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Mal vorweg die Frage: hast du überhaupt die Möglichkeit, zwischen offen oder gekuppelt zu wählen? Und wenn ja, woraus schließt du das? Bebauungsplan? |
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Es gibt kein Bebauungsplan. Flächenwidmung ist BW, das heißt offene Bauweise(möglicheweise könnte sich aus den umligenden Häusern eine gekuppelte Bauweise ableiten lassen). Es wäre daher gut wenn du mir für beide Optionen deine Meinung schreiben könntest. Vielen Dank |
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Nach dem Luftbild des NÖ Atlas zu schließen, steht das Hauptgebäude am nördlichen Nachbargrundstück (das Bild vom NÖ Atlas ist 180 gedreht??) direkt an der Grundgrenze - also eine gekuppelte Bebauungsweise. Somit hast du keine Wahlmöglichkeit, sondern musst zwingend an dieses Nachbargebäude mit deinem Hauptgebäude kuppeln. So wie in deinem Plan gezeichnet, ist die Garage keinesfalls ein getrenntes Nebengebäude, sondern Teil des Hauptgebäudes. Das Ganze ist also eine Hauptgebäude und es handelt sich somit um keine offene Bebauungsweise, sondern um eine gekuppelte. Was anderes darfst du gar nicht. 1 |
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Zu beachten wäre noch, dass Gebäude in gekuppelter Bauweise ÜBERWIEGEND aneinander angebaut werden müssen |
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Es gibt noch die Überlegung auf der Grundgrenze(Nord) ein Nebengebäude zu errichten. Darf dieses Gebäude höher als 3 m sein? (gekuppelte Bauweise) Ich glaube zu wissen, dass unter der Bedingung es ist ein beheizter Aufenthaltsraum (Büro) dürfte es höher sein. Stimmt das? Beim Hauptgebäude quält mich auch noch die frage des Brandschutzes, da die Fenster auf der gekuppelten Seite nur 2,85 und nicht 3 Meter von der Nachbarsbrandwand entfernt sind. Kann man das irgendwie argumentieren? VIELEN DANK! |
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Nur nochmal zur Sicherheit: dein Bild vom NÖ Atlas steht am Kopf? Also Norden ist unten? Ja, ander gekuppelten Grenze darf alles bis max. 8m hoch sein. Nein!!! Wo hast denn das her??? Wieso? Eine brandabschnittsbildende Wand brauchst ja erst unter einem Abstand von 2m! Geht sich also locker aus. Allerdings musst du auf deine Belichtung aufpassen. Bei "gekuppelt" musst du davon ausgehen, dass der Nachbar an der Grundgrenze bis zu 8m hoch bauen dürfte. Solche Fenster, denen dadurch bei 45° Lichteinfallswinkel die Belichtung genommen wird (also zu nahe und/oder zu tief liegen), zählen nicht zur Berechnung der Mindestbelichtung des dahinter liegenden Raumes. |
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Ja. Auch ja. Ich habe bei der Gemeinde mit dem Sachverständigen kurz geredet. Nebengebäude mit Abstellräumen auf der Grundgrenze max. Höhe 3m, aber mit Aufenthalsraum bis 5m bei GK1 Kann es sein, dass diese Aussage nur bei geschlossener Bauweise stimmt? |
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DANKE für den Hinweis!!! |
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So ein Blödsinn!! |
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