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Gebäudehöhe [NÖ]

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  •  carlito
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
24.2. - 8.6.2015
13 Antworten 13
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Hallo

Ich plane ein EFH auf einem Grundstück in NÖ, das tiefer liegt als die angrenzende Hauptstraße (-1,20m bis -1,80m)

Das Erdgeschoß soll auf Höhe der Straße liegen. Dadurch ist ein Keller vorprogrammiert. Dieser soll mit einer nordseitigen Abfahrt und östlich befahrbar sein.

Der südliche bzw Teile vom östlichen Garten sollten auch auf das Niveau angeglichen werden.

Alle Gebaudefronten müssen ja einzeln wegen der Gebäudehöhe berechnet werden. Muss ich diese vom Urgelände oder vom neuen geplanten Niveaus berechnen?

Wenn ich das Urgelände nehmen muss, dann hätte ich im OG einen "Kniestock" von 1,90. Wäre an sich kein Problem, aber bei den Fenster hätte ich bei Parapethöhe 90cm eine Fensterhöhe von max 60cm. Nicht gerade berrauschend.

§ 53 NÖ BAUORDNUNG
Höhe von Bauwerken
(1) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.
Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.
(2) Die Gebäudefront wird
1. nach unten
a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch
- die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder
- den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,
b) bei allen anderen Gebäudefronten
- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder
wenn eine solche Festlegung nicht besteht,
- mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes

und
2. nach oben
- durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
- mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder
- mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3)
begrenzt.

Da meine kleine Gemeinde immer einen Sachverständigen braucht, da sie selber keinen Ahnung haben, wollte ich fragen, ob mir da wer weiterhelfen kann.

Ein befreundeter Bauamtsbediensteter aus der Nachbargemeinde meinte, ich soll alle 4 Haus-Seiten darstellen, die geplante Naturhöhe darstellen, und von dieser neuen Höhe die Gebäudehöhe definieren.

Hoffentlich kann mir wer helfen.

LG

  •  carlito
24.2.2015  (#1)

2015/20150224808162.JPG


2015/20150224523341.JPG

1
  •  carlito
24.2.2015  (#2)

2015/2015022459383.JPG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.2.2015  (#3)
Du hast uns noch nicht gesagt, wie hoch du grundsätzlich max. bauen darfst (welche BAuklasse gilt?) und warum du diese max. Gebäudehöhe laut deinem obigen Plan für das Hauptgebäude ja noch gar nicht ausgeschöpft hast (selbst wenn man vom bestehenden Urgelände ausgeht)

zitat..
carlito schrieb: Da meine kleine Gemeinde immer einen Sachverständigen braucht, da sie selber keinen Ahnung haben, wollte ich fragen, ob mir da wer weiterhelfen kann

JEDE Gemeinde braucht einen Bausachverständiogen für das Bauverfahren, nicht nur eine kleine!

zitat..
carlito schrieb: die geplante Naturhöhe darstellen

Was soll eine "geplante" "Natur"höhe sein?

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  •  carlito
25.2.2015  (#4)
Hallo Karl,

Ich habe Bauklasse 1,2, aber im Bebauungsplan auf 7,25m reduziert (Im Entwursplan bin ich auf 7,235m) Mein Baumeister hat jetzt von dem Urgelände weggerechnet.

Mit Bausachverständigen meinte ich einen externen Sachverständigen, und nicht einen Bauamtsmitarbeiter wie in größeren Gemeinden (über 3-5tsd Einwohner)

Die "geplante" "Natur"höhe soll das neu angeschüttete Gelände sein. Im Süden auf Straßenniveau, im Norden eine abfallende Abfahrt, jedoch ca. 0,50m höher als jetzt.

LG

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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
26.2.2015  (#5)
Bei uns in Klosterneuburg war das ganz klar!

Als Ausgangshöhe gilt der vor Baubeginn vorhandene Geländeverlauf in der Natur.

Dann Fläche durch Länge.

Geländeveränderung im bauwich nur erlaubt wenn der Nachbar höher liegt, oder die Straße höher liegt, trotzdem gilt zuerst der Urverlauf des Geländes!

Bei Bauklasse 2 darfst du in Kloburg erst nach 4m Seitenabstand das Gelände unter Einhaltung von 45grad um maximal einen Meter erhöhen, jedoch nur mit Ortsbildgutachten.

Wenn du also statt 8m nur 7,25 hast dann stimmt deine gepostete Berechnung!

Dein Baumeister macht also alles richtig in der Planung, egal welcher Regerent, Sachverständiger oder Bürgermeister wird dir da helfen können

Bitte beachten das die Höhe im Plan nicht relevant ist! Sichtbare Fassadenfläche vom alten geländeverlauf gesehen durch Gebäudekänge je Seite, wobei du an einer Giebelfront ja höher bauen darfst! Da muss der Baumeister mal eine eigene Berechnung machen

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  •  carlito
26.2.2015  (#6)
Hallo BM

zitat..
baumeister3400 schrieb: Geländeveränderung im bauwich nur erlaubt wenn der Nachbar höher liegt, oder die Straße höher liegt, trotzdem gilt zuerst der Urverlauf des Geländes!

Bei Bauklasse 2 darfst du in Kloburg erst nach 4m Seitenabstand das Gelände unter Einhaltung von 45grad um maximal einen Meter erhöhen, jedoch nur mit Ortsbildgutachten.


kann man das irgendwo nachlesen?

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  •  carlito
26.2.2015  (#7)
Zur Information:
Auskunft des Sachverständigen meiner Gemeinde:

Die untere Begrenzung bildet in diesem Fall (falls die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist) das neue zu genehmigende Niveau. Die obere Begrenzung der Verschnitt mit der Dachhaut. Bei dieser Einreichung wäre die Nordansicht relevant und dabei eine nachvollziehbare Gebäudehöhenermittlung im Plan darzustellen.
Weiters fehlen noch Schnittdarstellungen im Einreichplan (durch das Wohnhaus und Geländeschnittdarstellung N-S und O-W mit Eintragung bestehendes Niveau und künftiges Niveau sowie Nachbarniveau an der Grundgrenze).

Also ich bin gespannt auf die Einreichung bzw Grenzverhandlung.

LG

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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
26.2.2015  (#8)
Die Gebäudehöhe ist für jede Fassadenfläche extra darzustellen, weil du ja unterschiedliche Abstände haben könntest.
Weiters darfst du an einer Gibelfront, also auch an zwei Giebelfronten die Höhe um 3M übersteigen.

In der NÖ bauordnung steht...um Urgelände oder dem neu genehmigten Niveau....das dürfte auslegungssache sein.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst dann Urgelände
Die Fassadenfläche errechnet sich untere Ansicht urgelände oder wenn du abgräbst darunter.
Also die sichtbare Fläche bis zum dachverschnitt durch die Länge.

Ich habe eine 25grad Hanglage und wir haben es mit 6,1m geschafft - bei mir war der seitenabstand das Problem.

Lt. Deiner Zeichnung sollte sich das doch locker ausgehen. Ich bin auf der Straßenfront 11m hoch.

Ich poste einmal die Berechnungsmethode meines Einteichplanes....


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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
26.2.2015  (#9)
Servus...

Bei mir sieht das so aus....

Berechnung der Gebäudehöhe:


2015/20150226235210.JPG

2015/20150226269496.JPG

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  •  flomax
  •   Bronze-Award
26.2.2015  (#10)
Also bei der ersten Ansicht ist meiner Meinung nach falsch gerechnet. Da müsste man vom geschnittenen Niveau rechnen und nicht von der Geländehöhe an der Grundgrenze.

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  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
27.2.2015  (#11)
Das ist aus der Seiten Ansicht nicht ersichtlich, bis auf die Türe ist alles Erdberührend es handelt sich in der Ansicht nicht um die Höhe an der Grenze
Weiters ist das bereits in Baugehnemigung

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  •  carlito
27.2.2015  (#12)

zitat..
flomax schrieb: Also bei der ersten Ansicht ist meiner Meinung nach falsch gerechnet. Da müsste man vom geschnittenen Niveau rechnen und nicht von der Geländehöhe an der Grundgrenze.


@Flomax die Geländehöhe ist im Hausbereich und an der Grundgrenze fast gleich (Unterschied<5cm)

LG

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