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Du hast uns noch nicht gesagt, wie hoch du grundsätzlich max. bauen darfst (welche BAuklasse gilt?) und warum du diese max. Gebäudehöhe laut deinem obigen Plan für das Hauptgebäude ja noch gar nicht ausgeschöpft hast (selbst wenn man vom bestehenden Urgelände ausgeht) |
JEDE Gemeinde braucht einen Bausachverständiogen für das Bauverfahren, nicht nur eine kleine! Was soll eine "geplante" "Natur"höhe sein? ||
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Hallo Karl,
Ich habe Bauklasse 1,2, aber im Bebauungsplan auf 7,25m reduziert (Im Entwursplan bin ich auf 7,235m) Mein Baumeister hat jetzt von dem Urgelände weggerechnet. Mit Bausachverständigen meinte ich einen externen Sachverständigen, und nicht einen Bauamtsmitarbeiter wie in größeren Gemeinden (über 3-5tsd Einwohner) Die "geplante" "Natur"höhe soll das neu angeschüttete Gelände sein. Im Süden auf Straßenniveau, im Norden eine abfallende Abfahrt, jedoch ca. 0,50m höher als jetzt. LG |
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Bei uns in Klosterneuburg war das ganz klar!
Als Ausgangshöhe gilt der vor Baubeginn vorhandene Geländeverlauf in der Natur. Dann Fläche durch Länge. Geländeveränderung im bauwich nur erlaubt wenn der Nachbar höher liegt, oder die Straße höher liegt, trotzdem gilt zuerst der Urverlauf des Geländes! Bei Bauklasse 2 darfst du in Kloburg erst nach 4m Seitenabstand das Gelände unter Einhaltung von 45grad um maximal einen Meter erhöhen, jedoch nur mit Ortsbildgutachten. Wenn du also statt 8m nur 7,25 hast dann stimmt deine gepostete Berechnung! Dein Baumeister macht also alles richtig in der Planung, egal welcher Regerent, Sachverständiger oder Bürgermeister wird dir da helfen können Bitte beachten das die Höhe im Plan nicht relevant ist! Sichtbare Fassadenfläche vom alten geländeverlauf gesehen durch Gebäudekänge je Seite, wobei du an einer Giebelfront ja höher bauen darfst! Da muss der Baumeister mal eine eigene Berechnung machen |
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Hallo BM
kann man das irgendwo nachlesen? |
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Zur Information:
Auskunft des Sachverständigen meiner Gemeinde: Die untere Begrenzung bildet in diesem Fall (falls die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist) das neue zu genehmigende Niveau. Die obere Begrenzung der Verschnitt mit der Dachhaut. Bei dieser Einreichung wäre die Nordansicht relevant und dabei eine nachvollziehbare Gebäudehöhenermittlung im Plan darzustellen. Weiters fehlen noch Schnittdarstellungen im Einreichplan (durch das Wohnhaus und Geländeschnittdarstellung N-S und O-W mit Eintragung bestehendes Niveau und künftiges Niveau sowie Nachbarniveau an der Grundgrenze). Also ich bin gespannt auf die Einreichung bzw Grenzverhandlung. LG |
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Die Gebäudehöhe ist für jede Fassadenfläche extra darzustellen, weil du ja unterschiedliche Abstände haben könntest.
Weiters darfst du an einer Gibelfront, also auch an zwei Giebelfronten die Höhe um 3M übersteigen. In der NÖ bauordnung steht...um Urgelände oder dem neu genehmigten Niveau....das dürfte auslegungssache sein. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst dann Urgelände Die Fassadenfläche errechnet sich untere Ansicht urgelände oder wenn du abgräbst darunter. Also die sichtbare Fläche bis zum dachverschnitt durch die Länge. Ich habe eine 25grad Hanglage und wir haben es mit 6,1m geschafft - bei mir war der seitenabstand das Problem. Lt. Deiner Zeichnung sollte sich das doch locker ausgehen. Ich bin auf der Straßenfront 11m hoch. Ich poste einmal die Berechnungsmethode meines Einteichplanes.... |
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Servus...
Bei mir sieht das so aus.... Berechnung der Gebäudehöhe: |
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Also bei der ersten Ansicht ist meiner Meinung nach falsch gerechnet. Da müsste man vom geschnittenen Niveau rechnen und nicht von der Geländehöhe an der Grundgrenze. |
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Das ist aus der Seiten Ansicht nicht ersichtlich, bis auf die Türe ist alles Erdberührend es handelt sich in der Ansicht nicht um die Höhe an der Grenze
Weiters ist das bereits in Baugehnemigung |
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@Flomax die Geländehöhe ist im Hausbereich und an der Grundgrenze fast gleich (Unterschied<5cm) LG |