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https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Bauordnung&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=14.07.2017&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&WxeFunctionToken=bbf4e3bf-4f3b-453c-9229-c5ccc6ab1485
§51 Abs. 2 Zif. 3. NÖ Bauordnung |
Siehe hier: ||
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Der § ist mir bekannt. Meine Frage bezog sich auf die Behauptung des Bausachverständigen, anstatt des Satteldaches ein Walmdach ausführen zu müssen ... aus den vorgenannten Gründen
LG |
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Na offensichtlich nicht; bzw. hast ihn nicht gelesen. Da steht nämlich ganz klar die Antwort drin, warum der Bausachverständige recht hat. ||
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Sorry, aber ich steh da leider komplett auf der Leitung.
$51 Abs 2 Zif. 3 NÖ Bauordnung: (2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn: 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet, 2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und 3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Hat dies etwa mit der Gebäudefront an der Giebelseite zu tun, deren Hochpunkt dann ja tatsächlich höher liegen würde? (§53 Abs. 2) Danke schon mal für deine Hilfe. Vielleicht kannst du mir noch einmal aushelfen. Nochmals Danke und LG |
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Da steht "Fronten" in der Mehrzahl - diese Forderung gilt daher für JEDE Front deines Nebengebäudes - natürlich auch für die Front an der Giebelseite ||
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Sorry, aber ich muss nochmal nachfragen:
Gemäß §53 wird die obere Begrenzung der Gebäudefront -durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder –mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder –mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3) begrenzt. Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5). Beispiele für die obere Begrenzung der Gebäudefront: Wenn die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt der Dachhaut mit der verlängerten Front gebildet wird ... warum soll ich das Dach dann abwalmen? Ändert ja nix an der Höhe der Gebäudefront. Bitte nochmals um Aufklärung. Danke und LG, Christian. |