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Zumindest in OÖ ist es so - dass ohne eine gesicherte Zufahrt (entweder auf Eigengrund oder über Servitut) keine Bauplatzbewilligung erteilt werden kann. Und ohne Bauplatzbewilligung gibts es natürlich auch keine Baugenehmigung!
Die Verschuldensfrage wird sicher nicht so einfach zu klären sein. LG |
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In NÖ detto - Ohne direkten Anschluss ans öffentliche Gut, seis über Eigengrund oder mittels einem Wegerecht auch über Fremdgrund, keine Bauplatzbewilligung - aber anscheinend ist dieser Anschluss ja gegeben, aber nicht PKW-befahrbar...
hier kommt mMn das zuständige Bauamt ins Spiel, da die Einreichung ja auf Richtigkeit geprüft werden. Die Zufahrt ist durch einen Gartenzaun / eine Einfriedung auf dem Nachbargrund nicht möglich - oder sinds andere Gründe? Gibts auf diesem Fremdgrund ein Wegerecht im Grundbuch? ng bautech |
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Was sagte denn der Nachbar bei der Bauverhandlung? Hat er Einspruch erhoben? |
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Hallo, der Anschluss an das öffentliche Grundstück ist gegeben. Es wurde aber der Bau (im Speziellen die Garageneinfahrt) so geplant, dass die Zufahrt zu schmal ist, um mit dem PKW in die Garage zu gelangen. Derzeit ist eine Zufahrt über das Nachbargrundstück möglich, aber es besteht immer das Risiko, dass der Nachbar einen Zaun o.ä aufstellt. Es ist am Nachbargrund kein Wegerecht eingetragen und der besagte Nachbar hat bei der Bauverhandlung auch keine Einsprüche erhoben. Vom Bauamt hab ich die Rückmeldung, dass von Ihrer Seite alles in Ordnung ist, da ja ein Anschluss an öffentliches Gut besteht. Es ist also Sache des Planers die Garage so zu platzieren, dass sie auch genutzt werden kann. Ich hoffe noch auf eine Vernunftslösung mit dem Nachbarn (Servitut oder evt. Grundstücks-Zusammentausch), aber ich organsiere mal Infos für etwaige weitere Schritte. Danke für Eure Rückmeldungen! |
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Der Nachbar kann für die Planungsfehler eures Planers gar nichts. Der muss auch aus den Bauplänen nicht ersehen dass die Einfahrt nur über sein Grundstück möglich sein wird (es sei denn es war schon so eingezeichnet - wovon ich aber nicht ausgehe da dann wohl ihr selbst auch draufgekommen wärt).
Für Garagenzufahrten gibt es vorgeschriebene Mindestgrößen (sind glaube ich in den Länderbaurechten geregelt) - hat der Planer diese nicht eingehalten (oder ist nur Euer Schlitten zu groß?) dann haftet er für dadurch auftretende Kosten. Substitutär kann man auch eine Amtshaftungsklage der Baubehörde versuchen - der gebe ich aber fast keine Chancen. |
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Aus meiner Sicht sind für dieses Schlamassel Architekt und Baubehörde verantwortlich.
Bei der Planung hätte dem Architekten auf jeden Fall auffallen müssen, dass die Garage als Autoabstellplatz nicht nutzbar ist, weil die Zufahrt nicht ausreichend dimensioniert ist. Vom Nachbarn kann man in dem Fall wirklich nicht erwarten, dass er sein Grundstück zur Verfügung stellt, weil Planer und/oder Behörde auf dem Nebengrundstück Mist gebaut haben. tom444 agiert richtig, wenn er Teile des Honorars zurückhält. Es wird sich hoffentlich eine vernünftige Lösung finden lassen. |