschied macht. Sobald der Strom den Hauskreis verlässt = Einspeisung. |
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Ah ok, hab das 'nein' als Antwort auf die andere Zeile gelesen. "Greift das hier". Dann wären wir uns eh einig. |
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Nein |
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Ist es nicht so, dass du den Strom an die EEG verkaufst, und die EEG verkauft den Strom an die Bezugskunden. Der Gewinn in der EEG ist zu versteuern, der Verkauf vom Produzenten an die EEG sollte dann unter die 35kWp/25kVA-Regelung fallen - so verstehe ich das zumindest. |
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Ich bin hier davon ausgegangen, dass die EEG keinen Gewinn erzielt. Das ist ein gewisses Paradoxon, weil ja für Vereine keine Gewinnabsicht existieren darf. Wenn die EEG jetzt doch Gewinn macht "aus Verlegenheit" dann wird dieser der KÖSt unterworfen. Wenn die EEG aber 1:1 weitergibt wäre auch der Gewinn 0. Ich hoffe, ich habe das richtig interpretiert. |
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Bitte den Unterschied berücksichtigen, wenn die EEG die Anlage betreibt, oder "nur" der Händler von Energie ist, die von den Überschussanlagen der Mitglieder kommt. Die EEG darf auch eine PV Anlage besitzen. Das macht einen erheblichen Unterschied in eurer Diskussion, welches Szenario zutrifft. |
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??????? Die 12500kWp pro Jahr gelten doch für alle Personen. Was meinst du mit unecht steuerbefreit? |
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Wieso nein? |
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Hallo, ich habe mir das bisher so gedacht. Um in die Begünstigungen bzw. Gemeinnützigkeit zu fallen, muss man dies ja in den Vereinstatuten ausdrücklich festhalten. Das widerspricht aus meiner Sicht aber nicht, dass der Verein ein positives Jahresergebnis erzielt. Bzgl. USt fällt ein Verein bei unter 35.000€ immer in die Kleinunternehmerregelung (außer man möchte optieren). Bzgl. Gewinn gibt es einen 10.000€ Freibetrag, den man in einer privat geführten EEG wohl nicht erreichen wird. Ich betrachte das im Grunde so: Zur Zeit haben wir 1 Cent Differenz von Einkauf zu Verkauf --> d.h. 1 C bleibt im Verein. Wenn der Verein in x Jahren ein Windrad, Zentralspeicher, E-Auto oder E-Auto-Ladestelle für die Mitglieder anschaffen möchte, mit dem Ziel die Energiekosten der Mitglieder langfristig zu senken (Gemeinnützigkeit) und bei einer Versammlung einstimming beschlossen wird, dass die Differenz auf 5 oder 10 C erhöht wird, dann hat der Verein zwar positive Jahresergebnisse, aber mit einem gemeinnützigen Ziel dahinter. Vll. müsste man dann auch dahingehend die Vereinstatuten updaten. Ich denke im Zweifelsfall muss man dem BMF glaubwürdig erklären können, dass tatsächlich keine Gewinnabsicht dahinter steckt. Haben wir ein Steuerrechtexperten im Forum, der ein solches Vorgehen bestätigen/korrigieren kann? https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-zu-Vereinen-%E2%80%93-Gemeinn%C3%BCtzigkeit-und-Registrierkassenpflicht.html#:~:text=Die%20(Zufalls%2D)Gewinne%20aus,Euro%20pro%20Kalenderjahr%20nicht%20%C3%BCbersteigen. |
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