« Baurecht  |

Entwässerung der Einfahrt auf Straße

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  S1lver
20.3. - 2.4.2019
10 Antworten | 7 Autoren 10
10
Guten Tag,

Wir haben im Jahr 2017 ein EFH vom Bauträger gekauft. Das Grundstück ist an der Straßenseite ca. 8 Meter breit und ca. 50 Meter lang. Zusammen mit unserem Nachbarn (fast baugleiches EFH) teilen wir uns eine ca. 50 Meter lange geplasterte Einfahrt. Die Einfahrt hat ein Gefälle zur Straße und entwässert komplett auf diese. Bei starken Regenfällen kommt hier durchaus eine große Menge Wasser zusammen.

Mein Gefühl als Verrusacher sagt mir, dass dies so nicht ok ist und nachdem was ich hier bisher gelesen haben ist die Entwässerung der Einfahrt auf öffentlichen Grund nicht zulässig. Bevor ich den Bauträger zur Rede stelle, wäre es mir wichtig diese Sachlage zu verfizieren. Ist es evt. möglich das unsere Gemeinde dies anders geregelt hat?

Eine Anfrage bei der Gemeinde will ich derzeit nicht stellen, da dies möglicherweise zu einer Frist für die Behebung führt, welche mich unter Zeitdruck setzt die Sache mit dem Bauträger zu lösen. 

Das Haus steht in NÖ Bezirk Baden

Auf dem Einreichplan sind die Entwässerungsrinnen im ürbigen eingezeichnet. Diese wurden dann jedoch vom Bauträger nicht realisiert.

Vielen Dank für eure Antworten.

  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
20.3.2019  (#1)
Du hast deine Frage ja am Ende eh schon selbst beantwortet

wieso zeichnet man wohl Entwässerungsrinnen ein im Einreichplan bei entsprechender Geländeneigung?

veilleicht weil man gerne eine Baugenehmigung erhalten möchte, ich würde den Mangel beim Bauträger urgieren schriftlich mit Behebung und Ausführung nach Plan, ganz ohne Gemeinde, genau für so einen Mangel gibt es den Haftrücklass falls sie nicht reagieren

1
  •  S1lver
20.3.2019  (#2)
Meinerseits ist es nur eine starke Vermutung, zu welcher ich gerne eine weitere Meinung hätte.
Die Auseinnadersetzung mit dem Bauträger wird vermutlich eine langwierige Sache sein und der Hinweis auf geltenes Recht wäre ein willkommendes Argument.

Weitere Anworten sind daher sehr willkommen.

Ein Haftrücklass besteht leider nicht.

1
  •  coisarica
  •   Gold-Award
20.3.2019  (#3)
wenn das projekt mit entwässerungsrinne eingereicht wurde (und keine sondervereinbarung zw. gemeinde und bauträger besteht), gibt's da nichts zu diskutieren.

ich glaub aber, dass die gemeinden idr. da nicht so genau schauen, weil das flächenverhältnis von einfahrt zu straße ja äußerst gering ist. 

1


  •  felis
  •   Gold-Award
20.3.2019  (#4)

zitat..
S1lver schrieb: der Hinweis auf geltenes Recht wäre ein willkommendes Argument.


die rechtliche grundlage ist mMn, dass so wie eingereicht und bewilligt auch gebaut werden muss. der bauträger muss ja auch eine fertigstellungsmeldung abgegeben haben, in der steht, dass wie bewilligt gebaut wurde. 


1
  •  Pete
22.3.2019  (#5)
Wo ist das Problem? Lehn dich zurück und fertig.

Wo kein Kläger dort kein Richter und schlafende Hunde weckt man nicht, schon mal gehört? emoji Ich würde da nichts vom Zaun brechen, wegen einer 3 m breiten Straße die vielleicht 10x im Jahr für 20 min starke Regenfälle abbekommt.

Sei froh dass die Straße nicht in die andere Richtung zu deinem Haus hin entwässert, das wäre ein Problem emoji.

1
  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
25.3.2019  (#6)

zitat..
Pete schrieb: Wo ist das Problem? Lehn dich zurück und fertig.


 
muting, sehr mutig

zitat..
Pete schrieb: Wo kein Kläger dort kein Richter und schlafende Hunde weckt man nicht, schon mal gehört?


Genau in dem Fall ist das der Kontext, da muss nur irgendwas auf der Straße passieren wenn es mal geregnet hat und eine Versicherung nach wem suchen der den Schaden übernehmen möchte, na herzlichen Glückwunsch,
bei ner Gartenhütte die nen halben Meter zu lang geraten ist würde ich die Linie mitgehen, bei einem Thema wo du möglicherweise Haftungsschäden übernehmen darfst eher nicht

#

zitat..
S1lver schrieb: Wir haben im Jahr 2017 ein EFH vom Bauträger gekauft.

zitat..
S1lver schrieb: Ein Haftrücklass besteht leider nicht.


das ist dann für mich aber komisch, wenn ich von einem Bauträger gemäß BTVG kaufe muss es doch meines Wissens einen Haftrücklass geben,
hab ich selber auch, ja sie haben das ganze Geld bei mir bekommen, ich dafür aber umgekehrt eine Bankgarantie

Zusammenfassend Kauf eines Neubaus nie ohne Haftrücklass (in welcher Form auch immer), nur so hat man eine Handhabe das Mängel behoben werden



1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo S1lver,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Entwässerung der Einfahrt auf Straße

  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo ChristianIV, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  S1lver
2.4.2019  (#7)
Vielen Dank für eure Antworten.

Mir geht es natürlicht nicht darum einen Streit um des streitens Willen vom Zaun zu brechen. Am wahrscheinlichstens ist es natürlich, dass hier nie etwas passiert und es auch nie jemanden stören wird.

Ich halte es jedoch für möglich, dass die Gemeinde in ein paar Jahren die Entwässerung des Oberflächenwassers auf Eigengrund fordert. Bis dahin gibt es den Bauträger evt. nicht mehr oder es wird möglicherweise schwerer die Nachbesserung durchzusetzen. Um die Eintrittwahrscheinlichkeit zu beurteilen, wäre es für mich interessant, ob es hier eine gesetztliche Grundlage gibt.

Falls mir noch jemand einen Ansatz für einen gesetzliche Grundlage geben kann, wäre ich sehr dankbar.

Das Straßenbild von neueren Gebäuden in unsere Gemeinde ist im übrigen gemischt. Einige mit Gefälle zur Straße haben durchaus eine Abwasserrinne an der Grenze zum Gehsteig.

Bezüglich Haftungsrücklass. Das Gebäude war zum Zeitpunkt des Kaufes bereits zu 90% fertiggestellt. Man hat sich daher lediglich auf einen normalen Treuhändler ohne Rücklass verständigt. Grundsätzlich sind wir damit auch gut gefahren. Dies ist aber ein anderes Thema.

1
  •  bautech
  •   Gold-Award
2.4.2019  (#8)

zitat..
S1lver schrieb: Falls mir noch jemand einen Ansatz für einen gesetzliche Grundlage geben kann, wäre ich sehr dankbar.


 Du hast hoffentlich mit dem Haus einen bewilligten Bau gekauft. In dieser Bewilligung stehen die Reglementarien, welche zu erfüllen sind (und welche bei Fertigstellungsmeldung auch durch den Bauführer bestätigt wurden hoffe ich einmal).

Wenn in besagter Bewilligung eine Abfuhr der Niederschlagswässer auf Eigengrund niedergeschrieben ist hat diese auch ab Bewilligung zu erfolgen, steht das nicht explizit bzw ist die Versickerung der Niederschläge auf Eigengrund nicht ableitbar dann kann dir nachträglich nur sehr schwer eine bestehende Bewilligung aufgehoben werden... glaube ich zumindest, vielleicht hat Karl10 hier wieder mal Zeit und Muße meine Sicht zu konkretisieren.


1
  •  liftwartbertl
2.4.2019  (#9)
Wobei in einem Einreichplan ja mehr bewilligt worden sein kann, als dann tatsächlich umgesetzt wurde. Ich kann sicherheitshalber eine Einfriedung in den Einreichplan reinnehmen, auch wenn ich diese Einfriedung dann nie mache. Ich kann eine Gartenhütte mit reinnehmen, die ich dann nie mache. Das seh ich doch richtig?

1
  •  bautech
  •   Gold-Award
2.4.2019  (#10)

zitat..
liftwartbertl schrieb: Das seh ich doch richtig?


 Seh ich genauso, daher mein Hinweis auf die Bewilligung... das ist was Greifbares!


1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: NÖ: Zaunfeld austauschen: Bewilligung/Anzeige/nix?