|
|
||
Ich saug mir hier im Forum meine Beiträge ja nicht aus den Fingern, sondern gebe meist nur wieder, was in einem Gesetz steht (eigentlich nichts besonderes, man muss nur lesen). Also schauen wir auch zu deinen Fragenm mal ins Gesetz: § 53 Abs. 2 NÖ BAuordnung sagt, für die Frontbildung ist der äußerste Umfang des Grundrisses in 1m Höhe über dem Bezugsniveau maßgeblich. Entlang dieses äußersten Umfanges lauft also die Front, wobei ab einem Knick von mehr als 45° und einem "RÜCKSPRUNG" von mehr als 1m eine neue Front zu bilden ist. Damit beantwortet sich ja schon deine Frage, da diesen gesetzlichen Kriterien nur die Antwort des Vortragenden 1 entspricht. Ich hab weniger als 1m Rücksprung, womit die Front also vorne beim Zubau bleibt. Und dann wird wie dargestellt der Verschnitt mit der 45°-Ebene gemacht und damit hast du eine Frontfläche (in deiner Skizze = rote Fläche), die dividiert durch die Breite die maßgeblich Gebäudehöhe ergibt. Sehe darin nicht das von dir beschriebene Problem: Und zwar deshalb nicht, weil du eine weitere Bestimmung aus § 53a Abs. 1 beachten musst. Und zwar darf die zulässige Gebäudehöhe an keinem Punkt des Gebäudes (der Front) um mehr als 1m überschritten werden. Damit erhält die weiße Fläche oberhalb der für Höhenberechnung maßgeblichen roten Fläche eine obere Begrenzung. Somit kann man das Regelwerk mit einer ausgetüftelten Architektur nicht unbegrenzt aushebeln. Du musst ja dann auch die jeweils seitlich ums Eck gehenden Fronten für sich betrachten. Da gehts dann auch um diese Begrenzung von max. 1m über der zulässigen Bebauungshöhe bei der obersten Kante, wo du die 45°-Ebene auflegst. Die Antworten der Vortragenden 2 und 3 stehen ganz einfach im Widerspruch zu dem oben wiedergegeben §53 Abs 2 (die Front hat an der äußersten Begrenzung zu verlaufen, eine neue - hineingerückte - Front darf nur bei Rücksprügen größer 1m gebildet werden). Zunächst darfst du gem. aktueller Bauordnung den Begriff "Frontabschnitt" nicht mehr verwenden, das gibts nicht mehr! Früher wurde damit eine Front unter bestimmten Voraussetzungen in Abschnitte unterteilt. Jetzt gibts nur noch einzelne und hinsichtlich ihrer Behandlung für sich eigenständige Fronten. Wenn die jetzigen Kriterien zutreffen (Knick mit mehr als 45° und mehr als 1m Rücksprung) dann wird eine neue Front gebildet. Und diese ist dann allen dafür geltenden Regeln unterworfen, z. B. auch den Regeln für die Umhüllende. Also mit anderen Worten: Die Anwendung der Regel für die Umhüllende gilt getrennt für jede im Sinne des § 53 Abs. 2 zu bildende Front. Soweit, was ich aus dem Gesetz herauslese...... |
||
|
||
Vielen Dank Karl für deine Antwort! Okay das mit der Umhüllenden ist mir jetzt jedenfalls klar. So hätte ich es auch aus der Bauordnung entnommen, für micht als Planer ergibt sich daraus aber fast schon ein zu offensichtliches "Schlupfloch" um wahr zu sein, denn bis zu 1m könnte man die Gebäudehöhe damit ja über die gesamte Front drücken, und das nur durch einen kleinen Zubau mit dem Vorsprung von 1m. Ich denke weiter -> wenn man eine schiefe Grundgrenze hat könnte man das Gebäude bzw. den Zubau ja so daran anpassen, das sich alles innerhalb der vorgeschriebenen Abstände (halbe Gebäudehöhe) ausgeht, das Gebäude aber bei einem relativ knappen Abstand eine doch beträchtliche Höhe hätte. Beispiel: Haus Höhe 9m an in Richtung der Grundgrenze, Zubau Tiefe 1m (gemittelte Gebäudehöhe dadurch 8m - dargestellt als transparente Ebene) Mindestabstand von Zubau bzw. vorderen Hauseck -> Halbe Gebäudehöhe =4m Würde nichts dagegen sprechen laut Bauordnung oder? |
||
|
||
wäre es mit dieser "Technik" überhaupt abgesehen von dieser Regel möglich die 1m der zulässigen Gebäudehöhe zu überschreiten? Immerhin darf der Zubau ja nur <1m tief sein, somit ergibt sich ja bei einer 45Grad Ebene von vornherein ein maximaler Höhengewinn von <1m oder? |
||
|
||
|
||
|
Die +1m beziehen sich ja auf die Gebäudefront (den rot dargestellten Bereich) siehe den Abbildungen bei §53a. Klare Antwort: Ja. ||
|
||
Halt!! Irrtum!! Brauchst wieder nur im Gesetz zu lesen - § 50 Abs.1: Die Gebäudefront muss den Mindestabstand (halbe Gebäudehöhe) erfüllen. Das ist in deinem Beispiel die transparente Ebene und nicht das eigentliche Hauseck!! Hast recht. Geht in diesem Fall sowieso nie höher als max. 1m. |
||
|
||
Ja der durchschnittliche Höhengewinn beträgt maximal 1m Dadurch kannst du aber natürlich um nochmals bis zu 1m über die maximal zulässige Gebäudehöhe (was sowieso möglich ist), wenn es an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen wird. Vielleicht befinden wir uns mit dieser "Technik" aber ohnehin auf dem Holzweg - weil man die "hohe" Fläche neben dem Zubau ja genauso wie die über dem Zubau auch als "zurückversetzte Gebäudefront" ansehen könnte -> und diese ja laut §53a Abb. 5, nicht mehr als die maximale Gebäudehöhe betragen darf. Wie seht ihr das? Dann würde diese Technik nur Sinn machen, wenn "hinter" dem Zubau eine höhere Fläche wäre die unter 45° Lichteinfall an der Gebäudefront eine Gebäudehöhe von h+1m hätte die durch den anderen Teil "seitlich" vom Zubau mit max. h-1m ausgeglichen werden würde um die gemittelte Gebäudehöhe dieser Front mit max. h zu erfüllen. |
Vollkommen richtig Karl, Danke dir, wieder was dazugelernt. ||
|
||
Was meinst du da jetzt eigentlich? Was genau ist "diese Technik"? Worauf genau willst hinaus? |
||
|
||
Dieser "Trick" mit dem Vorbau die Gebäudehöhe zu verringern. Hier das Bild dazu. Diese Variante funktioniert auf jeden Fall. Die gelbe Fassade ist z.B. 8m hoch (BK 2) und der rote Teil hinter dem Zubau ist auch unter 8m. Die Frage war ob ihr die gelbe Fläche auch als zurückversetzte Front ansehen würdet, zurückversetzt von der Gebäudefront ist sie ja auch wenn darunter kein Gebäudeteil ist von dem sie zurückspringt. Dann dürfte die gelbe Fläche wie auch die rote maximal 8m hoch sein (bei BK 2). Stimmt ihr da mit mir überein? |
||
|
||
Der hier verwendete Begriff "zurückgesetzt" kommt in allen Textpassagen des Gesetzes und in allen zeichnerischen Darstellungen immer nur in vertikaler Betrachtungsweise zum Einsatz, aber nie in horizontaler. Daraus leite ich jetzt ab (ohne einen ganz konkreten Beweis dafür liefern zu können), dass deine Einschätzung der gelben Fläche als "zurückgesetzter Bauteil" nicht zutrifft. Würde man jeglichen (auch seitlichen) "Rücksprung" in einer Front (unter 1m) im Sinne des § 53a Abs. 3 als "zurückgesetzte Gebäudefront" einstufen und somit die "max. Bebauungshöhe-Regel" des §53a Abs. 3 dafür anwenden, dann würde das ja die generelle Gebäudehöhenberechnungsformel "Fläche dividiert durch Breite" oftmals aushebeln. Außerdem ist das seitliche (aber nicht das obere) Zurücksetzen mit 1m begrenzt (da wird dann ja ohnehin eine neue Front gebildet). Man sieht also, dass der Gesetzgeber horizontales und vertikales Zurücksetzen nicht in einen Topf wirft und offensichtlich unterschiedlich wertet. Weiterer Beleg dafür: Der Sinn der Regelung (bzw. Beschränkung) des § 53a Abs. 3 liegt ja nur darin, ein Ausnutzen der "h+6m" durch sehr weit zurückgesetzte Fronten und somit Bildung sehr hoher Frontflächen zu unterbinden. Auch dem liegt ausschließlich ein vertikale Betrachtung zugrunde. Seitlich ist bei einem Rücksprung von mehr als 1m ohnehin Schluss - dafür brauchts diese Regelung des §53a Abs. 3 nicht! |