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HiWie es rechtlich ausschaut weiß ich leider nicht, ich kann dir nur sagen das bei "Wohnbauten" immer 5m Gefälle mit 5% dann maximal 15% und dann wieder 5% sind.
hat auch den Grund, dass man mit "allen Fahrzeugen" drüber kommt, ohne aufzusitzen. Meine Eltern hatten in Wien die Garage auch mit 18% und noch in die Garage 2m hineingezogen. Also sprich das Auto stand "schief" hat eigentlich niemanden gestört ... nur bei 20% wären sie aufgesessen ... lg! |
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zulässige Neigung von Rampen - Ist auch in der Steiermark klar gesetzlich geregelt:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LRST_8200_003/LRST_8200_003.pdf |
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wichtiges vergessen - sorry, hab den § nicht geschrieben, und zwar: § 73 Steiermärkisches Baugesetz |
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nochmals sorryHab leider etwas zu schnell geschossen-:)
Da gibt´s auch noch den § 84 mit Erleichterungen für Kleingaragen. Da es sich bei der Anfrage von Athanasius offensichtlich um eine solche handelt, gelten daher die 15%, und zwar über die gesamte Rampenlänge. Die 5m - Regel mit 5% und der Rest 15 % von AndiBru gilt für eine Kleingarage in der Steiermark nicht. Es gibt in der Steiermark eine solche Regelung für Mittel- und Großgaragen, allerdings mit 3% auf den ersten 5m, wenn danach die Steigung mehr als 5% beträgt. So, ich hoffe jetzt ist´s vollständig. |
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Top - Danke euch beiden! Fürs erste alles geklärt! |