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Garage_Abstand zum Nachbargrundstück

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  •  rudolf_red_nose
26.2. - 2.3.2008
9 Antworten 9
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Ich möchte auf einem Grundstück in Salzburg ein Fertigteilhaus errichten und eine (Blech)-Garage aufstellen.
Die Mindestabstände des Hauses zum Nachbargrundstück sind mir bekannt. Was aber sind die Mindestabstände der Garage - gibt es solche oder kann ich die Garage an die Grundstücksgrenze aufstellen?

  •  Radschi
26.2.2008  (#1)
Abstand - Hallo,
Wir haben für unseren Carport (Auch in Salzburg) 2m von der Gemeinde vorgeschrieben bekommen, am besten mal direkt bei der Gemeinde fragen.
LG Harald

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  •  hilfsarbeiter
26.2.2008  (#2)
Laut Baugesetzt - sieht es so aus, dass wenn ein Obekt ein Fundament hat (dabei gilt auch ein Streifenfundament), so ist es ein Bauwerk, und es sind mindestens drei Meter Abstand zu halten. Die Höhe ist natürlich auch zu berücksichtigen.
Wenn keinerlei Fundament besteht, könnte man theoretisch bis an die Grundstücksgrenze. Soweit bin ich von meiner Gemeinde informiert worden.
Aber ich denke mal, dass man eine Blech-Garage nicht einfach auf den Boden stellen kann. Somit wird's wahrscheinlich in Richtung Bauwerk gehen.

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  •  ocp
26.2.2008  (#3)
ich weiss nicht ob es unterschiedliche - richtlinien gibt, bei uns in oberösterreich ist es zumindest so: bis an die grundgrenze erlaubt, egal ob fundament oder was weiss ich was... SOLANGE kein fenster auf dieser seite gesetzt wird.

sobald ein fenster gesetzt ist, muss ein abstand von 3 m zur grundgrenze eingehalten werden.
auch darf die wandseite ohne fenster, also direkt an der grundgrenze, eine bestimmte fläche nicht haben, ansonsten auch mindestabstand zu beachten.

alle angaben ohne gewähr, zumindest bei mir im bezirk linz-land musste ich so bauen.

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  •  tekov
26.2.2008  (#4)
Zu den Punkten von ocpKommt auch noch das Anfallendes Regenwasser auf dem eigenen Grund zum versickern gebracht werden muss, also nicht einfach Dachrinne Richtung Nachbarsgarten drehen und gut is...

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  •  bauschurli
26.2.2008  (#5)
Garage - Eine Garage gillt als Nebengebäude, da gelten andere Richtlienien als bei einem Hauptgebäude. Weiter wird Dir hier niemand helfen können, weil es in fast jeder Gemeinde unterschiedliche Richtlienien gibt. Bebauungsplan? ja/nein?

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  •  lexibald
26.2.2008  (#6)
@ ocp - Und: wenn die Garage länger als 10m ist, ist sie ein Bauwerk und damit genehmigungspflichtig.

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  •  rudolf_red_nose
28.2.2008  (#7)
an alle Beteiligten - Zwischendurch einmal herzlichen Dank für alle Beiträge!
Frage: gilt eine Schüttung (Schotterstreifen), auf den ich vielleicht die Garage stellen könnte, auch als "Fundament"?
Wie könnte ich meine Blechgarage "verankern"?

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  •  lexibald
29.2.2008  (#8)
@rudolf_red_nose - Auch wenn die Blechgarage leichter sein wird: mit der Belastung des Autos drinnen wird eine einfache Schüttung sicher nicht reichen, zumal bei starkem Regen auch eine Unterspülung möglich wäre (inkl. evtl. Hanglage wohl eine Katastrophe.
Ich glaube, ein Streifenfundament wirds wohl schon sein müssen.

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  •  sportweltamade
2.3.2008  (#9)
Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - Hallo,
in diesem Fall ahndelt es sich um eine Nebenanlage gem. § 25 Abs. 7aa des S BGG (= Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz).

7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1.

Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 29 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 1998 im Widerspruch stehen.

2.

Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.

3.

Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich - vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen - im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.

4.

Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:

5.

Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer gemäß Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.

Hier findest du den gesamten Paragrafen
http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=LrSbg&Dokumentnummer=LSB40005536&TabbedMenuSelection=LandesrechtTab&WxeFunctionToken=df11f423-64f3-47e1-9aba-7ff938808e23
und hier den Gesamte Rechtsvorschrift für Bebauungsgrundlagengesetz
http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=LrSbg&Gesetzesnummer=10000162&TabbedMenuSelection=LandesrechtTab




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