|
|
||
Karl10 - Ich weiß leider nicht wie ich dir direkt auf deine antwort antworten kann. Deswegen so die antwort:
Also aufachließungsabgabe(straßenherstwllubg bzw laternen usw) das ist klar definiert. Die ergänzungabgabe bezüglich dem wasser war iwie verwirrwnd bis jetzt. Also laut deiner antwort habe ich die kanalgebühr über die gemeinde ubd das thema mim wasser wird mim wasserleitungsverband erledigt.?? Meine frage ist jetzt nur noch. Muss ich eventuell mit der wasserabgabe vom gemeindeamt rechnen!? Weil im gesetz stehts ja so... und ich verstehe nicht warum der wasserleitungsverband einfach ohne plan mehr oder weniger anscheinend 5400€ verlangt. Das ist ein wert den jeder in der region zahlt. Ich würde halt deutlich günstiger davon kommen bei 160m2 auf 2 geschosse. Mir ist jz zumindest nur mal wichtig das ich nicht die 5400 zahlen muss und dann noch mal den errechneten wert den hier viele so berechnen liesen. Weil ich dann nicht verstehe warum ich doppelt zahle. Danke für die antwort |
||
|
||
armer Karl![]() das musste mal gesagt werden... aber du hältst dich wacker... ![]() |
||
|
||
@jakjak: mach dir keine Sorgen um den Karl der hat sicher schon lange die Nervenpulverl daheim gg |
||
|
||
![]() Ja genau. So hab ich das gesagt. Jetzt brauch ich vielleicht doch ein Nervenpulverl ![]() https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Gesetz+Gemeindewasserleitungsverband+der+Triestingtal-*&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=13.07.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1 Weil das in der Wassergebührenordnung des Wasserleitungsverbandes so steht. Die Gebührenordnung findest du auf der Homepage des Verbandes http://www.wlv-voeslau.at/ (hab ich oben schon gepostet) - links im Menüpunkt "Wassergebühren". Nach dieser Gebührenordnung kommts nicht auf die Größe der Liegenschaft oder des Hauses an, sondern man zahlt "für einen Anschluss", gestaffelt nach Dimension der Anschlussleitung. Ist halt eine andere Berechnungsmethode, wie die, die für die Gemenden nach NÖ Wasserleitungsgesetz gilt. Also vertief dich mal in die Homepage des Verbandes und die diversen Menüpunkte
|
Brauchts euch keine Sorgen zu machen||
|
||
Und ein Stern für die Engelsgeduld von Karl |
||
|
||
noch ein Stern :) - |
||
|
||
und noch einer ![]() |
||
|
||
Danke euch für den aufmunternden Zuspruch....freut mich echt![]() |
||
|
||
Also muss man für die Garage keine Gebühr zahlen, wenn ich einen Wasseranschluss habe? Sonst müsst ich aussen ein Kemperventil machen, was ich nicht unbedingt will |
||
|
||
@uzi10 - Die "Kanaleinmündungsabagbe" hat nichts mit einem Wasseranschluss zu tun!!
Wohl gemerkt: wir reden hier von NÖ! |
||
|
||
Folgende Situation:
NÖ Neubau, Garage 70m2 an das Haus angebaut, Garage hat nur Regenwasser-Anschluss. Keine Verbindungstür Garage - Haus. Baumeister möchte eine Doppelmauer (jeweils eigene Mauer für Haus und Garage) machen, weil sonst die Schmutzwässer Kanalgebühren höher sind. Richtig? mfg moef |
||
|
||
in der Formel für die Berechnung (welche bei den Ämtern einsehbar ist) steht nichts über diese Geschichte, wesentlich ist nur: gibt es ein Kanalanschluß, dann wird auch die Kanaleinmündungsabgabe fällig, die Wasseranschlußabgabe ist immer fällig. Diese bezieht sich aber nur auf die Bebaute Fläche in m².
So gesehen ist eine Mauer, welche in deinem Fall die Fläche ja vergrößert und nicht verkleinert, am Ende teurer als keine neue Wand. Dein BM behauptet aber das Gegenteil. die eigene Mauer könnte hinsichtlich Brandschutz notwendig sein, das würde ich aber auf dem Amt mündlich erfragen. |
||
|
||
![]() Es geht darum, ob für die Kanaleinmündungsabgabe und die Kanalbenützungsgebühr die Garagenfläche berücksichtigt wird und ob das davon abhängig ist, ob es eine Einfach- oder eine Doppelmauer ist. Mittlerweile habe ich die Gemeinde gefragt und die sagten am Telefon - das ist egal. Die Garage würde nur die Berechnung mit einbezogen werden, wenn es zwischen Haus und Garage eine Verbindungstür gibt. Wegen Brandschutz werde ich noch fragen. |
||
|
||
mit der 2 mauer wirds dann nur teurer wegen der grösseren beuttodläche |
||
|
||
@Stefan86
muss widersprechen. Das Thema ist, ob mit einer 2. Mauer mehr Kanalgebühren anfallen. Nach meinem Wissensstand fallen gar keine an. Der Baumeister hat gemeint, dass ohne einer 2. Mauer Kanalgebühren zu bezahlen sind, weil die Garage dann als 1 Gebäude mit dem Haus gilt. Die Gemeinde sieht das nicht so. Habe um schriftliche Bestätigung gefragt. |
||
|
||
ja, und auf den kommentar mit der gemeinde hab ich geantwortet. wenn sie recht hat wirds nur teurer |
||
|
||
Möchte auch noch eine Frage zu den Diskussionen stellen. Zählt ein Carport ohne Wände zur verbauten Fläche für die Berechnung der Kanal- und Wasseranschlußgebühr? Ich habe da keinen Anschluß, weder Wasser noch Abfluß- außerdem wird nicht die Wohnfläche sondern nach Außenmauern berechnet. Die Beträge sind ja horrend, man zahlt ja schließlich die ganzen Aufschließungskosten sowieso. Also doppelt gemoppelt? |
||
|
||
würde direkt bei der Gemeinde fragen.. bei uns ist das in jeder Gemeinde völlig unterschiedlich. |
||
|
||
aufschließungskosten sind keine anschlusskosten, also nicht doppelt gemoppelt ![]() |
||
|
||
Nach der Defintion für "bebaute Fläche " im Kanalgesetz grundsätzlich: ja. Im Spezialfall des § 3 bei der Kanaleinmündungsabgabe aber im Sinne der ausdrücklich von der bebauten Fläche ausgenommenen nicht angeschlossenen Gebäude und Gebäudeteile: nein. Glaub ich nicht ganz: Erstens haben alle dieselbe gesetzliche Grundlage, aufgrund derer sie zu entscheiden haben. Zweitens werden alle diese Vorschreibungen in Form von Bescheiden gemacht. In diesen Bescheiden sind einerseits die gesetzlich Grundlagen anzuführen und andererseits in der Bescheidbegründung der - immer auf das selbe Gesetz fußende - Rechenvorgang. Drittens werden die Gemeinden von der Gemeindeaufsicht (also dem Land) zwar nur stichprobenartig, aber doch regelmäßig kontrolliert, ob sie auch ihre Abgaben und Gebühren vollständig und gesetzeskonfrom einheben. Keine Frage: wie jedes Gesetz hat auch das Kanalgesetz seine Ermessensspielräume, die in Einzelfällen vielleicht nicht 100% idente Ergebnisse möglich machen. Von "völlig unterschiedlichen" Vorgangsweisen zwischen den einzelnen Gemeinden kann man in diesem Fall aber nicht reden. |
||
|
||
Kanns sein, dass die Wasseranschlussabgabe (nicht Kanaleinmündungsabgabe) auch alle überdachten Flächen (z.B. Carport, Vordächer) sowie nicht angeschlossene Gebäudeteile zur Berechnungsfläche dazuzählt? Das wäre ja eigentlich Wahnsinn, aber es liest sich so (Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 §6 Abs. (4): "1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;" |