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Während du diesen ganzen Text geschrieben hast, hätte dir die Gemeinde bereits 3x telefonisch Auskunft gegeben.
Nix für ungut, alle Wege führen nach Rom, manche aber direkt zum Ziel. |
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Naja - je nach Gemeinde würde ich mich auch vorher wo anders erkundigen um nicht nach der Gemeindeauskunft "wer nichts weiß muss alles Glauben" spielen zu müssen... 1 |
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Es ist davon auszugehen, dass die ursprünglich in deinem Einreichplan dargestellte Einfriedung (Maschengitterzaun) bewilligungs- und anzeigefrei war (weil ein einfacher Maschengitterzaun nicht als bauliche Anlage gilt).
Jetzt soll jedenfalls ein Sockel mit 35 cm Höhe drunter kommen. Wie du richtig erkannt hast, stellt sich jetzt die Frage, ob die Einfriedung damit zur baulichen Anlage wird: wenn nein, dann ist sie weiterhin bewilligungs- und anzeigefrei wenn ja, dann ist sie nach den jetzt anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung 2015 anzeigepflichtig. Kernfrage also ist: bauliche Anlage - ja oder nein. 35 cm Sockel ist nicht eindeutig geregelt und nicht eindeutig beantwortbar. Wenn beidseitig des Sockels das Gelände gleich hoch ist und der Sockel keine seitliche Stützfuntkion erfüllen muss, dann hat die bisherige Entscheidungspraxis von Behörden und Sachverständigen eher dazu tendiert, von keiner baulichen Anlage zu sprechen - also bewilligungs- und anzeigefrei. Wenn aber an einer Seite angeschüttet wird und es sich sozusagen um eine kleine Stützmauer handelt, dann wirds wahrscheinlich als bauliche Anlage gewertet werden - und für die brauchst nach geltendem Recht eine Bauanzeige. PS: Solche Fragen werden primär vom jeweiligen Bausachverständigen entschieden, also am Besten diesen kontaktieren |
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Ab wann ist es denn eine, vom Zaun her? Oder nie, wenn man keinen Sockel, sondern nur Punktfundamente macht? Also z.B. Doppelstabgittermatten sind ja schon etwas stärker als Maschendraht. Oder überhaupt Holzlatten. Alles keine bauliche Anlage? |
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Sockel kann schon auch sein, aber ohne seitliche Stützfunktion und nur für geringe Höhe (30 - 40 - 50 cm??). Entscheidend ist, ob man für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse braucht. Das wird immer der Fall sein, wenn statische Anforderungen zu beachten sind. Der Maschengitterzaun, durch den der Wind bläst, ist somit frei. Bei 4m Höhe um den Tennis- oder Fussballplatz schauts dann schon wieder anders aus. Ebenso bei den Lattenzäunen. Eng gesetzte Latten mit wenig Zwischeraum bieten dem Wind schon eine Angriffsfläche, sodass man auch statisch passen muss. Ab gewissen Höhen wird dann ein solcher ebenfalls nicht mehr frei sein. Man sieht also: ein einfacher Zaun kann baurechtlich ganz schön schwierig werden. |
so ist es in der Regel - aber sag niemals nie d.h.: kommt auf den Einzelfall an.
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Nachdem man für die neue nö. Bauordnung aus 2015 noch nicht viel im Internet findet... heisst das jetzt auch, dass ich eine Einfriedung im Grünland machen darf, die eine bauliche Anlage ist und ist dafür die Bauanzeige ausreichend? In der Bauordnung steht nix mehr von Bauland drinnen. |
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Die heutige Regel lautet:
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sind anzeigepflichtig - Einfriedungen, die KEINE bauliche Anlage sind (und somit an sich bewilligungs- und anzeigefrei wären), aber gegen eine öffentliche Verkahrsfläche gerichtet sind, sind ebenfalls anzeigepflichtig. Das gilt jetzt in gleicher Weise in allen Widmungen. Im Grünland darfst du - wie bisher - keine Einfriedung machen, die eine bauliche Anlage ist oder gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist. Du brauchst dafür nämlich eine Bauanzeige und auch bei der Bauanzeige wird von der Baubhörde die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung geprüft. Im Grünland müsste deine Einfriedung (wenn sie eine bauliche Anlage ist) daher abgelehnt werden (genauso wie früher). Wenn die Einfriedung keine bauliche Anlage ist (z.B. einfaches MAschengitter)und nicht gegen öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, dann kannst sie auch (wie schon bisher) im Grünland machen (brauchst nämlich dann niemanden zu fragen) |