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soweit ich das verstanden hab - spielt die Musik eher in seitlichen Bauwich. da nimmst aber den Punkt wo die Mauer das Dach schneidet. wenn das Gebäude am Hang steht dann dividierst die fläche durch die breite (mittlere Höhe), dann grabst es am besten ein, da kannst noch ein paar (centi) meter raushauen. stell dir das einmal für ein flachdach vor. das dach zählt nicht solang du von der traufe nicht mehr als 45 grad nach oben gehst. |
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..wenn ich das richtig verstehe .. - .. dann darfst du auf jeder Hausfront die 8m nicht überschreiten, ausser bei der Gibelfront um 3m.
d.h. Traufenhöhe auf 8m .. und auf der Gibelfront bis zu 12m. In deinem Fall verpasst du also um 93mm sogar die BKI .. bist also gerade so in BK II .. und könntest nochmals um gute 3m höher bauen. Bitte korregieren, fall ich hier etwas falsch verstanden hab. |
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Hallo - ich hätte es auch so gesehen, bin mir aber unsicher ob das so stimmt, denn dann kann ich ja mit einem satteldach um einiges über die Vorgabe bauen,
lg johannes |
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......."kann ich ja mit einem satteldach um einiges über die Vorgabe bauen" - es ist kein Bauen "über die Vorgabe". Das Gesetz (NÖ Bauordnung)sagt im § 53, dass die zulässige Bebauungshöhe (lt. Bebauungsplan) bei Giebelfronten um 3m überschritten werden darf - das ist die Vorgabe.
Wo liegt eigentlich die Frage?? Auf die "Spitze des Daches" kommts nicht an, sondern auf die "mittlere Höhe" der jeweiligen Front. Ist halt so. |
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@Karl - ... d.h. in diesem Fall wäre es sogar BK I ? .. weil die mittlere höhe auf der Giebelfront ist ja unter 8m ... |
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Hallo - ja eben diese mittlere Höhe war für mich neu und ich war mir bei der berechnung nicht sicher. (BkI geht bis 5m, BkII bis 8m)
ob BK I oder II ist in unserer Gemeinde egal, die verlangen generell BkII (und da sind ja die Aufschliessungskosten höher), damit man dann später wenn man umbauen will nich nochmal die Kosten berechnen muss-komisch aber ist so. lg Johannes |
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wenn du unter 5 kommen willst - kannst Du Dich mit Geländeveränderungen (=Aufschütten) ev
"eingraben". soweit dies in der Gemeindebauvorschrift gestattet ist. |