GoGreenEnergy hat neue AGB geschickt - Änderungen insbesondere auch in der Preisbildung, allerdings schwierig zu lesen/zu verstehen. Kann das wer näher erläutern, was das für die Zukunft bedeutet? Gilt das für Tarife mit Bindung gleich wie für den Floatertarif?
PS: In welches Unterforumpasst eigentlich diese Frage?
Ich kannte mich auch nicht aus und habe dort angerufen. Die Dame am Telefon meinte, solange man noch Preisbindung hat, gelten die alten AGB und auch die alten Preise.
Hätte man in die Mail so rein schreiben können mMn...
Dass bei vorhandener Preisbindung die neuen Preisbildung erst nach Ablauf der Bindung zur Anwendung kommt, hab ich herauslesen können und war mir klar. Aber welche Auswirkung hat die neue Berechnungsmethode danach? Dass klingt irgenwie nach massiver Erhöhung, nur kann ich es nicht konkret nachvollziehen. Und was bedeutet das JETZT für den Floatertarif - da hab ich ja keine (längerfristige) Preisbindung?!
Da geht es um die maximale Preiserhöhung nach dem Ende der Preisbindung. Die Berechnung ist hier beschrieben: http://www.gogreenenergy.at/download/Neupreisberechnung.pdf Und der dort vorgesehene Aufschlag wurde von 2,5 auf 7,5 Cent bei Strom erhöht.
Da geht es um die maximale Preiserhöhung nach dem Ende der Preisbindung. Die Berechnung ist hier beschrieben: http://www.gogreenenergy.at/download/Neupreisberechnung.pdf Und der dort vorgesehene Aufschlag wurde von 2,5 auf 7,5 Cent bei Strom erhöht.
Aber ist es nicht so, dass sich die Preisgarantie auf den Energiepreis bezieht und nicht aber auf den Aufschlag?
Im Par. 8.3.1 der AGB wird die Ermittlung vom Energiepreis beschrieben, dabei setzt sich dieser aus den Punkten A und B zusammen, der Aufschlag ist beim Energiepreis also dabei:
Aus den Punkten 8.4.1 und 8.4.2 ist ja ziemlich klar herauslesbar, dass die Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). Im Punkt 8.4.2 steht unter anderem folgender Satz: "Eine Preisgarantie ist ein mit einem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarter Fixpreis für einen bestimmten Zeitraum der Belieferung mit Strom bzw. Gas, sodass jegliche Preisanpassung in diesem Zeitraum ausgeschlossen ist."
Was meines Erachtens möglich wäre, ist eine Vertragskündigung durch GoGrenn Energy. Dafür gibts laut Punkt 13.2. der AGB eine Frist von 8 Wochen. Wenn der Vertrag gekündigt ist, dann ist natürlich auch eine Preisgarantie obsolet. Das hatten wir ja schon früher: Preisgarantie ist nicht gleich Vertragsgarantie.
Was ich aber oben wissen wollte ist, welche Bedeutung diese neuen AGB bei einem Floatervertrag haben? Ich find nirgendwo in den AGB, dass das alles nur bei Fixpreisverträgen gilt und nicht für Floaterverträge. Dass es nicht für Floaterverträge gilt (zumindest hinsichtlich Preisbildung) kann man nur indirekt herauslesen, weil die Formel bzw. Bezugsbasis für die Ermittlung des monatlichen Floaterpreises eine völlig andere ist und war, als die im Punkt 8.3.1. nun neu gefasste Berechnungsmethode.
Ich kannte mich auch nicht aus und habe dort angerufen. Die Dame am Telefon meinte, solange man noch Preisbindung hat, gelten die alten AGB und auch die alten Preise.
Hätte man in die Mail so rein schreiben können mMn...
Ich hoffe die Info ist korrekt...
Deckt sich mit der tel. Auskunft von Gogreen energy bez. Auswirkungen auf Fixtarife, siehe mein obiges posting. Hoffen wir, dass dies keine Falschauskunft war!
Ich kannte mich auch nicht aus und habe dort angerufen. Die Dame am Telefon meinte, solange man noch Preisbindung hat, gelten die alten AGB und auch die alten Preise.
Hätte man in die Mail so rein schreiben können mMn...
Ich hoffe die Info ist korrekt... ───────────────
Deckt sich mit der tel. Auskunft von Gogreen energy bez. Auswirkungen auf Fixtarife, siehe mein obiges posting. Hoffen wir, dass dies keine Falschauskunft war!
Aus den Punkten 8.4.1 und 8.4.2 ist ja ziemlich klar herauslesbar, dass die Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). Im Punkt 8.4.2 steht unter anderem folgender Satz: "Eine Preisgarantie ist ein mit einem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarter Fixpreis für einen bestimmten Zeitraum der Belieferung mit Strom bzw. Gas, sodass jegliche Preisanpassung in diesem Zeitraum ausgeschlossen ist."
Was meines Erachtens möglich wäre, ist eine Vertragskündigung durch GoGrenn Energy. Dafür gibts laut Punkt 13.2. der AGB eine Frist von 8 Wochen. Wenn der Vertrag gekündigt ist, dann ist natürlich auch eine Preisgarantie obsolet. Das hatten wir ja schon früher: Preisgarantie ist nicht gleich Vertragsgarantie.
Was ich aber oben wissen wollte ist, welche Bedeutung diese neuen AGB bei einem Floatervertrag haben? Ich find nirgendwo in den AGB, dass das alles nur bei Fixpreisverträgen gilt und nicht für Floaterverträge. Dass es nicht für Floaterverträge gilt (zumindest hinsichtlich Preisbildung) kann man nur indirekt herauslesen, weil die Formel bzw. Bezugsbasis für die Ermittlung des monatlichen Floaterpreises eine völlig andere ist und war, als die im Punkt 8.3.1. nun neu gefasste Berechnungsmethode.
Ich habe es mittlerweile schriftlich bekommen, dass meine Garantie bis Mitte 2026 hält.
Aus den Punkten 8.4.1 und 8.4.2 ist ja ziemlich klar herauslesbar, dass die Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). Im Punkt 8.4.2 steht unter anderem folgender Satz: "Eine Preisgarantie ist ein mit einem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarter Fixpreis für einen bestimmten Zeitraum der Belieferung mit Strom bzw. Gas, sodass jegliche Preisanpassung in diesem Zeitraum ausgeschlossen ist."
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Danke Karl für deine Info! Bei Fixtarifen mit Preisgarantie bis 30.6.2026 würde daher nach deiner Auslegung die nächste Tariferhöhung mit 1.7.2026 schlagend werden, ist das so? Danke!!
.. Walter100 schrieb: würde daher nach deiner Auslegung die nächste Tariferhöhung mit 1.7.2026 schlagend werden, ist das so?
Nein! Bitte meinen Beitrag genau lesen. Dort steht:
.. Karl10 schrieb: Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.).
Die alten AGB hatten 2 Stichtage, nämlich 1.1. oder 1.7. Der 1.7. wurde gestrichen und jetzt gibt es als "Stichtag" nur noch den 1.1. Wenn dein Preisgarantierzeitraum am 30.6.2026 endet, dann gilt die Preisanpassung gem. Punkt 8.4.2. der neuen AGB ab dem "nächstfolgenden Stichtag". Das ist dann der 1.1.2027.
Soweit eigentlich ziemlich klar. Was ich mich allerdings frage ist: welcher Preis gilt vom 1.7.2026 bis 31.12.2026? Da bist du ja nicht mehr in der Preisbindung, aber auch noch nicht in einer Preisbildung gem. neuen AGB. Das "interpretiere" ich jetzt so, dass ab 1.7.2026 (also nach Ablauf der Preisbindung) der dann neue Preis gem. der bisherigen alten AGB zu bilden ist und ab 1.1.2027 wird der Preis nach den jetzt neuen AGB gebildet. Natürlich nur dann, wenn du nach Ablauf deiner Preisbindung am 30.6.2026 keinen neuen Vertrag mit irgendwelchen neuen Bindungen abschließt, sondern den Bezug ganz einfach weiterlaufen lässt.
Diese ganze Regelung, über die wir hier diskutieren, ist ja (nur) auf jene Fälle anzuwenden, bei denen eine Preisbindung abläuft UND in keiner Weise eine neuer Vertrag oder eine neue Bindung vereinbart wird, aber die Lieferung wegen des aufrechten Liefervertrages ganz einfach weiterläuft. Dann muss es für solche Zeiten eine Grundlage (Formel) geben, was jetzt für ein Preis nun gilt. Sowas haben alle Anbieter so in ihren Verträgen.
Da man in der Regel nach Ablauf der Preisbindung eine neue Bindung (worauf auch immer) abschließt (und es sich dabei meist um günstigere Angebote handelt), trifft diese neue AGB ja nur jene Einzelfälle, die sich um ihren Vertrag auch nach Ablauf der Preisbindung nicht kümmern und dann irgendwann überrascht aufschreien.......
.. Karl10 schrieb: jetzt gibt es als "Stichtag" nur noch den 1.1. Wenn dein Preisgarantierzeitraum am 30.6.2026 endet, dann gilt die Preisanpassung gem. Punkt 8.4.2. der neuen AGB ab dem "nächstfolgenden Stichtag". Das ist dann der 1.1.2027.
Aber Achtung bei Inanspruchnahme eines Wechselrabatt. Der endet trotzdem zum vereinbarten Zeitpunkt. Da könnte es wieder Überraschungen geben, wenn plötzlich der hohe Rabatt wegfällt.
.. Hobbyplaner schrieb: Aber Achtung bei Inanspruchnahme eines Wechselrabatt. Der endet trotzdem zum vereinbarten Zeitpunkt. Da könnte es wieder Überraschungen geben, wenn plötzlich der hohe Rabatt wegfällt.
──────.. Walter100 schrieb: würde daher nach deiner Auslegung die nächste Tariferhöhung mit 1.7.2026 schlagend werden, ist das so? ───────────────
Nein! Bitte meinen Beitrag genau lesen. Dort steht:
──────.. Karl10 schrieb: Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). ───────────────
Die alten AGB hatten 2 Stichtage, nämlich 1.1. oder 1.7. Der 1.7. wurde gestrichen und jetzt gibt es als "Stichtag" nur noch den 1.1. Wenn dein Preisgarantierzeitraum am 30.6.2026 endet, dann gilt die Preisanpassung gem. Punkt 8.4.2. der neuen AGB ab dem "nächstfolgenden Stichtag". Das ist dann der 1.1.2027.
Soweit eigentlich ziemlich klar. Was ich mich allerdings frage ist: welcher Preis gilt vom 1.7.2026 bis 31.12.2026? Da bist du ja nicht mehr in der Preisbindung, aber auch noch nicht in einer Preisbildung gem. neuen AGB. Das "interpretiere" ich jetzt so, dass ab 1.7.2026 (also nach Ablauf der Preisbindung) der dann neue Preis gem. der bisherigen alten AGB zu bilden ist und ab 1.1.2027 wird der Preis nach den jetzt neuen AGB gebildet. Natürlich nur dann, wenn du nach Ablauf deiner Preisbindung am 30.6.2026 keinen neuen Vertrag mit irgendwelchen neuen Bindungen abschließt, sondern den Bezug ganz einfach weiterlaufen lässt.
Diese ganze Regelung, über die wir hier diskutieren, ist ja (nur) auf jene Fälle anzuwenden, bei denen eine Preisbindung abläuft UND in keiner Weise eine neuer Vertrag oder eine neue Bindung vereinbart wird, aber die Lieferung wegen des aufrechten Liefervertrages ganz einfach weiterläuft. Dann muss es für solche Zeiten eine Grundlage (Formel) geben, was jetzt für ein Preis nun gilt. Sowas haben alle Anbieter so in ihren Verträgen.
Da man in der Regel nach Ablauf der Preisbindung eine neue Bindung (worauf auch immer) abschließt (und es sich dabei meist um günstigere Angebote handelt), trifft diese neue AGB ja nur jene Einzelfälle, die sich um ihren Vertrag auch nach Ablauf der Preisbindung nicht kümmern und dann irgendwann überrascht aufschreien.......
Vielen Dank KARL10 für deine umfassende und so kompetente Abhandlung, den fixtarif betreffend!! LG
──────.. Walter100 schrieb: würde daher nach deiner Auslegung die nächste Tariferhöhung mit 1.7.2026 schlagend werden, ist das so? ───────────────
Nein! Bitte meinen Beitrag genau lesen. Dort steht:
──────.. Karl10 schrieb: Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). ───────────────
Die alten AGB hatten 2 Stichtage, nämlich 1.1. oder 1.7. Der 1.7. wurde gestrichen und jetzt gibt es als "Stichtag" nur noch den 1.1. Wenn dein Preisgarantierzeitraum am 30.6.2026 endet, dann gilt die Preisanpassung gem. Punkt 8.4.2. der neuen AGB ab dem "nächstfolgenden Stichtag". Das ist dann der 1.1.2027.
Soweit eigentlich ziemlich klar. Was ich mich allerdings frage ist: welcher Preis gilt vom 1.7.2026 bis 31.12.2026? Da bist du ja nicht mehr in der Preisbindung, aber auch noch nicht in einer Preisbildung gem. neuen AGB. Das "interpretiere" ich jetzt so, dass ab 1.7.2026 (also nach Ablauf der Preisbindung) der dann neue Preis gem. der bisherigen alten AGB zu bilden ist und ab 1.1.2027 wird der Preis nach den jetzt neuen AGB gebildet. Natürlich nur dann, wenn du nach Ablauf deiner Preisbindung am 30.6.2026 keinen neuen Vertrag mit irgendwelchen neuen Bindungen abschließt, sondern den Bezug ganz einfach weiterlaufen lässt.
Diese ganze Regelung, über die wir hier diskutieren, ist ja (nur) auf jene Fälle anzuwenden, bei denen eine Preisbindung abläuft UND in keiner Weise eine neuer Vertrag oder eine neue Bindung vereinbart wird, aber die Lieferung wegen des aufrechten Liefervertrages ganz einfach weiterläuft. Dann muss es für solche Zeiten eine Grundlage (Formel) geben, was jetzt für ein Preis nun gilt. Sowas haben alle Anbieter so in ihren Verträgen.
Da man in der Regel nach Ablauf der Preisbindung eine neue Bindung (worauf auch immer) abschließt (und es sich dabei meist um günstigere Angebote handelt), trifft diese neue AGB ja nur jene Einzelfälle, die sich um ihren Vertrag auch nach Ablauf der Preisbindung nicht kümmern und dann irgendwann überrascht aufschreien.......
Aus Erfahrung kann ich sagen, dass der alte Preis auch noch für das zweite Halbjahr gilt. Es war zumindest schon einmal bei mir so in der Vergangenheit.
Aus Erfahrung kann ich sagen, dass der alte Preis auch noch für das zweite Halbjahr gilt. Es war zumindest schon einmal bei mir so in der Vergangenheit.
Mal schauen, ob ich überhaupt bis Mitte 2026 noch bei gogreenenergy bin, es sollte sich ja ab Anfang 25 durch Wegfall der Strompreisbremse konkurrenzmäßig einiges tun am Anbietermarkt. Grüße