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Fenster an Grundgrenze

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  •  julyk
4.8. - 7.8.2020
7 Antworten | 4 Autoren 7
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Hallo zusammen,
wir haben eine Aufstockung vorgenommen, Haus meiner Eltern ist Wand an Wand mit den Nachbarn gebaut worden / an der Grundgrenze. Wir wollten auch so aufstocken, durften aber nicht, mussten wegen der Nachbarn den gesetzlichen Abstand zu der Grundgrenze einhalten! Hat uns ca. 50.000,- mehr gekostet...
Den Abstand zw. dem neuen Stock und dem Haus der Nachbarn dürfen wir als Terrasse nutzen. Haben hierzu auch eine Genehmigung.
Jetzt haben die Nachbarn ein Fenster (geht nur in den Dachboden, kann man öffnen - kein Brandschutz fenster...) an der Wand die direkt an der Grundgrenze ist.
Leider sagt uns niemand, ob das Fenster genehmigt gebaut wurde oder ein Schwarzbau ist.
Unseres Wissens nach, darf an der Grundgrenze/Mauer kein Fenster vorhanden sein, bzw. nur ein spezielles dafür geeignetes, wegen dem Brandschutz.
Leider gibt uns unser örtliches Bauamt darüber keine Informationen, auch finden wir nirgends wie die Richtlinien vor ca. 40 Jahren waren.
Und nein, wir sind keine Streithähne, nur bekommen wir von den Nachbarn Anwaltsbriefe und sie beschwerden sich wenn wir die Terrasse mit einem normalen Besen reinigen, oder wir uns nur normal unterhalten....
Vielleicht kann mir von Ihnen ja jemand weiterhelfen?
Danke schonmal im Voraus.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.8.2020  (#1)
Bundesland?

zitat..
julyk schrieb: auch finden wir nirgends wie die Richtlinien vor ca. 40 Jahren waren.

Es geht nicht um die "Richtlinien" vor 40 Jahren, sondern um den bewilligten Einreichplan. Alles was dort bewilligt wurde gilt und ist rechtens. War das Fenster nicht in der Bewilligung, dann gelten die jetzigen "Richtlinien" für eine allfällige nachträgliche Bewilligung und nicht die vor 40 Jahren.

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  •  julyk
5.8.2020  (#2)
BL Tirol

Ok, aber wenn das Fenster so vor 40 Jahren bewilligt wurde, und genehmigt dann kann man natürlich nichts machen. Die Frage ist hier wirklich, ist das Fenster damals im Einreichplan drin gewesn oder nicht. Wenn nicht, und es ist ein Schwarzbau, ist noch zusätzlich die Frage, ob es hier eine verjährung gibt, oder wir verlangen können, aufgrund von Brandschutz, dass hier ein anderes Fenster rein kommt, oder sogar zugemacht werden muss/kann.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.8.2020  (#3)

zitat..
julyk schrieb: Die Frage ist hier wirklich, ist das Fenster damals im Einreichplan drin gewesn oder nicht.

Wie schon gesagt, das ist die entscheidende Frage. Aber wer glaubst du soll bzw. kann dir die beantworten?
Und bevor wir diese Antwort nicht haben, macht es keinen Sinn, über irgendwelche Vermutungen und Annahmen rein zu spekulieren......


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  •  julyk
5.8.2020  (#4)
Ja das Problem ist nur, dass die örtliche Baubehörde und sie Auskunft nicht gibt. Sie sagen, Datenschutzrechtlich dürfen sie uns das nicht sagen...

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  •  csblack
  •   Silber-Award
5.8.2020  (#5)
Unsere Nachbarn haben auch ein Fenster direkt an der Grundstücksgrenze. Während der Planungsphase hatten wir uns diesbezüglich (wegen Verbauungsmöglichkeiten) auch bei der Gemeinde informiert und da wurde uns auch mitgeteilt, dass es darauf ankommt, wie damals bewilligt wurde.
Nur hat uns die Gemeinde da auch schon gesagt, dass alte Einreichpläne kaum noch auffindbar sind und bei älteren Häusern meist auch gar nicht mehr vorhanden sind.

Naja...der Datenschutz wird da ja nicht angegriffen - im Einreichplan stehen ja keine sensiblen Daten drinnen aber gut....

Fakt ist, Infos wirst du hier maximal von den Eigentümern erhalten und die werden, falls das Fenster nicht genehmigt wurde, dir das sicher nicht mitteilen..

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.8.2020  (#6)
Grundsätzlich haben Akteneinsicht nur PARTEIEN. Um Partei zu sein, brauchts streng genommen ein Verfahren, in welchem man Parteistellung hat. Ohne Verfahren keine Parteistellung, ohne Parteistellung keine Akteneinsicht. Soweit das AVG (Allgemeines Verwaltungs-Gesetz).

Dennoch muss es möglich sein - wie z.B. im vorliegenden Fall von julyk - zu entsprechenden Informationen zu kommen. Und dafür gibts 2 möglich Wege:

1. Wie in anderen Bundesländern gibts in Tirol ein "Auskunftspflichtgesetz". Siehe hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=10000111
Das besagt, dass dir die Behörde (auf Anfrage) Auskunft erteilen muss, z.B. darüber, ob das Fenster des Nachbarn eine Bewilligung hat. Somit bekommst du eine Information auch ohne Verfahren, Parteistellung und Akteneinsicht.

2. Die 2. Möglichkeit wäre, einen Antrag bei der Baubehörde zu stellen. Dieser Antrag startet ein Verfahren (so wie jeder Antrag). In diesem Verfahren hast du als Antragsteller natürlich Parteistellung und somit auch Akteneinsicht (natürlich nur in jenen Bereichen, die dein Antrag tangiert). Inhalt des Antrages könnte im konkreten Fall sein, die Behauptung aufzustellen, dass das Fenster in der Brandwand keine Baubewilligung hat und darauf aufbauend den Antrag an die Baubehörde stellen, sie möge dem Bauwerkseigentümer den baupolizeilichen Auftrag erteilen, das Fenster in der Brandwand zu vermauern.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
7.8.2020  (#7)
Hat er dann als Antragsteller Kosten? Das würde ja in anderen Fällen Tür und Tor für Vernaderung öffnen.

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