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AWHallo,
die Anordnung des Bebauungsplanes steht wohl fest, d.h. der Ersterrichter kann die Dachform frei wählen und die anderen müssen folgen. Mittels privatrechtlichem Vertrag kann man (im Regelfall) nicht irgendwelche öffentlich-rechtlichen Normen aushebeln. Ich kann hier zwar im Kaufvertrag mit der Verkäuferin alles vereinbaren (eben das "Erstbaurecht"), dieser Vertrag bindet aber niemals die Baubehörde. Dies wirkt aber nur zwischen den Vertragspartnern!!!! Es könnte hier dann ein zweiter Erwerber den Bauantrag schneller einreichen bzw. die Baubewilligung schneller erhalten als jener mit dem vertraglichen Erstbaurecht und dies wäre auch nach den baurechtlichen Normen rechtlich einwandfrei. Allenfalls könnten eben Schadenersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden. Es bleibt nur die Möglichkeit, möglichst schnell nach Kauf den Bauantrag einzureichen. Unter Umständen könnte auch diese Bestimmung des Bebauungsplanes (es wird quasi die Normierung - hier der Dachform - nicht durch das zuständige Gemeindeorgan (wohl Gemeinderat) festgelegt sondern durch einen Privaten) rechtswidrig sein. fg |
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..Das klingt sehr eigenartig. Aus NÖ sind mir solche komischen Bebauungsbestimmungen nicht wirklich bekannt. Welches Bundesland ist es??
Außerdem bin ich bei solchen Angaben immer skeptisch und hätte gern den exakten Verordnungstext selbst gesehen bzw. gelesen. Hast du den Text selbst gelesen bzw. sogar kopiert oder hat man dir das nur so gesagt?? Wie insis schon sagte, zählt irgendein Vertrag baurechtlich gar nichts. Aber auch zivilrechtlich scheint es schwierig zu sein: du müsstest mit der Verkäuferin vertraglich vereinbaren, dass sie die Käufer nach dir im Kaufvertrag verpflichtet erst nach dir zu bauen. Würde ich als Verkäufer niemals machen. Übrigens: Steht in den Bebauungsvorschriften wirklich der Begriff "Ersterrichter"? Wie wird man den Ersterrichter im Streitfall ermitteln? Nach dem Datum des Bauansuchens? Nach dem Datum der Baubewilligung? Oder nach dem Datum des Baubeginns? |
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Bundesland ist Steiermark , der Begriff Ersterrichter steht tatsächlich in der Verodnung und ja, ich habe eine Kopie des Verordnungstextes bekommen - mir kommt das auch sehr seltsam vor.
Wenn ich dran denke werde ich den Text morgen hier einstellen - habe leider nur im Büro die Möglichkeit dazu (bin noch ein Steinzeitmensch ohnen Internet daheim lg tom |
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klingt ech komisch - da es in unserer Gegend (Oststeiermark) mit den Dachformen immer lockerer wird. Freude von uns mussten von 12 Jahren ein Satteldach machen, heute werden auf diesem Hügel alle Dachformen gebaut (Sattel, Flach, Pult).
Bei uns war Pultdach auch kein Problem, obwohl in der Gegend schon andere Dachformen bestanden haben. |
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Hallo altenberg,
ist aber leider so - bin auch in der Oststeiermark ca. 15 km nördlich von dir. Ist anscheinend von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. lg tom |
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Der Bebauungsplan ist rechtlich in Ordnung. Es ist auch so wenn ein neues Gebiet mit gekuppelter Bauweise gewindmet wird, hat auch der erste der baut das Recht sich die Grenze auszusuchen an die er anbaut und alle anderen müssen sich nach ihm richten.
Normal ist der erster, der die Baugenehmigung als erstes ausgestellt bekommt. |
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Kann das pdf. leider nicht hochladen, habe deswegen den entsprechenden Text des Bebauungsplans reinkopiert. Mit dieser Formulierung wird man ja für eine fundierte Planung bestraft. Kann man da irgendwie vorsorgen, dass man nicht aufgrund eines schnelleren Bauwerbers seine Pläne über den Haufen schmeißen muss? lg tom |
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Hab gestern mal beim Land Steiermark nachgefragt wie man sich da absichern könnte. Der Zuständige dort hat von solch idiotischen Formulierungen im Bebauungsplan auch noch nie was gehört und ist eigenlich auch net Usus.
Absichern kann man sich lt. ihm da eigentlich gar net, er würde halt den Kaufvertrag für´s Grundstück mit der Klausel versehen, dass für den Fall, dass der Einreichplan seitens Gemeinde nicht akzeptiert wird der Kauf hinfällig ist. Naja, is aber auch net das was ich mir so vorstelle, immerhin fallen ja Kosten für Planung und Kaufvertrag an, die im Fall des Falles für nix sind. Hat wer a bessere Idee? lg tom |
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..Idee? - wie wärs mit einem anderen Grundstück!
Spass beiseite! Juristisch könnte man vielleicht damit die Sache in Frage stellen, indem man den Begriff "ersterrichtetes Gebäude" wörtlich interpretiert, d.h. es muss das Gebäude schon errichtet sein. Nur bewilligt oder begonnen trifft auf den Begriff "errichtet" nicht zu. Das würde bedeuten, dass man solange die Dachform wählen kann und bewilligt bekommen muss, bis das erste Gebäude "errichtet" ist. Das würde die Bebauungsbestimmung aber sicher anders zur Anwendung bringen, als es gedacht war. Sie haben halt wieder einmal beim Formulieren nicht nachgedacht.... mit anderen Worten: ein Schwachsinn. Na, vergiss das alles wieder - auf Schwachsinn kann man nur mit Schwachsinn antworten - ich bleibe dabei wie eingangs gesagt: wennst sicher sein willst, dann such dir ein anderes Grundstück |