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![]() Wenn er sich nicht auskennt und komplett dämlich ist eventuell. Da bekommst nix zurück. Einfach "Pech" gehabt. Andersrum freut sich der Nachmieter aber wenn er das Reihenhaus dann kauft ;) |
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1. ablöse: kannst verlangen, zum übernehmen kannst aber niemanden zwingen, wenn Nachmieter weder Möbel noch Küche will -> räumen
2. Einforderung Darlehen/ Wbf: Nein kannst du nicht. Warum nicht? steht in den Förderrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes. Ein Hauptgrund für die Einführung des Mietrechtsgesetzes anno dazumal war übrigens der Schutz des Nachmieters vor dem Vormieter. Denk mal drüber nach... |
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Seitens der Genossenschaft müsst ihr ja die Wohnung komplett räumen, also könnt ihr froh sein, wenn euch der Nachmieter was ablöst. Von dem her solltet ihr den Preis so gestalten, dass es auch wirklich attraktiv für den Nachmieter ist. Die Alternative ist ja, dass ihr alles mitnehmt beim Auszug (und damit eine Küche praktisch wertlos wird) und verkauft. Ihr habt also schlussendlich beide was davon wenn ihr euch da einigen könnt. |
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so würde ich das nicht unbedingt sehen.
Wir tilgen ja den Landeskredit und auch das Darlehen und warum soll ich dass für den Nachmieter zahlen? Nachmieter lässt sich leicht finden. Aber ich zahle ein Darlehen zurück und der Nachmieter profitiert davon? Das kann ja nicht rechtens sein. Wir haben momentan im Büro diese Diskussion. Keiner versteht warum dass so sein sollte? Der getilgte Betrag ist ja nachweisbar und daher macht man dadurch ja keinen Gewinn |
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Doch ist es. |
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jemand baut ein haus.
dieser jemand lässt dich günstig (unter marktwert) darin wohnen. du willst dort nicht mehr wohnen und ziehst aus. und nur weil dein nachfolger diese wohnung theoretisch kaufen könnte willst du die von dir bezahlte miete von dem zurück haben? du tilgst gar nichts, das macht der förderungswerber= hauseigentümer. |
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Hallo smx, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Genossenschaftsreihenhaus Ablöse/Tilgung |
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Es ist sicherlich vereinbart dass das Objekt geräumt übergeben werden muß.
Im Regelfall hat man aber ein Vorschlagsrecht bzgl. eines neuen Mieter, und mit dem könnte man eine Ablöse vereinbar, dieser muß aber ein tatsächlicher Wert gegenüberstehen, daher in erster Linie Verbesserungen oder Möbel. Grob kann man dafür die 10-Jahres-Regel anwenden: Pro Jahr daher -10% vom Anschaffungs-/Differenzpreis der Verbesserung. Nach 10 Jahre quasi null. Die bezahlte MIETE kann nicht "abgelöst" werden. Inwieweit ein späterer Kauf überhaupt attraktiv wäre, ist außerdem die Frage. Meist ist ja noch gar nicht klar. zu welchen Konditionen das Objekt dann in X-Jahren verkauft wird. Nicht selten nehmen die Mieter die Kaufoption dann auch gar nicht wahr. Denn aufgrund oft relativ niedriger Mieten, ergibt Eigentum - zumindestens aus monetärer Sicht - nur eingeschränkt Sinn. Auch die Verkaufsfreudigkeit der Wohnungsgenossenschaften ist oft enden wollend. Ich kann Deinen Gedankengang bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen, aber dafür hast Du Dir die falsche Wohnform gewählt. Wobei, für eine 5-jährige Wohndauer war die Entscheidung eine Mietobjekt zu nehmen vermutlich richtig, denn die Kauf-Nebenkosten hätten ja eine evtl. Ersparnis eh mehrfach aufgefressen. |
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Solltest du es noch nicht getan haben dann bitte zuerst bei der Genossenschaft nachfragen, ob du das Weitergaberecht für den neuen Mieter überhaupt hast. Manchmal hat nur der allererste Mieter des Objektes das WR WR [Wechselrichter].
Zusätzlich stellen oft die Genossenschaften Bedingungen, die der Nachmieter erfüllen muss(zB. Ö-Staatsbürger, max. Verdienst, etc..). Wenn du das WR WR [Wechselrichter] hast und einen Nachmieter gefunden hast dann prüfen ob er die Bedingungen auch erfüllt. Ich weiss von Fällen, wo die Genossenschaft mit dem Kündiger vor Gericht gegangen ist, weil dieser eine viel zu hohe Ablöse für die Möbel verlangt hatte. Daher am besten gar keine Ablöse offiziell angeben sondern diese stillschweigend mit dem Nachmieter vereinbaren... Zusätzlich kann es sein, dass die Genossenschaft einen Elektro und Rauchfangkehrerbefund verlangt(war bei uns so). Denn mussten wir zwar anfangs selbst bezahlen jedoch haben wir dann das Geld von der Genossenschaft zurückerstattet bekommen(waren über Tausend Euro!). mfg Sektionschef |
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Das meiste wurde eh schon gesagt:
Zuerst in den Mietvertrag schauen, ob man das Haus geräumt zurückgeben muss, dann müssen deine Möbel raus und du kannst nichts dafür verlangen. Dann bekommst du lediglich deinen verwohnten Finanzierungsbetrag zurück. Wenn du ein Vorschlagsrecht hast, dann kannst du natürlich einen Nachmieter suchen und mit ihm eine Ablöse vereinbaren; allerdings nur für Möbel und sonstige Verbesserungen die du durchgeführt hast, aber auf keinen Fall für die bezahlte Miete. Achtung: auch dein Nachmieter kann im nachhinein zur Schlichtungsstelle oder Mietervereinigung gehen und eine unangemessene Ablöse zurück verlangen. Der Nachmieter hat übrigens auch erst nachdem er 10 Jahre im Haus gewohnt hat einen gesetzlichen Kaufanspruch (sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind). |
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Hallo cj2013, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können. | ||
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Hinweis am Rande: Diese Bedingung stellt weniger die Genossenschaft, sondern mehr das Land, dass ja das geförderte Wohnbaudarlehen im Hintergrund zur Verfügung stellt. Zumindestens eine Person sollte daher Österreicher sein oder Österreichern gleichgestellt sein, daher sind auch Asylberechtigte, Personen mit abgelehnten Asylantrag die trotzdem schutzwürdig sind und EWR-Bürger förderberechtigt; Verdienstgrenze, Begründung eines Hauptwohnsitzes und auch tatsächliche Eigennutzung etc. |
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Schau dir einmal an, die paar Euro die du wirklich getilgt hast. Was ist mit der Abnützung der Liegenschaft? Die ist nun nicht mehr neu. Keine neuen Fenster, die Heizung nicht mehr neu, Löcher in der Wand, Badewanne verkalkt,.... |
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Keine Ablöse vereinbaren sondern Kaufvertrag machen.
2. keine Chance auf Tilgungsrückerstattung. Du hast diese ja bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht, das müsstest dann eigentlich zurück zahlen. Du bist rechtlich gesehen in einem Mietobjekt, mit Kaufoption. Du hast nach 10 Jahren das Recht das Objekt MWST Frei zu kaufen. Das ist dein Benefit.... mehr nicht. Wenn du ausziehst verlierst du diesen Vorteil. Bei einer reinen Mietwohnung zahlst ja auch das Land und Kredit zurück. Zumindest wurde das bei unserer ind der Jahresabrechnung alles genauest aufgeführt. |
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1. Warum überlegt man sich so etwas nicht VORHER?
2. Sanierungsrücklage bekommst auch nicht Zurück! 3. Einfach die 10 Jahre "auswohnen", das Objekt kaufen und dann bestimmst du den preis |
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Hatte ich auch schon im Freundeskreis, es wird sehr oft der Eindruck erweckt, dass man bei Mietkauf während der Mietphase schon tilgt. Das ist aber nicht der Fall. Viele Mieter/Käufer wurden da gelegt. Wie viele schon richtig gesagt haben, man ist 10 Jahre Mieter und kann dann kaufen und wird zum Eigentümer. Es gibt keinen Anspruch aus der Mietphase heraus, sich irgendwelche Tilgungen ablösen zu lassen. |
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Du meinst die Grunderwerbsteuer, von der ist man als "Zuckerl" befreit. |
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Nein ich habe die Grunderwerbsteuer bezahlt, aber keine MWST.
Meine Wohnung kostete rund 99.000,-. Meine Abschlusskosten waren ca. 14.000 für Grunderwerb und Notar. Hatte einen alten Vertrag, bei dem der Kaufpreis ein paar Monate nach fertigstellung festgelegt wurde. Vorab bei Unterschrift gab es eine Annahme die wurde genauestens gehalten. |
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Das ist definitiv genau so explizit im Mietrechtsgesetz festgehalten. Betraf mich vor 2 Jahren selbst und auch ich war damals enttäuscht dass ich da nix vom Nachmieter verlangen kann (ohne eine gerichtliche Rückforderung von diesem zu riskieren). ||
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bringt nix weil das nur als "Umgehungsgeschäft" gesehen würde und dann erst wieder nach dem Mietrechtsgesetz behandelt würde. Abgesehen davon könnte man auch bei "normalen" Käufen bei Verkürzung über die Hälfte eine Wandlung verlangen. Wenn du einen Nachmieter bei der Genossenschaft "durchdrücken" darfst/kannst und dieser deine vernünftigen Ablösevorstellungen akzeptiert ists gut. Sonst würde ich die Möbel über eBay oder eine andere Platform mit dem Hinweis des Selbstabbaus/Selbstabholung im Zeitraum X bis Y verkaufen. Besser als ein Stein am Schädl. |
Unsinn. 10 Jahre ab Übergabe der Wohnung kann der dann darin befindliche Mieter die Wohnung erwerben (auch wenn er erst 1 Woche vorher den Mietvertrag abgeschlossen hatte).
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Das wurde bisher von vielen gemeinnützigen so gehandhabt aufgrund des schwammigen gesetztestextes. Seit letztem Jahr gibt es allerdings ein OGH Urteil, dass das klarstellt: die mietdauer des Vormieters wird nicht auf die 10 Jahre angerechnet. Kann aber natürlich sein dass manche unternehmen trotzdem weiterhin nach 10 Jahren verkaufen, egal wer in der Wohnung ist. Nur hat man eben keinen Rechtsanspruch darauf. |
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oh! Das mit der OGH-E wusste ich nicht...>:( Also wenn die Genossenschaften ein Verkaufsinteresse haben, werdens wohl nicht so streng sein (wer ist heutzutage noch 10 Jahre in der selben Wohnung?)... |
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Genau...viele Genossenschaften verkaufen eh gerne, denen wirds auch in Zukunft egal sein, wer wie lange in der Wohnung ist, hauptsache der Kaufpreis wird gezahlt. Blöd ist es halt, wenn eine Genossenschaft nicht verkaufen will, dann wirds schon knapp, wenn man nicht Erstmieter war. Anspruch auf die Kaufoption hat man nämlich nur solange die Förderung aufrecht ist... |