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Sehe ich nicht so, die Einfriedung wird schon, wie du schreibst, der Bauordnung entsprechen müssen. Gibts für die Gemeinde noch Bebauungsbestimmungen wo was drinnen steht? Wir hatten auch keine Einfriedung definiert und im Baubescheid steht einfach "gemäss Burgenländischer Bauordnung"... sein Sockel wird somit zwischen 0.25 und 0.5m hoch sein. |
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Danke MalcomX und guten Morgen! Die Baubestimmungen der Gemeinde bzgl. Einfriedung habe ich bereits in meinem Text geschrieben. also wenn er mit der Definition Sockel durchkommt - dann darf / kann er einen Sockel - genauso wie du sagst - mir Max. 0,5 m hoch bauen. hoffe das steht dann im Baubescheid drinnen. Wobei es bei mir ja im den zum Nachbarn angrenzenden Vorgartenbereich geht . Dh er kann nicht einfach nur den "Sockel" stehen lassen, sonst kann ja über diese 0,5 m jeder ganz einfach mein Grundstück betreten .. was mich gleich zur nächsten Frage führt: eine andere Frage hätte ich in dem Zusammenhang noch: Wenn nach §17 (alle Nachbarn unterschreiben den Einreichplan) der Bau bewilligt wird , gibt es dann auch einen Baubescheid von der Gemeinde den ich / die betroffenen Nachbarn bekommen? ahh. Und noch etwas. Muss er / man , da seine Garagenauffahrt über die 6,5 m ein 5 % Gefälle hat zum öffentlichen Gehsteig hin , auch ein Rigol zur Entwässerung einzeichnen auf dem Plan? Derzeit ist keines eingezeichnet nämlich |
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Ja und ja aus meiner Sicht. Wenn die Pflasterung ungebunden verlegt wird kann man allerdings sicherlich drüber diskutieren.... |
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Nein. Das regelt aber nicht das Baurecht, ob und wo ein Grundstück eingefriedet werden MUSS. Baurechtlich geregelt ist nur, wie eine Einfriedung ausgestaltet sein darf/muss, wenn ich eine mache. Ist das wirklich aus einem "Bebauungsplan" der Gemeinde?? Oder ist es nur ein Hinweis der Gemeinde in irgendeiner Bauinfo auf eine Gesetzesbestimmung. Dieser Text deckt sich nämlich exakt mit dem Text des § 41 Abs. 1 der Bauverordnung - mit Ausnahme von "höchstrens 0,50 m". Da stehen im Gesetz 0,60m. Und noch was: wie weit zurück geht eigentlich ein "Vorgartenbereich"? |
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Danke Karl! dh es gibt tatsächlich keinen Baubescheid nach §17. ? Da bin ich jetzt aber enttäuscht Ja, hab's zwischenzeitlich auch schon herausgefunden. Einfriedung ist kein "muss" genauso wie du es schreibst das ist tatsächlich aus den Bebauungsbestimmungen der Gemeinde. 2 1/2 kurz gefasste A4 Seiten aus dem Jahre 2011 (!). Also , auf deine Frage, ich denke das als Vorgartenbereich die - in unserem Fall hier - Anbaulinie/Bauflucht gilt. Also die ersten 3 m wo die Bauflucht des Hauses beginnt. Somit müsste er dort sehr wohl / oder wieder nicht ? / eine Einfriedung / Sockel seitlich zum Nachbar (also mir ) machen wie oben beschrieben ? Da ja sonst sein Regenwasser auf mein Grundstück läuft. Was ja nicht sein darf. Daher auch für die folgenden 3.5 m danach bis hin zu seiner Garage ! Zumindest eben den Sockel, aus vorherigem Grund. Regenwasser von seiner Fläche läuft zu mir rüber. danke nochmals kurz für eure Antworten LG |
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Es wird doch sicherlich einen Baubescheid geben in jedem Fall. Bei uns war es jedenfalls so, und die Nachbarn bekommen den bei unserer Gemeinde auch allesamt zugestellt... obwohl vorher alle letztendlich den Plan unterschrieben haben... |
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Das hoffe ich auch MalcolmX, dass es einen Baubescheid geben wird. |
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Na sicher gibts einen Baubewilligungsbescheid. Sonst gäbs ja keine Baubewilligung (eine Baubewilligung gibt es nur in Form eines schriftlichen Bescheides). Hab ja nicht gesagt, dass es keinen Bescheid gibt, sondern nur, dass man in diesem Fall den Bescheid als Nachbar nicht zugestellt bekommt. Wenn die Gemeinde den bescheid trotzdem zustellt, dann ist das gesetzlich aber so nicht vorgesehen. Die Frage ist auch: war das eine formale "Zustellung" oder nur eine Übermittlung zur Info/Kenntnis? Hier die rechtlichen Grundlagen: - §17 Baugesetz regelt, dass auf den eingereichten Plänen mit der Unterschrift und Datum die Zustimmungserklärung aller Nachbarn vorzulegen ist. Das bedeutet nach allgemienen AVG-Regeln, dass der Nachbar mit dieser Zustimmungserklärung seine Parteistellung in diesem Bauverfahren verliert. Daher steht dann im §17 Abs. 5: "Der Baubewilligungsbescheid ist dem Bauwerber zuzustellen." (Also nicht auch den Nachbarn) - §18 Baugesetz regelt dann die Vorgangsweise, wenn man nicht die Unterschriften/Zustimmungserklärungen aller Nachbarn vorlegt. Dann gibts eine Bauverhandlung und das Verfahren ist bis zum Ende der Bauverhandlung wieder für alle Nachbarn "offen" (Parteistellung aufrecht!). Und somit steht dann ausdrücklich im § 18 Abs. 8: "Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen." Und das ist wirklich ein formal korrekt verordneter Bebauungsplan (d.h. mit entsprechender öffentlicher Kundmachung? Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde?) oder ist das wie manchmal üblich bloß ein "internes Arbeitspapier" innerhalb der Gemeinde, das dem unwissenden Volk immer als geltendes Recht verkauft und aufs Auge gedrückt wird? Erstmal ist die Frage, wohin Oberflächenwasser abfließen in der Regel nicht Gegenstand eines Bauverfahrens. Zweitens scheint dein Nachbarn höher zu liegen als du - und das nicht nur erst seit seinem Bauvorhaben. Also ist das Wasser auch schon früher zu dir geronnen?? Auch wenn der zitierte Text tatsächlich aus einer korrekt verordneten Bebauungsbestimmung stammen sollte, dann heißt das nicht, dass der Nachbar den Sockel machen MUSS. Das bedeutet nur: wenn er einen Sockel macht, wie der dann ausschauen muss! 2 |
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danke Karl Alles klar somit noch 2 Kommentare: A) zum Bebauungsplan "Wisch" unserer Gemeinde In der formal korrekt ist bezweifle ich mal an der Stelle und ob er jemals öffentlich kund gemacht wurde in den letzten 10 Jahren , bzw geprüft wurde entzieht sich meiner Kenntnis nur zur Info: Der Nachbar liegt noch nicht höher als ich. Wird aber das Gelände verändern. Und dann liegt er höher. aber ihr habt mir viel geholfen ! Danke. Werde mal das Gespräch suchen mit dem Nachbarn und es wird schon gut ausgehen. Der thread ist somit positiv abgeschlossen 😄 |
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