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hier meine Meinung: - so wie du das schilderst, stehen da 2 Gebäude unmittelbar nebeneinander - wenn auch mit Türverbindungen.
Da es sich - und zwar unbeschadet der Türverbindungen - offensichtlich um 2 Gebäude handelt, geht es gar nicht um die Frage des Gebäudeteiles . Die ist nämlich nur dann von Bedeutung, wenn es an sich 1 Gebäude ist, welches innen eine Unterteilung in "Gebäudeteile" hat. Hier handelt es sich aber offensichtlich um 2 Gebäude. In § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz steht: "Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche." Wenn also das 2. Gebäude nicht angeschlossen ist, dann zählt es nur zur unbebauten Fläche. Das Thema "Gebäudeteil" stellt sich dann gar nicht. |
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Danke für deine Antwort. Wenn wir also jetzt von zwei eigenen Gebäuden sprechen, siehst du ein Problem darin, dass diese durch eine oder mehrere Türen verbunden sind im Hinblick auf die Gebührenberechnung. Es soll ja offiziell nur in einem Gebäude ein Kanalanschluss gemacht werden. Oder stellt sich deiner Ansicht nach die Türenfrage gar nicht? |
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das Problem kenn - ich hier in OÖ auch da ich ähnlich damit zu kämpfen hatte.
Sobald ein Nebengebäude physikalisch mit dem Hauptgebäude verbunden wird gilt es als ein Gebäude bezugnehmend auf Kanal- und Wasseranschlussgebühren. Bei mir z.B. ist es die Garage. Wird das Dach nicht am Haus montiert kein Problem ... muss nichts extra zahlen. Habe mich aber nun entschlossen das Dach mit dem Haus zu verbinden (Durchgang- und Eingang somit überdacht) und somit muss ich die Gebühren bezahlen. Nehme an das dies in NÖ gleich oder ähnlich ist. |
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