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Mit diesen Angaben nur schwer eine Antwort möglich! Du musst dir vorstellen, wenn man nur deine obige Angabe kennt und sonst nichts! Welches Bild soll man sich da machen? z.B.: "...anschließend ist meine Dopplegarage...": Das Haus steht gekuppelt; somit gibt es grundsätzlich 3 "offene" Seiten, also an 3 Seiten ist ein "anschließend" möglich. An 2 Seiten davon müsst es (weil Eckbauplatz) vis-a-vis Verkehrsfläche (=Vorderer Bauwich) geben! Woher soll man wissen, an welcher Seite dieses "anschließend" jetzt tatsächlich ist? z.B.: "...auf der kurzen Seite des Grundstücks ist die Einfahrt" Wo ist die kurze und wo die lange Seite??? Weiters ist mir dein Threadtitel nicht klar. Wo ist der seitliche Bauwich, in welchem die Garage steht. Zur Erklärung: wenn ein Eckbauplatz gekuppelt bebaut wird, dann gibts auf dem Grundstück nur 1 seitlich Bauwich! Und der ist nicht an der Grenze, wo das Haus angebaut ist. Lange Rede kurzer Sinn: 1. her mit einer Kopie des Bebauungsplanes 2. Zeichne die bestehenden Gebäude ein und das geplante bzw. mache ergänzend zur Bebauungsplankopie eine Lageskizze mit den Gebäuden. |
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Dort wo die orange Fläche ist möchte ich zubauen. |
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Das ist zwar keine Kopie des original Bebauungsplanes, aber für eine konkrete Antwort reichts. Nur so nebenbei: deine Frage hat aber auch schon gar nichts mit "seitlichem Bauwich" zu tun. Auch die Garage steht nicht in einem solchen. Aber egal. Auf die eigentliche Frage, ob der Zubau einer Werkstatt, so wie du sie eingezeichnet hast, zulässig ist, gibt´s eine eindeutige Antwort: Nein! Du hast an dieser Stelle eine vordere Baufluchtlinie mit 4m Abstand von der Grundgrenze und somit einen festgelegten vorderen Bauwich. In diesen hinein darfst du die Werkstatt nicht bauen! |
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Ok danke für die schnelle Antwort. Wenn es aber als vorderer Bauwich gilt dürfte ich aber eine Garage mit einer maximalen Höhe von 3m bauen oder? "Im vorderen Bauwich sind zulässig: Garagen + angebaute Abstellräume bis zu einer bebauten Fläche von max. 100 m², wenn ‐ ein Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt oder ‐ das Gefälle zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baufluchtlinie min. 15% beträgt und ‐ ihre Höhe nicht mehr als 3 m beträgt (bei Hanglage + Niveauunterschied; Belichtung!)" |
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Erlaubt es der Bebauungsplan ausdrücklich? Denn der Niveauunterschied kanns ja nicht sein. |
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OK hab jetzt nochmals nachregergiert.... Bitte um Bestätigung ob das stimmt. Da es sich um eine Baufluchtlinie handelt, darf keinerlei Gebäude (Garage, Werkstatt, Carport usw...) gebaut werden Oder gibt es da irgendeine Ausnahme? |
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Du musst schon lesen was man schreibt! Hab ich ja oben schon gesagt: Ja, gibt es und die hast bereits ja selber zitiert: Drum hat dich @P**** ja ausdrücklich gefragt: Du hast die Frage halt noch nicht beantwortet. Was der Bebauungsplan bei dir im Detail regelt, kannst nur DU wissen. Wir kennen ihn nicht! Die Ausnahme wegen Niveauunterschied scheinst bei dir aufgrund der Höhenkoten in deinem Plan wohl vergessen müssen. |
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Sorry das ich so blöd Frage....ich kenn mich da leider zu wenig aus. Wo steht das dass es ausdrücklich erlaubt ist oder nicht? hier der Bebauungsplan Nein es ist ein fast ebenes Grundstück. |
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Generell ist es nicht erlaubt - steht im § 49 Abs. 1 Bauordnung ("Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden"). Und dann gibts dazu halt Ausnahmen. U.a. für Garagen im vorderen Bauwich, die du ja schon selbst weiter oben zitiert hast: 1. wenn es der Bebauungsplan ausdrücklich erlaubt, oder 2. das Gefälle zwischen vorderer Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie mehr als 15% beträgt (steht beides im § 51 Abs. 1) Ein "Bebauungsplan" im weiteren Sinne besteht aus einem BebauungsPLAN im engeren Sinne (das, was du grade gepostet hast) UND aus einem (Verordnungs)Text. Da sind dann Erklärungen zu diversen Planzeichen aufgeschrieben sowie sonstige Regelungen, die nicht im Plan ersichtlich sind. Man müsste also auch in den Textteil deines Bebauungsplanes schauen, ob dort was steht bzw. ob dort ein Planzeichen für Garagen im vorderen Bauwich definiert ist. Wenn nirgendwo was steht, dann gilt das generelle Verbot gem. § 49 (wie oben beschrieben). |
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Karl10 war schneller. Hier meine Info: Zusätzlich zur planlichen Darstellung des Bebauungsplanes können auch gewisse Bebauungsbestimmungen in Textform verordnet sein. Hier könnte theoretisch noch etwas drinstehen. Also bei der Gemeinde (Wiener Neustadt) nachfragen, ob es solche textlichen Vorgaben auch gibt (zusätzlich zum Plan des Bebauungsplanes). So wie es im Bebauungsplan (im Plan) dargestellt ist, sehe ich keine Möglichkeit. Am südlichen Ende des Grundstücks wäre es denkbar (zwischen Pool und vorderer Baufluchtlinie), solange die max. Bebauungsdichte eingehalten wird.... |
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und ein paar PV-Module gingen sich am Dach auch noch aus |