|
|
||
Normalerweise nicht. Die Mauer hat ja dein Nachbar errichtet, wenn ich das richtig verstanden habe. Also gehört sie auch ihm. Natürlich kannst du mit ihm immer irgendwas vereinbaren...z.b. ihr bauts das gemeinsam, von mir aus auch mittig auf der Grundstücksgrenze, sie gehört euch beiden usw. Das sollte man aber schriftlich festhalten, sonst sind die Streiterein irgendwann später (ev auch von deinen Erben) vorprogrammiert. Dem, dem´s gehört. Siehe oben, darum auch hoffentlich die schriftliche Vereinbarung... Je nach Ausführung und Bauordnung muß das dann entsprechend der Bauordnung angezeigt, gemeldet bzw. auch bewilligt werden. Das mit Sicherheit nicht, es is sein Eigentum. Hat der Bauamtskollege das irgendwie mit Bauordnung oder irgendeinem Gesetz untermauert? Wie schon in einem Vorpost erwähnt...dein Nachbar hat nach 30 jahren das Recht, sich den Teil deines Grundstückes, auf dem seine Mauer steht, grundbücherlich zu ersitzen. Klassiker is z.b. die Dachrinne oder der Dachüberstand, der aufs Nachbargrundstück rüberragt...da kannst ihm auch nicht einfach die Dachrinne oder eine Reihe Dachziegeln abmontieren. Darum ists echt wichtig, dass du bei Bekanntwerden der Grenzüberschreitung tätig wirst...und das richtig stellst. d.h. entweder abreissen (lassen) oder die Grundfläche verkaufen, dazu gehört auch das unter- oder überirdische Überbauen. Abgesehen davon, dass du jetzt anscheinend einen halben Meter breiten Streifen zwischen deiner Garagenwand und seiner Stützmauer hast...womöglich noch auf der Wetterseite und im Schatten..d.h. da wachst dann nix ausser Moos und Schwammerl. Ich bin da leider aufgrund eines ähnlichen Falles ein gebranntes Kind, weil ich einen supernetten/doofen/uneinsichtigen Nachbarn hab...momentan laufen 2 Gerichtsverfahren und die Anwälte reiben sich berechtigterweise die Hände... |
||
|
||
Hallo antezedens, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Gartenhütte Nachbar Versetzen |
||
|
||
Und ich bin der Meinung, dass der arne da leider irrt. Weder muß er sich um den Gehweg vom Nachbarn bzw. um die Anbindung/Bewehrung kümmern und schon gar nicht muß er den wiederherstellen. Und auch muß sich der Nachbar nicht an arne´s Garagenverblechung oder Anschluß auf des Nachbars Gartenmauer beteiligen. Da bin ich mir nicht sicher. Meiner Meinung nach kann man, selbst wenns im Grenzkataster ist, die Grundfläche ersitzen...spätestens nach 30 Jahren nach Eintragung in den Grenzkataster. Ursprünglich gings eigentlich darum, ob Nachbar A wegen seinem Zaunbau die nicht bewilligungspflichtige Gartenhütte von Nachbar B, die ihm im Weg stand, versetzen lassen kann...bzw. dann auch in der Pflicht ist, das wieder rückgängig zu machen, auf seine eigenen Kosten. Für mich ists relativ klar. Er kann den Nachbarn nicht zwingen, seine Gartenhütte zu versetzen...und schon gar nicht auf seine eigenen Kosten. |
||
|
||
"Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen." Den Nachbarn kann er nicht zwingen, es selbst zu tun. Er kann ihn aber zwingen zu dulden, dass jemand anderer die Hütte (vorübergehend) versetzt - natürlich nicht auf Kosten des Nachbarn, im Gegenteil: natürlich gegen volle Schadloshaltung |
§ 50 Vermessungsgesetz lautet kurz und bündig (wörtlich):
||
|
||
Kommando retour, ich hab mich anscheinend geirrt.
Die Mauer, die auf der Grunstücksgrenze steht, gehört tatsächlich beiden Grundstückseigentümern...mit allen Rechten und Pflichten. http://www.rechtsanwaeltin-maringer.at/blog/ Das stell ich mir aber in der Tat spannend vor, weil dann z.b. auch die Kosten für Erhaltung/Sanierung gemeinsam getragen werden müssen bzw. auch gemeinsam entschieden werden muß. Wenn das Grundstück lt. Karl udn §50 im Kataster ist, kanns nicht mehr ersessen werden, man kann aber dann eine Dienstbarkeit bzw. Servitut dafür ersitzen. Ich bin nach wie vor ein Verfechter von klaren Grenzen. Jeder kann und soll auf seiner Seite des Grundstücks tun und lassen können, was er will...und zwar ohne dass er dafür den Nachbarn braucht oder fragen muß. Wie begründest du das? § 7 nö. Bauordnung: "Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn (1) Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen ...." Da steht nur was von Benutzung, nix von wegräumen und wiederhinstellen. Wenn da zb. meine Garage oder Gartenmauer steht, dann darf er auf meine mauer oder Grundstück steigen, aber er darf hoffentlich nicht meine Mauer wegreissen und dann wieder hinstellen, weil´s ihm im Weg war. |
||
|
||
Ein weiterer Aspekt: irgendwann ist der Zaun/die MAuer so desolat, dass nur noch eine Erneuerung Sinn macht. Wenn ich die alte Mauer/Zaun weggebe, dann ist aber auch das Servitut weg. Da gebe ich dir 100% - nein, ich korrigiere: 1000% Recht. Ja, genau! Bei dieser Bestimmung gehts aber nicht nur im wörtlichen Sinn um eine "Benützung". Hier bedeutet "Benützung", dass auch etwas entfernt werden kann/darf. Sehr oft sind es Pflanzen. Gilt aber grundsätzlich auch für Bauwerke. Die Frage ist immer die "Verhältnismäßigkeit". Eine Garage oder massive Mauer wird man nicht wegreißen lassen. Das ist sicher "unverhältnismäßig". Eine kleine Blechhütte, die ohne besonderes Fundament nur auf dem gewachsenen Boden steht, und relativ einfach zu verschieben, versetzen ist, ist da schon eher denkbar. Wie gesagt: es geht um die Verhältnismäßigkeit (das hast in deinem Gesetzeszitat schon teilweise weggeschnitten) |
Dann bleibts aber immer ein Bauwerk auf fremden Grund. Rechtlich kann es sich dann nur um ein Superädifikat handeln. Ein wesentliches Kriterium eines Superädifikates ist aber, dass es nicht "auf ewig" (ist jetzt vereinfacht ausgedrückt)auf dem fremden Grund bleiben wird/soll.
||
|
||
danke karl fürs erklären!
dazu muß man sagen daß hier ja ende der 60-er gegründet wurde, zur gleihchen zeit eine ganze siedlung auf neu erschlossenem baugrund entstand. da war es eher üblich mit dem parallel bauenden nachbarn zu reden ob man einfriedung/zaun nicht gemeinsam errichtet. insofern war da hier die ausnahme wohl eher die regel. ich versteh schon daß der gesetzgeber lieber eine klare scharf gzogene grenze hat (den strich im plan). nachdem es nicht sinnvoll ist 2 zäune dicht an dicht aufzustellen hat doch die lösung des gemeinsamen zaunes etwas. ist doch was anderes als die garage die über die grenze ragt die aber nur einer nutzen kann. danke für dein mahnen, werde nochmal zum bauamt gehen. der nachbar steht ja auch am standpunkt daß uns die mauer gemeinsam gehört und hat auch sofort akzeptiert als ich im zuge der projektvorstellung gemeint habe daß sie jetzt abgerissen wird. in unserer siedlung ist sicher kein zaun angezeigt worden. früher hat es hier auch noch kollaudierungen gegeben... genau so ist es, nicht ganz so breit, weil wir oberirdisch näher gerückt sind. jetzt kommt noch das wdvs drauf und dann ein abschlußblech auf die mauer um den spalt zu überbrücken... uijeeeh. du hast deine garage zu weit rübergebaut? nach allem was ich hier gelesen habe muß ich bei scharfer grenzbebauung den bestand des nachbarn möglichst schützen, bzw schäden im zuge der bauarbeiten wiederherstellen... da geb ich dir recht. das war auch nur moralisch gemeint, als danke dafür daß mauer und weg unberührt blieb, was ja seine bitte an uns war... edit: hat sich mit euren letzten beiträgen überschnitten. danke gdfde für den link! |
||
|
||
Nein, das kann man sich ja sogar grundbücherlich eintragen lassen. Und er hat dann auf alle Fälle das Recht, die Mauer genau so wieder hinzubauen. Jo, um 20-30 cm. Mit dem Nachbarn wars eh kein Problem, hab ihm die paar m2 abgekauft. Klar wärs einfacher und billiger gewesen, wenn ich ihm einfach zum Miteigentümer der Mauer gemacht hätte Ganz verstehen tu ich die Sache mit dem gemeinsamen Zaun nicht... Karl hat das Superädifikat erwähnt, das trifft aber hier sicher nicht zu. Mein logischer Hausverstand würde mir schon sagen, dass ich nicht einfach irgendwas auf die Grenze bzw. Nachbargrundstück bauen darf... Ich darf ja nicht mal den Luftraum des Nachbarn beanspruchen, wenn ich z.b. eine Wärmedämmung nachträglich anbringe. |
||
|
||
du denkst immer in individuellen einseitig genutzten objekten: garage, dach, dämmung denk an den gemeinsamen kauf eines fichtenmopeds mit dem nachbarn. das kann man auch gemeinsam nutzen und warten. nach der lebensdauer kann man sich entscheiden ob mans wieder macht oder nicht... ein maschendrahtzaun an der grenze ist naturgemäß etwas anderes als eine garage und ist (fast) ein strich an der grenze. und wenn beide sowas wollen haben beide den gleichen symmetrischen nutzen... wenn ich damals wie er die mauer errichtet hat schon hier hausherr gewesen wäre hätte ich mich auf den deal mit ihm wohl eingelassen und die halbe mauer gezahlt. wir haben eine hanglage zu ihm, bei uns ist ein bissl angeschüttet, bei ihm ein bissl abgegraben; so haben wir beide etwas von der mauer gehabt. jetzt mit der garage ist sie natürlich obsolet. |
naja wenns gemeinsam war wirds wieder gemeinsam sein müssen...