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Frage zum Thema "Abbruchgenehmigung"

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  •  speedy10
9.10. - 10.10.2021
9 Antworten | 2 Autoren 9
9
Hallo zusammen,

Wir haben auf unserem Grundstück ein (schon sehr altes) Nebengebäude stehen dessen Sanierung nicht mehr unbgedingt wirtschaftlich sein dürfte. Daher haben wir uns bei der Gemeinde betreffend Abbruch erkundigt. Dabei wurde uns erklärt, dass wir einen Abbruchbescheid beantragen könnten wo wir dann zwei Jahre Zeit für die Durchführung hätten.

Nur auf folgende Frage konnte mir bis dato keiner eine verbindliche Antwort geben:
Ist falls  - für den Fall, dass man sich innerhalb dieser Frist doch für eine Sanierung entscheiden sollte - dennoch der Abbruch verpflichtend?

Weiß das vlt. jemand hier. Es betrifft das Bundesland NÖ

  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.10.2021  (#1)
Ist das Nebengebäude irgendwo an einem Gebäude am Nachbargrundstück angebaut??

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  •  speedy10
9.10.2021  (#2)
Ja, auf der rechten Seite ist es direkt an das Nachbargrundstück angebaut

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2021  (#3)

zitat..
speedy10 schrieb: direkt an das Nachbargrundstück angebaut

Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Ich hab gefragt, ob es an ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut ist?

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  •  speedy10
10.10.2021  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
speedy10 schrieb: direkt an das Nachbargrundstück angebaut
──────

Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Ich hab gefragt, ob es an ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut ist?

Ja es ist - auf der rechten Seite -  an das Nebengebäude der Nachbarn angebaut

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2021  (#5)
Ok, ich wollte das nur vorweg sicher wissen. Also ist dein geplanter Abbruch tatsächlich bewilligungspflichtig.
Zu deiner eigentlichen Frage:

zitat..
speedy10 schrieb: Ist falls - für den Fall, dass man sich innerhalb dieser Frist doch für eine Sanierung entscheiden sollte - dennoch der Abbruch verpflichtend?

Eine Baubewilligung ist ein Recht, aber keine Pflicht. D.h. du bist nicht verpflichtet, die Bewilligung für den Abbruch auch tatsächlich umzusetzen.

zitat..
speedy10 schrieb: wo wir dann zwei Jahre Zeit für die Durchführung hätten.

Das ist nicht korrekt ausgedrückt: du hast 2 Jahre Zeit, mit dem Abbruch zu beginnen. Für die Abbrucharbeiten selbst - also für deren "Durchführung" - hast du ab Beginn der Abbrucharbeiten gerechnet 5 Jahre Zeit.


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  •  speedy10
10.10.2021  (#6)
Danke für die hilfreiche Antwort Karl 🙂 . Noch eine letzte Frage: Ist das auch dann so, wenn für das betreffende Gebäude ein "baupolizeilicher Auftrag" (Bescheid) ausgestellt wurde? Uns wurde die Dachsanierung aufgetragen gleichzeitig wurde uns aber eben mitgeteilt, dass wir auch einen Abbruchbescheid "beantragen" können.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2021  (#7)
Warum sagst das nicht gleich?
Ein baupolizeilicher Auftrag ist natürlich was anderes. Das ist keine "Bewilligung" - also kein Recht - , sondern Auftrag - also eine "Pflicht". Noch dazu steht in diesem Auftrag auch eine konkrete Frist.
Der Antrag auf Abbruchbewilligung hebt den baupolizeiliche Auftrag nicht auf. Wie gesagt, das is ja nur eine Bewilligung und kein Zwang zum Abbruch. Also wenn du den Abbruch beantragst und bewilligt bekommst, heißt das nicht, dass da der Abbruch auch gleich passiert/passieren muss. Somit bliebe dann der Schaden am Dach ja weiterhin bestehen und es greift dann auch der Sanierungsauftrag weiterhin (mit der dort festgesetzten Frist).
Du musst dich also entscheiden: Willst du sanieren - und zwar innerhalb der im Baupolizeilichen Auftrag gesetzten Frist.
Oder wenn nicht, dann musst du innerhalb der Frist, die im baupolizeilichen Auftrag steht, den Abbruch getätigt haben. Dann - und nur dann - ist der baupolizeiliche Auftrag hinfällig, weil das Gebäude ja gar nicht mehr existiert.

PS: Das war aber jetzt eine ganz andere Thematik/Sachverhalt, als in deiner ursprünglichen Fragestellung!!!??

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  •  speedy10
10.10.2021  (#8)
Ja war mein Fehler, sorry. Das merkwürdige an der Sache ist jedoch, dass uns gesagt wurde wir können immer noch eine Abbruchgenehmigung beantragen und hätten dann - unanbhängig von der auferlegten der Frist im baupolizeilichen Auftrag - 2 Jahre Zeit. Vielleicht sollte ich doch nochmal direkt bei NÖ Landesregierung nachfragen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.10.2021  (#9)

zitat..
speedy10 schrieb: dass uns gesagt wurde wir können immer noch eine Abbruchgenehmigung beantragen und hätten dann - unanbhängig von der auferlegten der Frist im baupolizeilichen Auftrag - 2 Jahre Zeit.

Rein rechtlich ist das jedenfalls falsch - oder hast vielleicht was falsch verstanden?
Faktum ist: ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag gilt und ist nicht mehr beseitigbar oder auszuhebeln. Auch nicht durch einen anschließenden Antrag um Bewilligung für einen Abbruch.
Solange das Bauwerk steht/exitiert ist der baupolizeiliche Auftrag mit der dort festgesetzten Frist aufrecht/gültig/einzuhalten/zu befolgen....
Da wird dir bei einem Anruf beim Land niemand was anderes sagen.

Allerdings könnte es sein, dass die Gemeinde sagt: wir werden die Erfüllung des baupolizeilichen Auftrag und die Einhaltung der Frist nicht näher nachprüfen, wenn du einen Antrag auf Abbruch stellst. Mag sein, dass sie das so handhaben, diese Vorgangsweise ist aber klar rechtswidrig. Und du hast keine Garantie, dass diese "Zusage" immer und sicher hält.

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