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Giebelregelung in der NÖ Bauordnung

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
29.4.2021 - 18.7.2024
28 Antworten | 6 Autoren 28
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Hochpunkt darf - unter Einhaltung der verschiedenen Forderungen zb max. 45 Grad-Neigung, Umhüllende - bis zu 6m über der Bebauungshöhe liegen, in manchen Gemeinden ist es aufgrund eines Bebauungsplans, deutlich weniger als die 6m zb nur 2m laut BO BO [Bauordnung/Baugesetz].

Laut Skizze in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] wird diese maximale Höhe des Hochpunkts vom Bezugsniveau direkt darunter gemessen. Gilt dies nur bei Hanglage oder auch, wenn das Gelände unter dem Gebäude nicht gerade, sondern in der Mitte des Gebäudes - also dort, wo dann der Hochpunkt zu liegen käme - ca. 20cm höher ist als bei den Randpunkten, die Randpunkte jedoch jeweils auf gleichem Niveau liegen, also kleiner Hügel?

Konkret: wenn das Gebäude bei der Giebelwand 8m lang ist, und die Bebauungshöhe am Grundstück 6m wäre, darf man dann also die Giebelregelung so in Anspruch nehmen, dass die Randpunkte auf max. 6m Höhe zu liegen kommen und der höchste Punkt des Dachs/Giebels, also der Hochpunkt

lt. BO eigentlich wegen der 45 Grad 4m höher als der Randpunkt liegen darf
lt Bebauungsplan aber nur 2,2m höher als der Randpunkt (=2m höher als das Bezugsniveau direkt unter dem Giebel) liegen darf?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.4.2021  (#1)
Vergiss die "Giebelregelung". Kann ja in deinem Beispiel nicht zur Anwendung kommen, wenn du eine spezifische Regelung im Bebauungsplan hast.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
29.4.2021  (#2)
Nein, die Giebelregelung (also, dass man höher bauen darf, wenn es ein Giebel ist) gilt schon, es wird nur zusätzlich definiert, dass der höchste Punkt max. 2m über der erlaubten Gebäudehöhe liegen darf, weil die Gemeinde nicht Bebauungshöhe+6m akzeptieren will.

Wörtlich: bei geneigten Dachformen größer 15 Grad, darf der höchste Punkt des Gebäudes max. 2m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu liegen kommen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.4.2021  (#3)
Zwischenfrage: wie alt ist diese Bebauungsbestimmung? Wann genau wurde dieser Text verordnet?

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
29.4.2021  (#4)
zuletzt vor ca. 4 Jahren verordnet, aber ich bin mir relativ sicher, dass die Bestimmung schon davor gegolten hat, somit insgesamt seit mind. ca. 10-15 Jahren. Warum?

Wie gesagt, die Begründung ist, dass man nicht möchte, dass eine Wohnbaufirma durch geschickte Konstruktion ein doppelt so hohes Gebäude in die Einfamilienhaussiedlungen pflanzt. Daher Giebelregelung ja, aber nicht mit 6m

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
7.6.2021  (#5)
hat jemand zu dem angeführten Problem eine Lösung?

Ist der Hochpunkt grundsätzlich 6m über der erlaubten Bebauungshöhe gemessen vom Bezugsniveau genau unter dem Hochpunkt zu verstehen?

Und würde in meinem Fall die 2m Regelung auch von jenem Bezugsniveau exakt unter diesem "höchsten" Punkt gemessen werden?

Inwiefern spielt das genaue Datum der Verordnung eine Rolle?

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
7.6.2021  (#6)

zitat..
hausplanung schrieb: hat jemand zu dem angeführten Problem eine Lösung

Welches Problem? 

Eigentlich weiß ich gar nicht in welchem deiner Threads ich schreiben soll.

Selbst beim besten Willen ist es kaum möglich dir zu helfen, wenn du die erforderlichen Angaben nicht sofort und vollständig im jeweiligen Thread zur Verfügung stellst. Das Zusammensuchen der Informationen aus mehreren parallel laufenden Threads ist sehr mühsam, und manche Angaben sind sehr verwirrend bzw. scheinen sogar unglaubwürdig.

Zumindest quält mich bereits vom Anfang an die Frage, ob die Angaben hier im EP wirklich stimmen können, oder sind das alles nur Theorien?

Wenn du wirklich Hilfe erwartest, dann gib die Fakten bekannt und stelle die richtige Frage dazu.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
8.6.2021  (#7)
Tut mir leid, aber welche Angaben fehlen? Ich habe auf die Giebelregelung Bezug genommen und den betreffenden Satz der Bebauungsplanverordnung bei geneigten Dachformen größer 15 Grad, darf der höchste Punkt des Gebäudes max. 2m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu liegen kommen. zitiert. Und für die Frage der Höhe, spielen eigentlich die anderen Threads keine Rolle, oder übersehe ich da etwas?

Welche Angaben sollen nicht stimmen, worauf beziehst du dich da genau?

Fakten:
Gebäude mit 8m Seitenlänge und Giebel höher als erlaubte Bebauungshöhe, daher Giebelregelung. Bezugsniveau direkt unter Giebel ca. 0,2m höher als Bezugsniveau bei den Randpunkten, quasi ein leichter Hügel.

lt. BO eigentlich der Giebel wegen der 45 Grad 4m (45 Grad bei 8m/2) höher als der Randpunkt, oder 4,2m (4+0,2) liegen darf?
lt Bebauungsplan darf der höchste Punkt des Gebäudes aber max. 2m über erlaubter Gebäudehöhe liegen. Somit nur 2m oder 2,2m höher als der Randpunkt (=2m höher als das Bezugsniveau direkt unter dem Giebel) liegen darf?
 


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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
8.6.2021  (#8)

zitat..
hausplanung schrieb: Inwiefern spielt das genaue Datum der Verordnung eine Rolle?

zitat..
hausplanung schrieb: Giebelregelung

Ich denke die Problematik liegt daran, dass in deiner Frage einige Dinge von alter (1996er) und neuer Bauordnung vermischt werden, darum wäre es relevant zu wissen wie alt die Verordnung wirklich ist, wie Karl schon sagt, die Regelung in deinem Bebauungsplan ist eine spezielle, je nachdem auf welcher Grundlage von Bauordnung diese aufbaut, gibt es andere Dinge zu berücksichtigen, das Bezugsniveau gibt es z.B. erst seit der NÖ BO 2014. 


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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
8.6.2021  (#9)

zitat..
hausplanung schrieb:

zuletzt vor ca. 4 Jahren verordnet, aber ich bin mir relativ sicher, dass die Bestimmung schon davor gegolten hat, somit insgesamt seit mind. ca. 10-15 Jahren. Warum?

Wie gesagt, die Begründung ist, dass man nicht möchte, dass eine Wohnbaufirma durch geschickte Konstruktion ein doppelt so hohes Gebäude in die Einfamilienhaussiedlungen pflanzt. Daher Giebelregelung ja, aber nicht mit 6m

naja aber das hab ich ja geschrieben. Diese Regelung wurde vor ca. 4 Jahren (eher 2018) mit der aktuellen Bebauungsplanverordnung erlassen, davor stand sie relativ sicher schon in der davor gültigen Verordnung (seit ca. 2010), wurde aber wie gesagt 2018 jedenfalls nochmals so erlassen. Die Regelung nimmt nicht direkt auf das Bezugsniveau bezug, sprich sie ist eigentlich unabhängig davon anwendbar, wie die "Grundlinie" festgelegt wird.

Es wurden damals auch die zulässigen Höhen im Bebauungsplan teilweise an den Bestand angepasst. Sprich, wenn vorher 6m erlaubt waren (+Giebelregelung theor. weitere 6m), und in der betreffenden Siedlung so ziemlich alle Häuser um die 9m hoch waren (also 6m +3m Giebel), dann wurde die erlaubte Höhe auf 7m angepasst, damit es sich mit den max. 2m über erlaubter Höhe ausgeht und der Bestand nicht darüber hinausragt (auch wenn dies an sich natürlich rechtlich unproblematisch wäre, da ja in der Vergangenheit so genehmigt). Ich vermute für Umbauten/Renovierungen aber nicht unwichtig.


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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
8.6.2021  (#10)
Ok verstehe, ich gehe einmal davon aus, dass nach aktueller Bauordnung und dem Bezugsniveau auszugehen ist. Wenn ich das Ganze versuche zu Ende zu denken, dann ergibt sich aber dadurch korrekt nach NÖ BO vorgehend, schon ein weiteres Problem:

zitat..
hausplanung schrieb: bei geneigten Dachformen größer 15 Grad, darf der höchste Punkt des Gebäudes max. 2m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu liegen kommen

Dein "Höchste Punkt" also dein First, darf an keiner Stelle die 7+2m über den dort darunter liegenden Bezugsniveau liegen (3D-Modell), das heist du müsstest wie in der NÖ BO beschrieben (Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau) den Bereich des Hauses ausgehend von den umliegenden Höhen interpolieren und dann darf über den ganzen Bereich des Firstes (und davon hast du doch ziemlich viel, ich denke nicht das sich durch den Giebelseitigen Hochpunkt alle Stellen des Firstes dadurch abdecken lassen. 

Was jedenfalls geht (wenn du deinen Dachaufbau sowieso runter nimmst vielleicht eine Überlegung wert): Bisschen Aufsparrendämmung anbringen in diesem Zuge Hinterlüftung ausführen, dann hast 30cm Zusatzaufbau zur Verfügung.




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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
8.6.2021  (#11)

zitat..
hausplanung schrieb: Ich habe auf die Giebelregelung Bezug genommen und den betreffenden Satz der Bebauungsplanverordnung bei geneigten Dachformen größer 15 Grad, darf der höchste Punkt des Gebäudes max. 2m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu liegen kommen


Zitat aus §53 NÖ BO: Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront .......

Im anderen Thread schreibst du: Das Problem wäre aber eher, dass sich 7cm mit der erlaubten Höhe (zumindest am First) nicht ausgehen würden...

Aber bei deinem Krüppelwalmdach gibt es keinen First an der Gebäudefront.

Habe ich im anderen Thread etwas umschrieben. Und ja, deine Antwort darauf habe ich gelesen.


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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
9.6.2021  (#12)

zitat..
ProjectX schrieb:

 ausgehend von den umliegenden Höhen interpolieren und dann darf über den ganzen Bereich des Firstes (und davon hast du doch ziemlich viel, ich denke nicht das sich durch den Giebelseitigen Hochpunkt alle Stellen des Firstes dadurch abdecken lassen. 

Was jedenfalls geht (wenn du deinen Dachaufbau sowieso runter nimmst vielleicht eine Überlegung wert): Bisschen Aufsparrendämmung anbringen in diesem Zuge Hinterlüftung ausführen, dann hast 30cm Zusatzaufbau zur Verfügung.

Du meinst, weil der giebelseitige Hochpunkt deutlich niedriger als der First ist? Das müsste aber egal sein, weil die NÖ BO ja den Hochpunkt theor. angibt und nicht nach tatsächlichen Verhältnissen, oder? Sprich mein tatsächlicher Giebel sowie die Traufen müssen unter der maximal möglichen Umhüllenden liegen und wenn ich diese maximal mögliche Umhüllende zeichne (Randpunkt 7m, Hochpunkt 9m) dann geht sich alles aus.

Die 30cm zusätzlich kommen von der erlaubten Überschreitung wegen Dachdämmung? Aber muss man da nicht mehr als nur ein bisserl Dämmung,sprich bestimmter U-Wert, machen und darf die Höhenüberschreitung nicht max. der zusätzlichen Dämmung entsprechen?


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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
9.6.2021  (#13)

zitat..
hausplanung schrieb: Sprich mein tatsächlicher Giebel sowie die Traufen müssen unter der maximal möglichen Umhüllenden liegen und wenn ich diese maximal mögliche Umhüllende zeichne (Randpunkt 7m, Hochpunkt 9m) dann geht sich alles aus.

zitat..
hausplanung schrieb: bei geneigten Dachformen größer 15 Grad, darf der höchste Punkt des Gebäudes max. 2m über der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu liegen kommen

Das widerspricht sich aber, in deiner Verordnung hast du uns ja von "höchstem Punkt" berichtet, der geregelt wird, (also kein Punkt darf darüber liegen) siehe §53a (4), also dürfte dein First an keiner Stelle die 7+2=9m über dem sich dort befindenden Bezugsniveau liegen. 
Das ist das was in deiner Verordnung definiert ist, ob man es wahrhaben will oder auch nicht. 


zitat..
hausplanung schrieb: darf die Höhenüberschreitung nicht max. der zusätzlichen Dämmung entsprechen?

Steht so nicht in der Bauordnung drinnen, Wärmedämmmaßnahmen sind natürlich zwingend notwendig um diesen Punkt zu erfüllen, gegen eine Hinterlüftung im Zuge dessen (was bei gedämmten Dächern absolut Sinn macht) spricht wenn Zusatzaufbau max. 30cm beträgt aber mMn nichts, vielleicht kann Karl noch seine Einschätzung dazu abgeben. 




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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
9.6.2021  (#14)
Ja eh, der First liegt ja derzeit auf 9m (die BebauungsplanVO wurde ja quasi so angepasst, dass die Bestandshäuser der Siedlung sich "noch" ausgehen, also weniger Meter über die Giebelregelung, dafür etwas höhere Bebauungshöhe). Der Beginn des Krüppelwalmdachs liegt ja unter 9m. Somit passt das, solange das Dach eben nicht jetzt noch höher wird. Wobei man evtl. noch ein paar cm herausholen kann, wenn man argumentiert, dass das Niveau im Bereich des Firstes höher ist (besser war, denn jetzt steht dort ja schon das Haus) als an den Randpunkten.

Ja das wäre interessant, wie viel von den 30cm Dämmung sein müssen bzw. wie viel Dämmung man überhaupt braucht (Mindest-U Wert), damit es akzeptiert wird.

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  •  maki91
11.7.2024  (#15)
Eine Frage zu dem Thema. Muss man dann die Gebäuhehöhe nachweisen für die Giebelfronten mit Fläche / max. Breite oder reicht hier die Umhüllende mit den Randpunkten? Ist der Randpunkt dann die Gebäudehöhe für der seitlichen Abstand für das Bauwich?

Danke.

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  •  Krautla
15.7.2024  (#16)
Die Einhaltung der Gebäudehöhe ist bei jeder Gebäudefront wahlweise mit der rechnerischen oder der Umhüllenden nachzuweisen. 

Für die erforderlichen Bauwiche ist jedoch der rechnerische Nachweis der jeweiligen zugekehrten Gebäudefront heranzuziehen.

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  •  maki91
16.7.2024  (#17)
Kannst du vielleicht das Foto anschauen? Mit der Umhüllenden sind meine Randpunkte bei 7 Meter Höhe, jedoch ergibt sich beim rechnerischen Nachweis eine Gebäudehöhe von über 8 Metern. Ich dachte die Gebäudehöhe wäre immer die Traufenhöhe. Bzw. wieso darf der §53a Abs.2 nicht herangezogen werden zum bestimmen der Gebäudehöhe?

Danke vorab.

_aktuell/20240716651837.png

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  •  Krautla
16.7.2024  (#18)
§ 53a Abs. 2 verweist nur auf den Abs. 1, dieser bezieht sich wiederum auf die errechnete Gebäudehöhe nach § 53 und daraus ergibt sich, dass die Gebäudehöhe nur ein errechenbarer Wert ist.

Die 5 cm sollten doch schaffbar sein durch kleine Änderungen. Pass beim Geländer auf, das zählt auch zur Gebäudefront, genauso wie das Dreieck, welches sich vom Geländer durch den 45° Winkel bis zur Gebäudefront bildet. Das linke Geländer nach rechts zu verschieben wäre z. B. eine Möglichkeit, um die Gebäudehöhe um 5 cm zu reduzieren.

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  •  maki91
16.7.2024  (#19)
Danke vielmals für die Info. Bin nicht so sattelfest mit der NÖ Bauordnung. In Wien ist das bisschen anders geregelt. Ich rutsche gleich um 1,01 Meter zurück mit dem Dachgeschoss damit es nicht mehr zur Gänze zur Gebäudefront zählt. Ich will die 7,00 Meter Gebäudehöhe erreichen damit mein Bauwich bei 3,50m liegt :) 

Danke nochmal für deinen Input.

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
16.7.2024  (#20)

zitat..
Krautla schrieb: Pass beim Geländer auf, das zählt auch zur Gebäudefront, genauso wie das Dreieck, welches sich vom Geländer durch den 45° Winkel bis zur Gebäudefront bildet.

So ist es, wobei der Winkel auch weniger als 45° betragen darf.
Also liegt die Gebäudehöhe bei knapp 8,60 m.


_aktuell/20240716783604.png

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  •  Krautla
16.7.2024  (#21)
Für die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 53 und in weiterer Folge für den rechnerischen Nachweis nach § 53a Abs. 1 beträgt der Winkel zur Bildung der Gebäudefronten immer 45° (=Lichteinfallswinkel; s. § 53 Abs. 3 letzter Absatz).

Bei der Bildung der Umhüllenden gem. § 53a Abs. 2 als Nachweis, dass die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird, kann der Winkel zwischen 15 - 45° betragen.

Für die Berechnung des erforderlich Bauwichs ist nur ersteres anzuwenden --> siehe "Bautechnik Jour Fixe FAQs" Seite 39.

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