« Baurecht  |

Gebäudehöhe von der Garage auf der Grundgrenze [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  Ruza
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.10. - 13.10.2021
9 Antworten | 3 Autoren 9
1
10


Hallo!

Ich habe folgende Situation:
Das Haus besteht aus KG,EG und OG. Die Garage ist integriert ins Haus. Grundstück ist in Hanglage. Unter der Garage Keller. Obere Abschluss von der Garage bildet Flachdach konstruktion. Das ganze Gebäude steht auf der Grundgrenze. 
Unten habe ich noch die Bilder von NÖ Atlas und Entwurf hingefügt.


2021/20211008124781.jpg


2021/20211008385036.jpg

2021/2021100882218.jpg

Meine Frage ist:
Bei integrierte Garage(unterkellert) wird es als Hauptgebäude betrachtet?
Falls ja, dann ist es gekuppelte Bauweise und ich darf die Garage so Hoch wie ich will bauen(BK2 bis 8 m)?
stimmt?


2021/2021100813026.jpg

Falls die Garage wird extra betrachtet, ist es offene Bauweise?
wie ausschaut es mit dem Abstand zur Grundgrenze?
Reicht 3m Abstand oder soll mann es nach der Berechnung machen? welche Frontfläche auf der Nordseite soll dafür rausgezogen werden?
Wieviel cm darf die Garage höher als 3m sein?

Kann mir da jemand bitte eine Info geben?
Danke!
LG

von Ruza

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]
Nach dem Luftbild des NÖ Atlas zu schließen, steht das Hauptgebäude am nördlichen Nachbargrundstück (das Bild vom NÖ Atlas ist 180 gedreht??) direkt an der Grundgrenze - also eine gekuppelte Bebauungsweise.
Somit hast du keine Wahlmöglichkeit, sondern musst zwingend an dieses Nachbargebäude mit deinem Hauptgebäude kuppeln.

So wie in deinem Plan gezeichnet, ist die Garage keinesfalls ein getrenntes Nebengebäude, sondern Teil des Hauptgebäudes. Das Ganze ist also eine Hauptgebäude und es handelt sich somit um keine offene Bebauungsweise, sondern um eine gekuppelte. Was anderes darfst du gar nicht.;
  Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2021  (#1)
Mal vorweg die Frage: hast du überhaupt die Möglichkeit, zwischen offen oder gekuppelt zu wählen? Und wenn ja, woraus schließt du das? Bebauungsplan? 

1
  •  Ruza
11.10.2021  (#2)
Es gibt kein Bebauungsplan. Flächenwidmung ist BW, das heißt offene Bauweise(möglicheweise könnte sich aus den umligenden Häusern eine gekuppelte Bauweise ableiten lassen). 
Es wäre daher gut wenn du mir für beide Optionen deine Meinung schreiben könntest.

Vielen Dank

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.10.2021  (#3)
Nach dem Luftbild des NÖ Atlas zu schließen, steht das Hauptgebäude am nördlichen Nachbargrundstück (das Bild vom NÖ Atlas ist 180 gedreht??) direkt an der Grundgrenze - also eine gekuppelte Bebauungsweise.
Somit hast du keine Wahlmöglichkeit, sondern musst zwingend an dieses Nachbargebäude mit deinem Hauptgebäude kuppeln.

So wie in deinem Plan gezeichnet, ist die Garage keinesfalls ein getrenntes Nebengebäude, sondern Teil des Hauptgebäudes. Das Ganze ist also eine Hauptgebäude und es handelt sich somit um keine offene Bebauungsweise, sondern um eine gekuppelte. Was anderes darfst du gar nicht.

2


  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
11.10.2021  (#4)
Zu beachten wäre noch, dass Gebäude in gekuppelter Bauweise ÜBERWIEGEND aneinander angebaut werden müssen

1
  •  Ruza
13.10.2021  (#5)
Es gibt noch die Überlegung auf der Grundgrenze(Nord) ein Nebengebäude zu errichten. Darf dieses Gebäude höher als 3 m sein? (gekuppelte Bauweise)

Ich glaube zu wissen, dass unter der Bedingung es ist ein beheizter Aufenthaltsraum (Büro) dürfte es höher sein. Stimmt das?

Beim Hauptgebäude quält mich auch noch die frage des Brandschutzes, da die Fenster auf der gekuppelten Seite nur 2,85 und nicht 3 Meter von der Nachbarsbrandwand entfernt sind. Kann man das irgendwie argumentieren?

VIELEN DANK!

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.10.2021  (#6)
Nur nochmal zur Sicherheit: dein Bild vom NÖ Atlas steht am Kopf? Also Norden ist unten?

zitat..
Ruza schrieb: Darf dieses Gebäude höher als 3 m sein? (gekuppelte Bauweise)

Ja, ander gekuppelten Grenze darf alles bis max. 8m hoch sein.

zitat..
Ruza schrieb: Ich glaube zu wissen, dass unter der Bedingung es ist ein beheizter Aufenthaltsraum (Büro) dürfte es höher sein. Stimmt das?

Nein!!! Wo hast denn das her???

zitat..
Ruza schrieb: Beim Hauptgebäude quält mich auch noch die frage des Brandschutzes, da die Fenster auf der gekuppelten Seite nur 2,85 und nicht 3 Meter von der Nachbarsbrandwand entfernt sind.

Wieso? Eine brandabschnittsbildende Wand brauchst ja erst unter einem Abstand von 2m! Geht sich also locker aus.
Allerdings musst du auf deine Belichtung aufpassen. Bei "gekuppelt" musst du davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m hoch bauen dürfte. Solche Fenster, denen dadurch bei 45° Lichteinfallswinkel die Belichtung genommen wird (also zu nahe und/oder zu tief liegen), zählen nicht zur Berechnung der Mindestbelichtung des dahinter liegenden Raumes. 




1
  •  Ruza
13.10.2021  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb:

Nur nochmal zur Sicherheit: dein Bild vom NÖ Atlas steht am Kopf? Also Norden ist unten?

Ja. Auch ja.


zitat..
Karl10 schrieb:

──────
Ruza schrieb: Ich glaube zu wissen, dass unter der Bedingung es ist ein beheizter Aufenthaltsraum (Büro) dürfte es höher sein. Stimmt das?
──────

Nein!!! Wo hast denn das her???

Ich habe bei der Gemeinde mit dem Sachverständigen kurz geredet.
Nebengebäude mit Abstellräumen auf der Grundgrenze max. Höhe 3m, aber mit Aufenthalsraum bis 5m bei GK1

Kann es sein, dass diese Aussage nur bei geschlossener Bauweise stimmt? 




1
  •  Ruza
13.10.2021  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb:

Wieso? Eine brandabschnittsbildende Wand brauchst ja erst unter einem Abstand von 2m! Geht sich also locker aus.
Allerdings musst du auf deine Belichtung aufpassen. Bei "gekuppelt" musst du davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m hoch bauen dürfte. Solche Fenster, denen dadurch bei 45° Lichteinfallswinkel die Belichtung genommen wird (also zu nahe und/oder zu tief liegen), zählen nicht zur Berechnung der Mindestbelichtung des dahinter liegenden Raumes.

DANKE für den Hinweis!!!


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.10.2021  (#9)

zitat..
Ruza schrieb: Ich habe bei der Gemeinde mit dem Sachverständigen kurz geredet.
Nebengebäude mit Abstellräumen auf der Grundgrenze max. Höhe 3m, aber mit Aufenthalsraum bis 5m bei GK1

So ein Blödsinn!!

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Frage zum Thema "Abbruchgenehmigung"