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Für die Wahl des Verfahrens bei Einfriedungen gilt grundsätzlich mal zu klären, ob ich ein "Bauwerk" i. S. d. NÖ BO habe. NÖ BO § 4 Z. 7 "Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist" Die im Bild dargestellte Einfriedung mit Sockel, Steher und Ausfachungen würde ich aufgrund des massiven Sockels und dessen Fundament jedenfalls als Bauwerk einstufen. D. h. das Bauvorhaben ist bewilligungspflichtig. Hier gibts es noch das "vereinfachte Verfahren" gem. § 18 1a. In diesem Fall wird wahrscheinlich die Ziffer 1 des 18 1a zutreffen. "- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m," Was wiederum bedeutet, dass für den Antrag auf Baubewilligung nur eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung erforderlich ist. Im Gegensatz zum normalen Bewilligungsverfahren ist für das vereinfachte Verfahren weder ein Planverfasser noch ein Bauführer erforderlich. Einfriedungen die kein Bauwerk sind (z. B. Zäune aus Metall, Holz mit Punktfundamente), sind zum seitlichen und hinteren Bauwich bewilliguns-, anzeige- und meldefrei. Zur vorderen Grundgrenze gerichtet und bis zu einem Abstand von 7 m zu dieser sind diese aber Anzeigepflichtig (§ 15 Abs.1 Z.1 lit.b). Ob sich das Bauamt der Auffassung von Bauwerk/kein Bauwerk anschließt, würde ich jedenfalls vorher noch abklären. Ebenso würde ich abklären, ob deine Gemeinde textliche Bebauungsvorschriften hat, in denen die Gestaltung der vorderen Einfriedung genau festgelegt wird. Meistens wird hier die maximale Höhe des gesamten Zauns und die Höhe des Sockelanteils geregelt. |
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Ich kann nur meine Erfahrung in OÖ kundtun: Siehe auch mein Thread: https://www.energiesparhaus.at/forum-ooe-einfriedung-abstand-zur-grundgrenze-vorgeschrieben/79361 Auszug: Andere Sache ist, wenn dein Grundnachbar eine öffentliche Straße ist: laut Gesetz gilt dafür für Oberösterreich der/das "§18 Abs.1 Oö. Straßengesetz" Hier muss ich die für die Straße zuständige Behörde informieren (schriftlich - in meinem Fall Güterweg = Bürgermeister) und diese muss dann entweder einwilligen, dann ist alles gut, oder ablehnen, dann aber mit Begründung. .... Kurzum: eine "normale" Einfriedung interessiert (in OÖ) die Baubehörde nicht, aber wenns um die Einfriedung zu einer öffentl. Straße/Weg geht, ist immer die zuständige Straßenbehörde (Straßenbau/instandhaltung) zu Informieren - und zwar EGAL ob deine Einfriedung aus Baubehördlicher sicht Bewilligungspflichtig/Anzeigepflichtig ist oder nicht. Vermutlich in Nö nicht viel anders. |
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Danke euch beiden! Ich werde nächste Woche nochmal nachfragen. Käse einfach, dass wir das nicht schon beim Einreichen mitbedacht bzw die Bequemlichkeit der Möglichkeit nicht erkannt haben.. |
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Doch, völlig anders!! Bitte nicht mit hier unpassenden Beiträgen aus anderen Bundesländern Verwirrung stiften. Alles was es zum ggst. Fall und zur konkreten Frage des Threaderstellers zu sagen gibt, hat @Krautla in seinem Beitrag sehr kompetent und vollständig dargelegt. Bitte ganz einfach diesen Beitrag lesen..... |
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Verwirrung stiften... genau das war natürlich mein Ziel 🙄 aber zum Glück gibts den Karli 👍 |
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