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Gekuppelte Bauweise Überlappung [NÖ]

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  •  Verena09
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.12. - 16.12.2024
14 Antworten | 7 Autoren 14
14
Hallo, unser Haus steht in gekuppelter Bauweise an einem alten Haus. Beide Häuser mittig, dh. wir haben vor und hinter dem Haus ca 15 Meter Garten. Wenn jetzt der potentielle Käufer des Nachbargrundstücks das alte Haus abreißen und neu bauen will, wie weit darf er unser Haus überlappen. Ich frage, weil laut Verkaufsanzeige des Grundstücks ein Vorschlagplan für ein Doppelhaus genannt wird und diese mehr oder weniger über die gesamte Grundstückslänge verlaufen würden, sodass wir vor und hinter unserem Haus eine jeweils ca 10 Meter lange Mauer/ Hausrückwand entlang der Grundstücksgrenze hätten.

  •  mycastle
  •   Gold-Award
15.12.2024  (#1)
Was steht im Bebauungsplan der Gemeinde?

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  •  Verena09
15.12.2024  (#2)
Das weiß ich noch nicht, aber die Frage die sich mir stellt ist, ob an meiner Grundstücksgrenze über fast die ganze Länge eine hohe Mauer gebaut werden darf oder ob dann, im Gartenbereich, die 3 Meter Abstand, eingehalten werden müssen. Da muss es doch eine Regel geben, egal was im Bauplan steht. 

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  •  BungalowImGruen
  •   Bronze-Award
16.12.2024  (#3)
Kenn die NÖ-BO jetzt nicht im Detail aber wenn hier gekuppelte Bauweise das Thema ist, wird immer die Vorgabe "auf überwiegender Breite gekuppelt" (oder so ähnlich) erwähnt. 
Heisst für mich, dass das Nachbarhaus max. doppelt so breit, wie euer Haus sein darf, damit das "überwiegend" noch zutrifft. 

1


  •  Krautla
16.12.2024  (#4)
Zumindest der überwiegende Anteil des kleineren Gebäudes muss angebaut werden. Alles darüber hinaus ist unter Einhaltung der Bebauungsbestimmungen (Dichte/Höhe) und ggf. der Geschossflächenzahl 1 (siehe NÖ Raumordnungsgesetz §16 Abs 1. Z 1-2 und § 53 Abs. 15) möglich.


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
16.12.2024  (#5)

zitat..
Verena09 schrieb:
Das weiß ich noch nicht, aber die Frage die sich mir stellt ist, ob an meiner Grundstücksgrenze über fast die ganze Länge eine hohe Mauer gebaut werden darf oder ob dann, im Gartenbereich, die 3 Meter Abstand, eingehalten werden müssen. Da muss es doch eine Regel geben, egal was im Bauplan steht.

Es ist zu klären, ob im Bebauungsplan eine vordere und/oder eine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist. Ansonsten ist ua. das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 heranzuziehen:
§ 31 Regelung der Bebauung Abs. (1)
2. gekuppelte Bebauungsweise
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

"Überwiegend aneinander anzubauen" interpretiere ich anders als BungalowImGruen. Wenn der Nachbar an der Grundgrenze breiter wird als dein Gebäude und an dein Gebäude zur Gänze anbaut, wurde nicht nur überwiegend aneinander angebaut, sondern vollständig. Dieses "Überwiegend" entstand vor ca. 10 Jahren, da vielfach nur gering angebaut wurde, es soll somit ein Mindestmaß vorgegeben werden.

Den 3 m Abstand gibt es an der Grundgrenze, wo gekuppelt wird, nicht.
Es ist davon auszugehen, dass

zitat..
über fast die ganze Länge eine hohe Mauer gebaut werden darf

 


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  •  Bianci
  •   Bronze-Award
16.12.2024  (#6)

zitat..
peterT1 schrieb:

"Überwiegend aneinander anzubauen" interpretiere ich anders als BungalowImGruen. Wenn der Nachbar an der Grundgrenze breiter wird als dein Gebäude und an dein Gebäude zur Gänze anbaut, wurde nicht nur überwiegend aneinander angebaut, sondern vollständig. Dieses "Überwiegend" entstand vor ca. 10 Jahren, da vielfach nur gering angebaut wurde, es soll somit ein Mindestmaß vorgegeben werden.

Aber für das Gebäude des TE ist "überwiegend angebaut" dann nicht mehr erfüllt, da seins dann eben nicht an mehr als die Hälfte des neuen Gebäudes kuppelt.
Hat das keine Relevanz?


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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
16.12.2024  (#7)
Diesbezüglich hat ein hier bekannter Experte geschrieben:
https://www.energiesparhaus.at/forum-noe-gekuppelte-bauweise-ueberwiegend-aneinander/66620_1#640419

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  •  Verena09
16.12.2024  (#8)
In unserem Fall ist die Frage, ob das neue Haus über die ganze Grundstückgrenze gebaut werden darf (inkludiert ja eh die volle Länge unseres Hauses) nur hätten wir dann den gesamten Garten auf einer Seite zugemauert. Fehlender Lichteinfall, bedrückendes Gefühl inkl.🙈

1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
16.12.2024  (#9)

zitat..
Bianci schrieb:
Aber für das Gebäude des TE ist "überwiegend angebaut" dann nicht mehr erfüllt, da seins dann eben nicht an mehr als die Hälfte des neuen Gebäudes kuppelt.
Hat das keine Relevanz?

Wie kommst du darauf? Der vorhandene Gebäude wäre zur Gänze angebaut.
"überwiegend angebaut" impliziert, dass der Rest nicht angebaut wäre, diesen Teil gibt es aber nicht, da es vollständig angebaut ist.


1
  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
16.12.2024  (#10)

zitat..
Verena09 schrieb: ob das neue Haus über die ganze Grundstückgrenze gebaut werden darf

Grundsätzlich ja, abgesehen von einem eventuell einzuhaltendem Bauwich an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen.

Dein vorhandenes Gebäude hat keinen Einfluss auf die maximale Breite eines zukünftigen Nachbargebäude.


1
  •  Bianci
  •   Bronze-Award
16.12.2024  (#11)

zitat..
peterT1 schrieb:

──────..
Bianci schrieb:
Aber für das Gebäude des TE ist "überwiegend angebaut" dann nicht mehr erfüllt, da seins dann eben nicht an mehr als die Hälfte des neuen Gebäudes kuppelt.
Hat das keine Relevanz?
───────────────

Wie kommst du darauf? Der vorhandene Gebäude wäre zur Gänze angebaut.
"überwiegend angebaut" impliziert, dass der Rest nicht angebaut wäre, diesen Teil gibt es aber nicht, da es vollständig angebaut ist.

Ups, du hast natürlich recht, da hatte ich wohl einen Knopf im Gehirn 🤯


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  •  BungalowImGruen
  •   Bronze-Award
16.12.2024  (#12)

zitat..
Bianci schrieb: Knopf im Gehirn 🤯

Den hatte ich auch! 😅


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  •  Verena09
16.12.2024  (#13)

zitat..
Hobbyplaner schrieb:

──────..
Verena09 schrieb: ob das neue Haus über die ganze Grundstückgrenze gebaut werden darf
───────────────

Grundsätzlich ja, abgesehen von einem eventuell einzuhaltendem Bauwich an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen.

Dein vorhandenes Gebäude hat keinen Einfluss auf die maximale Breite eines zukünftigen Nachbargebäude.

Gibt es andere Gründe/Regeln, die Einfluss auf die maximale Breite des zukünftigen Nachbargebäudes haben?


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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
16.12.2024  (#14)

zitat..
Verena09 schrieb: Gibt es andere Gründe/Regeln, die Einfluss auf die maximale Breite des zukünftigen Nachbargebäudes haben?


Ja, wie bereits erwähnt:

zitat..
Krautla schrieb:

Zumindest der überwiegende Anteil des kleineren Gebäudes muss angebaut werden. Alles darüber hinaus ist unter Einhaltung der Bebauungsbestimmungen (Dichte/Höhe) und ggf. der Geschossflächenzahl 1 (siehe NÖ Raumordnungsgesetz §16 Abs 1. Z 1-2 und § 53 Abs. 15) möglich.

zitat..
peterT1 schrieb: Es ist zu klären, ob im Bebauungsplan eine vordere und/oder eine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist. Ansonsten ist ua. das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 heranzuziehen:






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