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wie üblich die frage - nach welchem bundesland...
für oö kann ich ev. helfen... so long sheep |
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Schade... - Leider Niederösterreich. |
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nun ja das - NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976)
besagt unter §19 Abs 2 ziffer 4 ---------------- 4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland: a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen. b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder bebaute Fläche beschränken. ---------------- und Abs 5 folgendes: ---------------- (5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt: 1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland” darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z.B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u.dgl.) erreicht werden kann. Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland”. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden. 2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z. 1 lit.b eine Erweiterung der Wohnnutzfläche gemäß § 3 Z. 8 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–8, bis auf 130 m2zulässig. Wenn ein familieneigener Wohnbedarf gedeckt wird, darf darüber hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130 m2 einmalig erweitert werden. Die Unterteilung der gewidmeten Wohnnutzfläche in Wohneinheiten ist zulässig. 3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u.dgl.) ergänzt wird und d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten. Bei der Nutzung |
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Danke - Das hab ich mir schon durchgelesen. Mich würde nur interessieren - was ist, wenn das Gebäude nicht mehr zu renovieren ist - und ich von der gemeinde einen baubescheid bekommen würde, dass ich ein neues gebäude errichten darf - wäre das dann alles rechtens? Angeblich ist das ein sehr sehr heikles Thema.
Und darf ich dann zB im Garten einen Pool oder Gartenhütte errichten? Das ist alles so kompliziert. |
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Angeblich ist das ein sehr sehr heikles Thema. -
JA das stimmt. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009060078_20101123X00 |
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Link von ekndeg - interessanter Link, allerdings Steiermark. Habe ich jetzt so gelesen, als hätten die u.a. keine Abbruchbewilligung gehabt, bzw. einfach den Altbestand geschliffen und was vollkommen neues hingestellt. Ich verstehe das NÖ Gesetz so, dass man aus einem EFH kein wesentlich größeres machen kann, es auch nicht auf einem anderen Bauplatz "verlegt" werden kann, eine Menge (also alles verwendbare) des Altbestandes stehen bleiben soll etc. Hilft jetzt leider dem Fragesteller alles nichts, falls an seinem erhaltenswürdigen Gebäuden tatsächlich nichts erhalten werden kann... |
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...".... was ist, wenn das Gebäude nicht mehr zu renovieren ist - und ich von der gemeinde einen baubescheid bekommen würde, dass ich ein neues gebäude errichten darf - wäre das dann alles rechtens?..."
Nun, was soll dann schon sein, wenn du einen Baubewilligungsbescheid bekommen solltest?? bewilligt ist bewilligt....dann brauchst nicht mehr nachdenken Der Bescheid ist sicher nicht gesetzeskonform, aber wenn er rechtskräftig ist, dann brauchst du dich nicht mehr darum zu kümmern |
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@ kartl - lt einem Bekannten kann aber Einspruch eingelegt werden. Kann man sich den Baubescheid auch vom Land zusätzlich unterfertigen lassen? Sorry, ich kenn mich da Nüsse aus... |
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..wer soll Einspruch erheben?? Du sicher nicht.
Welche NAchbarrechte könnten berührt werden?? |
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keineNachbarn wären weit und breit keine, da das Grundstück meiner Frau gehört. |
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naja also...wer sollte berufen??? - keiner!!
Nochmal anders gefragt: vor wem hast du dann angst?? |
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vor... der opposition - die grünen sind da immer sehr schnell.. |
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nochmal: wir leben in einem Rechtsstaat, in dem ein rechtskräftiger Baubescheid noch was zählt, auch wenn er inhaltlich vielleicht rechtswidrig ist.
Wer Angst haben sollte bei einem rechtswidrigen Bescheid ist der Bürgermeister. Der kann sich leicht eine Amtsmissbrauchsklage einhandeln. Dadurch wird aber nicht der gesetzwidrige, aber rechtskräftige Baubescheid aufgehoben.... |
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Dank dir Karl - Jetzt ist mir wohler! DANKE KARL |