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Ich kannte mich auch nicht aus und habe dort angerufen. Die Dame am Telefon meinte, solange man noch Preisbindung hat, gelten die alten AGB und auch die alten Preise. Hätte man in die Mail so rein schreiben können mMn... Ich hoffe die Info ist korrekt... |
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Dass bei vorhandener Preisbindung die neuen Preisbildung erst nach Ablauf der Bindung zur Anwendung kommt, hab ich herauslesen können und war mir klar. Aber welche Auswirkung hat die neue Berechnungsmethode danach? Dass klingt irgenwie nach massiver Erhöhung, nur kann ich es nicht konkret nachvollziehen. Und was bedeutet das JETZT für den Floatertarif - da hab ich ja keine (längerfristige) Preisbindung?! |
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Ok, sorry das habe ich nicht erfragt, nachdem ich eine Preisbindung bis Ende 2025 habe. |
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Da geht es um die maximale Preiserhöhung nach dem Ende der Preisbindung. Die Berechnung ist hier beschrieben: http://www.gogreenenergy.at/download/Neupreisberechnung.pdf Und der dort vorgesehene Aufschlag wurde von 2,5 auf 7,5 Cent bei Strom erhöht. |
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Aber ist es nicht so, dass sich die Preisgarantie auf den Energiepreis bezieht und nicht aber auf den Aufschlag? |
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Ich würde es auch so sehen, dass die Erhöhung somit für alle ab 1.1. gilt |
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Im Par. 8.3.1 der AGB wird die Ermittlung vom Energiepreis beschrieben, dabei setzt sich dieser aus den Punkten A und B zusammen, der Aufschlag ist beim Energiepreis also dabei: |
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Aus den Punkten 8.4.1 und 8.4.2 ist ja ziemlich klar herauslesbar, dass die Preisanpassung der neuen ABG bei bestehenden Vertragsbindungen erst nach Ablauf des Preisgarantiezeitraumes "am nächstfolgenden Stichtag" zulässig ist (das ist jetzt neu immer der 1.1.). Im Punkt 8.4.2 steht unter anderem folgender Satz: "Eine Preisgarantie ist ein mit einem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarter Fixpreis für einen bestimmten Zeitraum der Belieferung mit Strom bzw. Gas, sodass jegliche Preisanpassung in diesem Zeitraum ausgeschlossen ist." Was meines Erachtens möglich wäre, ist eine Vertragskündigung durch GoGrenn Energy. Dafür gibts laut Punkt 13.2. der AGB eine Frist von 8 Wochen. Wenn der Vertrag gekündigt ist, dann ist natürlich auch eine Preisgarantie obsolet. Das hatten wir ja schon früher: Preisgarantie ist nicht gleich Vertragsgarantie. Was ich aber oben wissen wollte ist, welche Bedeutung diese neuen AGB bei einem Floatervertrag haben? Ich find nirgendwo in den AGB, dass das alles nur bei Fixpreisverträgen gilt und nicht für Floaterverträge. Dass es nicht für Floaterverträge gilt (zumindest hinsichtlich Preisbildung) kann man nur indirekt herauslesen, weil die Formel bzw. Bezugsbasis für die Ermittlung des monatlichen Floaterpreises eine völlig andere ist und war, als die im Punkt 8.3.1. nun neu gefasste Berechnungsmethode. |
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