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Was steht im Bebauungsplan der Gemeinde? |
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Das weiß ich noch nicht, aber die Frage die sich mir stellt ist, ob an meiner Grundstücksgrenze über fast die ganze Länge eine hohe Mauer gebaut werden darf oder ob dann, im Gartenbereich, die 3 Meter Abstand, eingehalten werden müssen. Da muss es doch eine Regel geben, egal was im Bauplan steht. |
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Kenn die NÖ-BO jetzt nicht im Detail aber wenn hier gekuppelte Bauweise das Thema ist, wird immer die Vorgabe "auf überwiegender Breite gekuppelt" (oder so ähnlich) erwähnt. Heisst für mich, dass das Nachbarhaus max. doppelt so breit, wie euer Haus sein darf, damit das "überwiegend" noch zutrifft. |
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Zumindest der überwiegende Anteil des kleineren Gebäudes muss angebaut werden. Alles darüber hinaus ist unter Einhaltung der Bebauungsbestimmungen (Dichte/Höhe) und ggf. der Geschossflächenzahl 1 (siehe NÖ Raumordnungsgesetz §16 Abs 1. Z 1-2 und § 53 Abs. 15) möglich. |
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§ 31 Regelung der Bebauung Abs. (1) 2. gekuppelte Bebauungsweise Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten. "Überwiegend aneinander anzubauen" interpretiere ich anders als BungalowImGruen. Wenn der Nachbar an der Grundgrenze breiter wird als dein Gebäude und an dein Gebäude zur Gänze anbaut, wurde nicht nur überwiegend aneinander angebaut, sondern vollständig. Dieses "Überwiegend" entstand vor ca. 10 Jahren, da vielfach nur gering angebaut wurde, es soll somit ein Mindestmaß vorgegeben werden. Den 3 m Abstand gibt es an der Grundgrenze, wo gekuppelt wird, nicht. Es ist davon auszugehen, dass |
Es ist zu klären, ob im Bebauungsplan eine vordere und/oder eine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist. Ansonsten ist ua. das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 heranzuziehen: ||
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Aber für das Gebäude des TE ist "überwiegend angebaut" dann nicht mehr erfüllt, da seins dann eben nicht an mehr als die Hälfte des neuen Gebäudes kuppelt. Hat das keine Relevanz? |
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Diesbezüglich hat ein hier bekannter Experte geschrieben: https://www.energiesparhaus.at/forum-noe-gekuppelte-bauweise-ueberwiegend-aneinander/66620_1#640419 |
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In unserem Fall ist die Frage, ob das neue Haus über die ganze Grundstückgrenze gebaut werden darf (inkludiert ja eh die volle Länge unseres Hauses) nur hätten wir dann den gesamten Garten auf einer Seite zugemauert. Fehlender Lichteinfall, bedrückendes Gefühl inkl.🙈 |
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"überwiegend angebaut" impliziert, dass der Rest nicht angebaut wäre, diesen Teil gibt es aber nicht, da es vollständig angebaut ist. |
Wie kommst du darauf? Der vorhandene Gebäude wäre zur Gänze angebaut. ||
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Grundsätzlich ja, abgesehen von einem eventuell einzuhaltendem Bauwich an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen. Dein vorhandenes Gebäude hat keinen Einfluss auf die maximale Breite eines zukünftigen Nachbargebäude. |
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Ups, du hast natürlich recht, da hatte ich wohl einen Knopf im Gehirn 🤯 |
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Den hatte ich auch! 😅 |
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Gibt es andere Gründe/Regeln, die Einfluss auf die maximale Breite des zukünftigen Nachbargebäudes haben? |
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Ja, wie bereits erwähnt: |
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