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Erhaltenswertes Gebäude im Grünland erweitern (NÖ)

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  •  Tomstatik
6.5. - 8.5.2020
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo alle miteinander,

ich überlege gerade eine Grundstück (Widmung Glf) in Niederösterreich mit einem erhaltenswerten Gebäude (GEB...) (Baujahr ca. 1970) zu erwerben. Meine überlegung wäre das bestehende Gebäude mit den vorhandenen 60m² Nutzfläche zu Sanieren und zu erweitern. Meine Frage wäre daher ob dies laut Bauordnung zulässig wäre oder mit welchen Problemen hier zu rechnen wäre.

Was ich bis jetzt herausgefunden habe ist: "Eine bauliche Erweiterung darf nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist,
gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht
und nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung
bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum etc.) erreicht werden kann.
Bei einem nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäude ist
die Erweiterung der Wohnnutzfläche auf 130 m² zulässig. Wenn familieneigener
Wohnbedarf gedeckt wird, darf darüber hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens
130 m² einmalig erweitert werden. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist zulässig."

Aktuell wird das Gebäude als Wohngebäude genutzt, wäre es jetzt eine "erforderliche Maßnahme" wenn ich das Gebäude auf bsp. 130m² Nutzfläche erweitere? Besteht hier die möglichkeit einer Bewilligung? Wäre es sinnvoll vor dem Kauf eine Sanierung bzw. Erweiterung mit dem Bürgermeister/Bauamt zu besprechen?

Gibt es weitere Punkte die zu bedenken sind? Vielen Dank für eure Hilfe.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.5.2020  (#1)
Dein (verkürztes) Zitat aus dem Raumordnungsgesetz stammt aus einer alten Version des Raumordnungsgesetzes!! Gilt also so nicht mehr! Aber auch schon in dieser alten Version hätte man 1x auf 130m² erweitern dürfen, ohne dass es dazu irgendeine "Erforderlichkeit" gebraucht hätte. Und weitere 130m² wären bei "familieneigenem Wohnbedarf" möglich gewesen (also in Summe 260m²). Musst nur nochmal genau lesen (für Wohngebäude gilt der zitierte 1. allgemeine Satz nicht, da im 2. Satz deines Zitats eine spezielle Regel für Wohngebäude enthaltenh ist!).

Nach aktuell gültigem Raumordnungsgesetz darfst du bei "nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren" Wohngebäuden unabhängig von der bisherigen Größe "für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers" die "Bruttogeschoßfläche" auf max. 400m² erweitern.

zitat..
Tomstatik schrieb: Wäre es sinnvoll vor dem Kauf eine Sanierung bzw. Erweiterung mit dem Bürgermeister/Bauamt zu besprechen?

Natürlich. Ist immer sinnvoll.

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  •  Tomstatik
6.5.2020  (#2)
Vielen Dank für deine Information! Ja hab ich auch gerade gesehen das ich da einem alten Zitat gefolgt bin. Ich nehme an das das Gebäude aktuell nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbar sein muss. Das Gebäude ist aktuell weder an das Wassernetz noch an das Stromnetz angeschlossen. Das Wasser wird aktuell über einen Brunnen bezogen, der Strom wird über einen Generator erzeugt. (Beides ist in der damaligen Einreichung bekannt gewesen da im Einreichplan eingezeichnet sowie in der Baubeschreibung verschriftlicht wurde) Geheizt wird das Gebäude aktuell über einen Öl-Einzelofen. Kann es hierbei eh zu keiner Auslegung seitens der Behörde kommen das das Gebäude  aktuell nicht ganzjährig bewohnbar ist?

Nebengebäude sind ja bis zu einem Gesamtausmaß von 50m² zulässig, ich nehme an hierzu zählen aktuell vorhandene Garage (25m²) sowie Brunnenhäuschen (7,6m²). Wenn ich jetzt weitere Nebengebäude (Lagerraum, Erdkeller, Gewächshaus, Geräteschuppen, Poolhaus etc.) errichten möchte dürften diese in Summer nur maximal 17,4m² groß sein?! Inwiefern ist Nahbereich zum Hauptgebäude definiert - wieweit dürfte ich weg?

Aktuell ist laut Einreichplan bei dem 1-geschoßigen Bestandsgebäude ein Flachdach geplant worden, ausgeführt wurde jedoch ein Walmdach wobei es im Bauakt diesbezüglich keine Auswechslungsplanung gibt. Kann dies bei der Behörde zu Problemen führen da nicht Konsensgemäß ausgeführt wurde oder kann dies durch eine neue Auswechslungsplanung (inkl. Zubau bis 400m² BGF) nun in den Konsens gebracht werden.

Vielen Dank!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.5.2020  (#3)

zitat..
Tomstatik schrieb: Kann dies bei der Behörde zu Problemen führen da nicht Konsensgemäß ausgeführt wurde oder kann dies durch eine neue Auswechslungsplanung (inkl. Zubau bis 400m² BGF) nun in den Konsens gebracht werden.

Kann bei penibler Auslegung theoretisch natürlich zu Problemen führen.
In der Praxis iwrds eher nach Variante 2 laufen: wird mit dem neuen Vorhaben gleich mit "bereinigt"

zitat..
Tomstatik schrieb: Wenn ich jetzt weitere Nebengebäude (Lagerraum, Erdkeller, Gewächshaus, Geräteschuppen, Poolhaus etc.) errichten möchte dürften diese in Summer nur maximal 17,4m² groß sein?!

Ja.

zitat..
Tomstatik schrieb: Inwiefern ist Nahbereich zum Hauptgebäude definiert - wieweit dürfte ich weg?

Is nicht konkret definiert.


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