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Im Todesfall gibts zuerst einen Verwalter des Nachlasses (im Regelfall Notar) und danach im Regelfall einen Erben. Da gibt es ja einen Beschluß über das Erbe, also wer erbt. Mit diesem kann das Fahrzeug auch abgemeldet werden. |
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Die Zeitschiene und ein paar andere Dinge sind mir noch nicht klar. Was hat die Kette dem Einzelunternehmer abgekauft? Den Anhänger wohl nicht oder? Sonst wäre die Zulassung nicht auf den Verstorbenen. Wann war der Todesfall? Vielleicht irgendwo zwischen dem Verkaufsprozedere? Das Einzelunternehmen kannst du ja nicht verkaufen, das ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. Ansonsten ist es so wie @ildefonso sagt, es geht in den Nachlass. Die Erben können den Hänger erst nach Erhalt des Einantwortungsbeschlusses verkaufen. |
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Hallo christoph1703, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Fahrzeugkauf von Unternehmen (nicht Händler) |
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Da könnte es, auch ganz unbhängig von einem Todesfall, ganz schräge Konstellationen geben. Eigentümer verkauft Fahrzeug, meldet es aber nicht ab. Aus Jux und Tollerei verkauft er das Fahrzeug parallel auch noch an eine andere Person, die aufgrund der Papiere/Zulassung ebenso davon ausgeht dass der Verkäufer der Eigentümer ist. Das wird dann richtig spannend wenn 2 Käufer der Meinung sind sie wären die rechtmäßigen Eigentümer. |
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Also chronologisch: Der Eigentümer (als eingetragener Unternehmer) hat den Anhänger aus einem Leasingvertrag rausgekauft und ist vor ungefähr einem Jahr gestorben. Jetzt ist die Verlassenschaft abgewickelt und offensichtlich alles im Zusammenhang mit dem Unternehmen an das jetzt übergeordnete Unternehmen verkauft worden. Der Anhänger ist noch immer auf das e.U. angemeldet. So hab ich das gar nicht betrachtet. Das heißt also, der Anhänger war wahrscheinlich zumindest kurzzeitig im Privatbesitz der Erben. Oder ist es sogar immer noch. Wenn der Hänger nicht so perfekt passen würde, würde ich mir diese ganze Recherche nicht antun 😬 |
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Wieso verbrichst du dir da den Kopf darüber? Derjenige, der dir den Anhänger verkaufen möchte soll dir seine Eigentümer-Eigenschaft nachweisen :) Das Einzelunternehmen kannst du nicht verkaufen, den Betrieb mit allen Betriebsgrundlagen jedoch schon... Beim Kauf eines Betriebes von einem Einzelunternehmer gibt es ja entsprechende Unterlagen (Verträge unter Anführung von mitverkauftem Umlauf- und Anlagevermögen), da sollte der Anhänger drinnen angeführt sein und damit sollte die Eigentümer-Eigenschaft der Kette ja klar sein. Wenn nicht, dann könnte der Anhänger noch im Eigentum der Erben stehen... |
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Ich glaub man kann die ganze Situation pragmatisch abkürzen. Eine Person A ist (wie auch immer) rechtmäßiger Eigentümer und will den Hänger verkaufen. Dazu muss es entweder einen Kaufvertrag oder Einantwortungsbeschluss geben. Damit kann der Hänger abgemeldet und in weiterer Folge verkauft werden. Der Rest ist eigentlich irrelevant. |
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@christoph1703 Uiuiui Betrachten wir es mal anders. Die Erbgeschichte ist hier eher sogar hilfreich. Das Ding ist also noch angemeldet. Auf einen Einzelunternehmer, daher auf eine natürliche Person. Diese Person ist verstorben, daher kann der Anhänger nicht mehr "einfach so" abgemeldet werden, denn das kann nicht "einfach so" eine andere Person machen. Wie stellt sich die Person, die Dir den Anhänger verkaufen möchte, die Abmeldung vor? Die Person, die sich Dir gegenüber scheinbar als Eigentümer ausgibt, muß ja über einen Nachweis verfügen der die Abmeldung ermöglicht (Einantwortung...). Bei einem Anhänger wirds ja auch noch einen Typenschein geben. Den in Zusammenspiel mit dem Beschluß der die Abmeldung ermöglicht plus einen Kaufvertrag vom Eigentümer an Dich, und die Sache ist perfekt. |
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Und wieder einmal erweist sich das Forum als Goldgrube 😃 Vielen Dank für eure Antworten, jetzt ist mir einiges klar geworden. Falls mal jemand weiterführende Infos sucht, hier ist vieles nochmal ausgeführt: https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793020.html Zusammengefasst kann ich also davon ausgehen, dass die Zulassungsstelle eine Abmeldung nur auf Antrag des rechtmäßigen Eigentümers durchführen wird. In Kombination mit dem Typenschein sollte das als Eigentumsnachweis genügen. Ich werde also im Vertrag festhalten, dass der Kaufpreis erst nach der Abmeldung fällig wird und bin damit rechtlich auf der sicheren Seite, richtig? |
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