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·gelöst· Ergänzungsabgabe nach § 70 Feststellungsbescheid [NÖ]

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  •  Stefan12335
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.2. - 2.3.2024
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Liebes Forum,

Wir haben ein Haus BJ 1965 gekauft und haben es nach § 70 bewilligen lassen da es keine Fertigstellungsanzeige jedoch eine Benützungsbewilligung gegeben hat. Das Haus weicht vom Einreichplan ab. Jetzt hat uns die Gemeinde eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben. Ist diese zulässig obwohl wir nichts am Haus verändert haben oder kommt hier die Verjährungsfrist zur Geltung?

  •  Krautla
5.2.2024  (#1)
Gem § 39 ist eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde eine BAU(!)bewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird. Der beantragte Feststellungsbescheid (§70) ersetzt lediglich die ursprüngliche erloschene Baubewilligung - tritt also rückwirkend in Kraft.

M. E. spricht hier gegen die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe, das hier kein Baubescheid i. S. d. § 39 Abs. 3 erlassen wurde.

Zur Info: Die Ergänzungsabgabe kann zwar verjähren, aber im Gegensatz zur einmaligen Auschließungsabgabe kann diese bei jedem neuen Abgabentatbestand erneut vorgeschrieben werden und das so lange, bis die für dein Grundstück entsprechende AA / EA zur Gänze gemäß der vorliegenden Bauklasse entrichtet wurde.

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  •  Stefan12335
2.3.2024  (#2)
Vielen Dank für die Antwort.
Es ist tatsächlich so dass die Gemeinde den Ergänzungsabgabenbescheid einfach verschickt ohne sich die genaueren Umstände anzuschauen.
Wir haben Einspruch erhoben und dem wurde stattgegeben. Also ein Tipp an alle die den Ergänzungsabgabenbescheid zugeschickt bekommen... Einspruch erheben.

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