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Gartenmauer zu Straße - Anzeige oder Bewilligung? [NÖ]

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  •  Hedensted
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
19.2. - 20.2.2025
5 Antworten | 4 Autoren 5
5
Liebe Leute

Ich plane eine Mauer zur Siedlungsstraße zu errichten. Wir haben diese dummerweise damals nicht in den Einreichplan einzeichnen lassen, jetzt muss das ganze also neu gemeldet werden. Errichten würde ich die Mauer selbst.

Ich war auf der Gemeinde und mir wurde gesagt, es reicht eine Handskizze / Bild und wir können loslegen.
Ich hab blöderweise den Fehler gemacht und nachgefragt, wie hoch die Mauer werden darf, ob ich zb eine 180cm hohe Mauer bauen kann.
Die Dame meinte, sie muss da genauer nachfragen.

Die Rückmeldung war, dass eine hohe Betonmauer eine Baubewilligung (mit Bauführer, Pipapo) erfordert.
Jetzt ist die Idee mit der hohen Mauer gefallen und wir werden uns einfach an den Rest der Siedlung anpassen (Höhe Pfeiler 125cm, dazwischen eine niedrige Mauer, genaue Höhe noch nicht festgelegt).

In etwa wie hier, nur aus Beton

_aktuell/20250219743069.jpg
(https://garten-leber.at/)

Leider scheine ich wohl schlafende Hunde geweckt zu haben, denn von Handskizze und loslegen ist jetzt keine Rede mehr. Aktuell meint die Gemeinde, dass auch hier ein Bauführer (Firma) und eine Baubewilligung notwendig ist. 

Bevor ich nochmals auf der Gemeinde aufschlage würde ich gerne wissen, woran ich bin. 
Ich hab versucht die Sache über die Suche zu lösen (und auch chatgpt), stoße da leider ans Ende meiner Baurecht-Fähigkeiten. 

Vielen Dank

  •  Krautla
19.2.2025  (#1)
Für die Wahl des Verfahrens bei Einfriedungen gilt grundsätzlich mal zu klären, ob ich ein "Bauwerk" i. S. d. NÖ BO habe.

NÖ BO § 4 Z. 7
"Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist"

Die im Bild dargestellte Einfriedung mit Sockel, Steher und Ausfachungen würde ich aufgrund des massiven Sockels und dessen Fundament jedenfalls als Bauwerk einstufen.

D. h. das Bauvorhaben ist bewilligungspflichtig. Hier gibts es noch das "vereinfachte Verfahren" gem. § 18 1a. In diesem Fall wird wahrscheinlich die Ziffer 1 des 18 1a zutreffen.

"- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,"

Was wiederum bedeutet, dass für den Antrag auf Baubewilligung nur eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung erforderlich ist. Im Gegensatz zum normalen Bewilligungsverfahren ist für das vereinfachte Verfahren weder ein Planverfasser noch ein Bauführer erforderlich.

Einfriedungen die kein Bauwerk sind (z. B. Zäune aus Metall, Holz mit Punktfundamente), sind zum seitlichen und hinteren Bauwich bewilliguns-, anzeige- und meldefrei. Zur vorderen Grundgrenze gerichtet und bis zu einem Abstand von 7 m zu dieser sind diese aber Anzeigepflichtig (§ 15 Abs.1 Z.1 lit.b).

Ob sich das Bauamt der Auffassung von Bauwerk/kein Bauwerk anschließt, würde ich jedenfalls vorher noch abklären.

Ebenso würde ich abklären, ob deine Gemeinde textliche Bebauungsvorschriften hat, in denen die Gestaltung der vorderen Einfriedung genau festgelegt wird. Meistens wird hier die maximale Höhe des gesamten Zauns und die Höhe des Sockelanteils geregelt.

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  •  JoeSi
  •   Silber-Award
20.2.2025  (#2)
Ich kann nur meine Erfahrung in OÖ kundtun:
Siehe auch mein Thread:
https://www.energiesparhaus.at/forum-ooe-einfriedung-abstand-zur-grundgrenze-vorgeschrieben/79361

Auszug:
Andere Sache ist, wenn dein Grundnachbar eine öffentliche Straße ist: laut Gesetz gilt dafür für Oberösterreich der/das  "§18 Abs.1 Oö. Straßengesetz"
Hier muss ich die für die Straße zuständige Behörde informieren (schriftlich - in meinem Fall Güterweg = Bürgermeister) und diese muss dann entweder einwilligen, dann ist alles gut, oder ablehnen, dann aber mit Begründung. ....

Kurzum: eine "normale" Einfriedung interessiert (in OÖ) die Baubehörde nicht, aber wenns um die Einfriedung zu einer öffentl. Straße/Weg geht, ist immer die zuständige Straßenbehörde (Straßenbau/instandhaltung) zu Informieren - und zwar EGAL ob deine Einfriedung aus Baubehördlicher sicht Bewilligungspflichtig/Anzeigepflichtig ist oder nicht. 

Vermutlich in Nö nicht viel anders.

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  •  Hedensted
  •   Bronze-Award
20.2.2025 17:20  (#3)
Danke euch beiden! Ich werde nächste Woche nochmal nachfragen. Käse einfach, dass wir das nicht schon beim Einreichen mitbedacht bzw die Bequemlichkeit der Möglichkeit nicht erkannt haben..

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.2.2025 19:43  (#4)

zitat..
JoeSi schrieb: Vermutlich in Nö nicht viel anders.

Doch, völlig anders!! Bitte nicht mit hier unpassenden Beiträgen aus anderen Bundesländern Verwirrung stiften.
Alles was es zum ggst. Fall und zur konkreten Frage des Threaderstellers zu sagen gibt, hat @Krautla in seinem Beitrag sehr kompetent und vollständig dargelegt. Bitte ganz einfach diesen Beitrag lesen.....




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  •  JoeSi
  •   Silber-Award
20.2.2025 22:24  (#5)
Verwirrung stiften... genau das war natürlich mein Ziel 🙄
aber zum Glück gibts den Karli 👍

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