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ich kann nur für NÖ - sprechen. dort steht in der BTVO folgendes:
(1) Die Neigung von Rampen darf höchstens 15 % betragen bei überdeckten Rampen oder Abstellanlagen mit nicht mehr 100 m2 Nutzfläche. In allen anderen Fällen darf die Neigung 10 % nicht überschreiten. Von 3% ist mir nichts bekannt, und die StVo wird dir ja nicht die Steigung der Rampe auf deinem privaten Grund vorschreiben, oder? |
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Dacht ich mir schon - ich habe das auch schon in der Bautechnikverordnung gefunden. Die 3% dürften falsch sein, und machen uns auch eine Menge Probleme. Das mit der StVo wurde mir so erklärt dass sichergestellt werden muss dass ein KFZ nicht aufgrund der großen Steigung und der damit verbundenen höheren Anfahrgeschwindigkeit bei Eis und Schnee in den fließenden Verkehr "hineinschießt"mittlerweile glaube ich aber auch dass das ein Märchen ist!
Man hats als Kunde wirklich nicht leicht, jeden Schmarrn muss man selbst überprüfen, wozu brauch ich da noch einen Architekten? |
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soweit ich weiss - sind von dem geringen Gefälle nur die ersten 5 Meter angrenzend an die Straße betroffen. |
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Abfahrten - Wir haben unsere Garageneinfahrt auch mit Gefälle geplant. Laut Gemeinde darf eine nicht Überdachte Einfahrt nur 15% Gefälle aufweisen. Überdachte aber 20% aufweisen.
lg |