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Fahrzeugkauf von Unternehmen (nicht Händler)

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  •  christoph1703
21.11. - 22.11.2024
11 Antworten | 4 Autoren 11
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Hat schonmal jemand ein Fahrzeug von einem Unternehmen gekauft, das kein Gebrauchtwagenhändler ist?
Beim Händler kann ich ja ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass 1. er der Eigentümer ist und 2. die Person, die den Vertrag unterschreibt, dazu auch berechtigt ist.

Jetzt haben wir gerade eine kompliziertere Situation vorliegen: Wir wollen einen Anhänger kaufen, der Eigentümer hat sich als ein kleines Lebensmittelgeschäft herausgestellt, das von einer Kette aufgekauft worden ist. Im Zulassungsschein steht die Firma (Einzelunternehmen), die es jetzt nicht mehr gibt. Der Unternehmer selbst ist verstorben.
Wie bekommt man hier am besten einerseits einen lückenlosen Eigentumsnachweis und andererseits die Gewissheit, dass die unterschreibende Person auch im Namen der aktuellen Eigentümerin handelt?

  •  ildefonso
  •   Gold-Award
21.11.2024  (#1)
Im Todesfall gibts zuerst einen Verwalter des Nachlasses (im Regelfall Notar) und danach im Regelfall einen Erben.
Da gibt es ja einen Beschluß über das Erbe, also wer erbt. Mit diesem kann das Fahrzeug auch abgemeldet werden.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
21.11.2024  (#2)
Die Zeitschiene und ein paar andere Dinge sind mir noch nicht klar. 

Was hat die Kette dem Einzelunternehmer abgekauft?
Den Anhänger wohl nicht oder? Sonst wäre die Zulassung nicht auf den Verstorbenen.
Wann war der Todesfall? Vielleicht irgendwo zwischen dem Verkaufsprozedere?

Das Einzelunternehmen kannst du ja nicht verkaufen, das ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. 

Ansonsten ist es so wie @ildefonso sagt, es geht in den Nachlass. Die Erben können den Hänger erst nach Erhalt des Einantwortungsbeschlusses verkaufen. 

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Hallo christoph1703,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Fahrzeugkauf von Unternehmen (nicht Händler)

  •  ildefonso
  •   Gold-Award
21.11.2024  (#3)
Da könnte es, auch ganz unbhängig von einem Todesfall, ganz schräge Konstellationen geben.

Eigentümer verkauft Fahrzeug, meldet es aber nicht ab.
Aus Jux und Tollerei verkauft er das Fahrzeug parallel auch noch an eine andere Person, die aufgrund der Papiere/Zulassung ebenso davon ausgeht dass der Verkäufer der Eigentümer ist.

Das wird dann richtig spannend wenn 2 Käufer der Meinung sind sie wären die rechtmäßigen Eigentümer.

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  •  christoph1703
21.11.2024  (#4)
Also chronologisch:
Der Eigentümer (als eingetragener Unternehmer) hat den Anhänger aus einem Leasingvertrag rausgekauft und ist vor ungefähr einem Jahr gestorben. Jetzt ist die Verlassenschaft abgewickelt und offensichtlich alles im Zusammenhang mit dem Unternehmen an das jetzt übergeordnete Unternehmen verkauft worden. Der Anhänger ist noch immer auf das e.U. angemeldet.

zitat..
rabaum schrieb: Das Einzelunternehmen kannst du ja nicht verkaufen, das ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden

So hab ich das gar nicht betrachtet. Das heißt also, der Anhänger war wahrscheinlich zumindest kurzzeitig im Privatbesitz der Erben. Oder ist es sogar immer noch.

Wenn der Hänger nicht so perfekt passen würde, würde ich mir diese ganze Recherche nicht antun 😬

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  •  mkurzmann
21.11.2024  (#5)
Wieso verbrichst du dir da den Kopf darüber? Derjenige, der dir den Anhänger verkaufen möchte soll dir seine Eigentümer-Eigenschaft nachweisen :)

Das Einzelunternehmen kannst du nicht verkaufen, den Betrieb mit allen Betriebsgrundlagen jedoch schon...

Beim Kauf eines Betriebes von einem Einzelunternehmer gibt es ja entsprechende Unterlagen (Verträge unter Anführung von mitverkauftem Umlauf- und Anlagevermögen), da sollte der Anhänger drinnen angeführt sein und damit sollte die Eigentümer-Eigenschaft der Kette ja klar sein. Wenn nicht, dann könnte der Anhänger noch im Eigentum der Erben stehen...

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
21.11.2024  (#6)
Ich glaub man kann die ganze Situation pragmatisch abkürzen.

Eine Person A ist (wie auch immer) rechtmäßiger Eigentümer und will den Hänger verkaufen. Dazu muss es entweder einen Kaufvertrag oder Einantwortungsbeschluss geben. Damit kann der Hänger abgemeldet und in weiterer Folge verkauft werden.

Der Rest ist eigentlich irrelevant. 

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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
21.11.2024  (#7)
@christoph1703

Uiuiui emoji
Betrachten wir es mal anders. Die Erbgeschichte ist hier eher sogar hilfreich.

Das Ding ist also noch angemeldet. Auf einen Einzelunternehmer, daher auf eine natürliche Person.
Diese Person ist verstorben, daher kann der Anhänger nicht mehr "einfach so" abgemeldet werden, denn das kann nicht "einfach so" eine andere Person machen.

Wie stellt sich die Person, die Dir den Anhänger verkaufen möchte, die Abmeldung vor?
Die Person, die sich Dir gegenüber scheinbar als Eigentümer ausgibt, muß ja über einen Nachweis verfügen der die Abmeldung ermöglicht (Einantwortung...).

Bei einem Anhänger wirds ja auch noch einen Typenschein geben. Den in Zusammenspiel mit dem Beschluß der die Abmeldung ermöglicht plus einen Kaufvertrag vom Eigentümer an Dich, und die Sache ist perfekt.

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  •  christoph1703
22.11.2024  (#8)
Und wieder einmal erweist sich das Forum als Goldgrube 😃 Vielen Dank für eure Antworten, jetzt ist mir einiges klar geworden.

Falls mal jemand weiterführende Infos sucht, hier ist vieles nochmal ausgeführt: https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793020.html

Zusammengefasst kann ich also davon ausgehen, dass die Zulassungsstelle eine Abmeldung nur auf Antrag des rechtmäßigen Eigentümers durchführen wird. In Kombination mit dem Typenschein sollte das als Eigentumsnachweis genügen.

Ich werde also im Vertrag festhalten, dass der Kaufpreis erst nach der Abmeldung fällig wird und bin damit rechtlich auf der sicheren Seite, richtig?

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  •  ildefonso
  •   Gold-Award
22.11.2024  (#9)
Theoretisch hätte der verstorbene vor seinem Tod einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen können die diese Person zur Abmeldung berechtigt.
Wobei der Nachlassvertreter *eigentlich* die Zulassungsbehörde vom Tod informieren hätte sollen.

Aber das ist jetzt schon ziemlich um die Ecke gedacht und es müsste schon kriminelle Energie im Spiel sein um sowas durchzuziehen. Das Thema "Typenscheinduplikat" könnte man auch noch ins Spiel bringen um alle theoretisch möglichen Schweinereien erwähnt zu haben emoji


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  •  christoph1703
22.11.2024  (#10)

zitat..
ildefonso schrieb: Theoretisch hätte der verstorbene vor seinem Tod einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen können die diese Person zur Abmeldung berechtigt.

Ich nehme an, daran wird er nicht gedacht haben. Der Tod war glaube ich recht überraschend, habe aber nicht nachgebohrt.

Wir haben jetzt vereinbart, dass sie den Hänger abmelden und danach beim Vertragsabschluss die Dokumente übergeben. Dann melden wir an und tauschen Geld gegen Hänger.


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  •  rabaum
  •   Gold-Award
22.11.2024  (#11)

zitat..
ildefonso schrieb: Theoretisch hätte der verstorbene vor seinem Tod einer anderen Person eine Vollmacht ausstellen können die diese Person zur Abmeldung berechtigt.

Das erlischt doch alles mit dem Tod.

Ich denke auch nicht, dass die Abmeldung eines Hängers nach dem Tod die massive Relevanz hatte, dass man es testamentarisch regeln hätte müssen. 


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