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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bauordnung 2014, Fassung vom 07.06.2016 § 55 Abs. 3 "Eine Verkehrsfläche darf nur be- oder überbaut werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z 17) dürfen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ebenfalls nicht beeinträchtigen." Ich sehe/verstehe nicht, in welcher Weise eine Einfriedung (Mauer+Tor) auf seinem Grundstück an dieser Stelle dort die Einsichtigkeit beim Ausfahren von deinem Grundstück ändern sollte solange die Einfriedung unter der erlaubten Höhe bleibt. Die Einfriedung ist ja auf seinem Grundstück "hinten", es bleibt somit der Streifen öffentliches Gut erhalten (und wird vielleicht asphaltiert). Aus meiner Sicht be- oder überbaut er keine Verkehrsflächen, oder sehe ich das falsch? Die 1,5m Höhe der straßenseitigen Einfriedung ist ja auch am Einreichplan ersichtlich, somit: wenn 1,5m bewilligungsfähig sind, dann kann er das auch so einreichen, Bewilligung abwarten und dann ausführen. Habt ihr einen Bebauungsplan der in dieser Sache was vorschreibt? "eingeschränkte Befahrbahrkeit von und zu öffentlichen Verkehrsflächen": ??? Da verstehe ich die Formulierung vielleicht nicht. Was wird eingeschränkt Befahrbar wodurch? |
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Danke für deinen ausführlichen Beitrag. Mir ging's nicht um die Einfriedung, sondern was vor der Einfriedung gebaut werden darf bzw. was mich dann einschränken könnte, weil eben sehr eng. (Auto, Anhänger, Wohnwaagen usw.) Das Bauamt hat mir aber mittlerweile bereits bestätigt, dass er vor der geplanten Einfahrt keine Geländerveränderung durchführen darf, ohne Bewilligung dieser. Dadurch das im vorliegenden Einreichplan diesbezüglich nichts erwähnt wird, kann er auch aktuell keine Geländeveränderung durchführen lassen. |
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Grunsätzlich gibt es hier mehrere Themen, das die Informationen nur teilweise vorhanden sind bzw man Teilausschnitte hat macht es nicht einfach alles zu verstehen. 1. Bestandssituation - Nachbarn gegenüber und ihr Parken was die Einfahrt erschwert -> wenn ich das richtig erfasse herrscht rein nach StVO auf der ganzen Straße Parkverbot weil sie einfach zu schmal ist (wie auf den meisten Siedlungsstraßen), aber wo kein Kläger da kein Richter denn für eine reine Siedlungsstraße reicht ja eine Autobreite Platz zum vorbeifahren auch wenn es 2 sein müssten (Gegenverkehr), die Behörde kann da rechtliche Klärung schaffen indem sie Parkplätze markiert und so parken erlauben an definierten Stellen, diese Stellen dürfen natürlich niemanden behindern -> rein pragmatisch würde ich mit diesen Nachbarn ein Gespräch suchen wegen der "guten Nachbarschaft" und das du kein Problem hast das sie auf der Straße parken, einfach halt nicht gegenüber deiner Einfahrt weil dies dich behindert, gute Nachbarn werden deinen Wunsch respektieren, schlechten Nachbarn kann man auch mal die Polizei vorbeischicken wegen dem allgemeinen Parkverbot auf der Straße, man muss dieses Gespräch halt mit Witz bringen denn ja Nachbarn bleiben Nachbarn, aber nur der sein der den Dreck frisst will man ja auch nicht sein 2. Neubausituation: da der Nachbarn offenbar nicht direkt geredet hat und lieber abwesend ist würde ich einfach mit der Behörde reden, ob da am öffentlichen Gut jetzt was geändert wird, gefühlt laut Widmungsausschnitt ist das ja Grünfläche und nicht als Zugang definiert, der ist bei seinem bestehenden Zugang, soll das jetzt eine vollwertige Zufahrt werden oder bleibt alles so wie es ist auf öffentlichem Grund, vielleicht will der Nachbar ja nur mit seinem neuen massiven Zaun einen einfachen Gartenzugang haben um einen Pool reinzutragen als Beispiel oder wird es wirklich eine Zufahrt und baulich verändert, wenn ja würde ich sofort den Einspruch bringen das dies deine Zufahrt tangiert und die Behörde sofort im Bescheid und nach Ausführung visuell klarstellt das vor dem neuen Nachbartor absolutes Parkverbot herrscht, rein rechtlich gesehen ist es sowieso so weil es deine Zufahrt einschränken würde (Wendekreis), einfach eine Klarstellung um Streit zu verhindern kann man aus dem echten Bild ableiten wo das zukünftige Tor eingezeichnet ist, man sieht ganz rechts minimal das Auto des Fragestellers (bzw das seiner Frau/Bekannten,...) die Kiesfläche die man auf dem Bild sieht ist sein Wendehammer für das Ein/Ausparken, würde der Nachbar die Fläche vor seinem neuen Tor als Parkplatz nutzen würde ihn das Behindern weil er nichtmehr vernünfitig einbiegen kann, wie vorher erklärt rein rechltich herrscht auf der Schotterfläche sowieso absolutes Parkverbot, man sollte das nur den Nachbarn gleich vorneweg erklären/klarstellen das sie da keinen zusätzlichen Besucherparkplatz "gewinnen" mit der Gartenumgestaltung |
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Danke für deinen Beitrag, genau diese Bedenken wollte ich abklären. Durch den Bescheid vom Bauamt bin ich aber wieder etwas beruhigt, weil er für weitere Geländeveränderung eine zusätzliche Baubewilligung stellen müsste. Ich denke, die Behörde würde eine für alle Anrainer sinnvoll Lösung finden, ohne das er einen zusätzlichen Besucherparkplatz gewinnt und mich dadurch einschränken würde. Dadurch das er den Parkplatz aber in der vorliegenden Einreichung nicht eingezeichnet hat, schreibt die Behörde im Bescheid: ''Auf zukünftige Sachverhalte kann seitens der Baubehörde nicht eingegangen werde.'' Ok, soll mir recht sein, solange er aktuell nicht einfach planieren darf... Mein Einwand bei der Baubehörde hat anscheinend auch den betroffenen Nachbarn erreicht, er hat mich dann über Umwege doch noch telefonisch kontaktiert. Er hat anscheinend keinen Parkplatz vor dem Tor geplant, er wolle nur Grünschnitt leichter abführen können etc... Aus früheren negativen Erfahrungen mit dem Nachbarn war mir wichtig, wie die Behörde das beurteilt, das hat sich somit erledigt. |
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