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Greifvogel im Wohngebiet

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  •  Rasenfreund
11.12. - 14.12.2018
13 Antworten | 7 Autoren 13
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Ich hätte mal eine Frage an die Experten.
Es geht um das Bundesland OÖ.
Geplant ist eine Greifvogelvoliere, dass Bauwerk stellt mit der richtigen Deklaration kein Problem da, die Haltung des Vogel laut Gemeinde jedoch schon.
Hier heißt es, mit der Widmung Bauland ist eine Haltung nicht zulässig, die genaue Erklärung ist noch ausständig.

Unabhängig von dieser, möchte ich etwas vorbereitet sein.
Ein Greifvogel ist ja kein Nutztier wo mir eine Landwirtschaftliche Widmung einläuchtet.
Ist hier die Info der Gemeinde richtig, dass ein solcher Vogel nicht Gehalten werden darf?

Lg und Dankeschön für eure Ausführungen

  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2018  (#1)

zitat..
Rasenfreund schrieb: Widmung Bauland


Welche Baulandwidmungsart ist es denn?? reines Wohngebiet? Wohngebiet? Dorfgebiet? gemnischtes Baugebiet?.....

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  •  Rasenfreund
11.12.2018  (#2)
Widmung Wohngebiet.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2018  (#3)

zitat..
Rasenfreund schrieb: Widmung Wohngebiet.


OK!
Dann mal folgende Meinung dazu:

zitat..
Rasenfreund schrieb: dass Bauwerk stellt mit der richtigen Deklaration kein Problem da, die Haltung des Vogel laut Gemeinde jedoch schon.


Du meinst mit "richtiger Deklaration" die Angabe im Ansuchen und den Bauunterlagen des richtigen "Verwendungszweckes" (also: Voliere für die Haltung eines Greifvogels)??
Und diese Angabe ist ja auch zwingend. Denn das Baurecht erlaubt nicht, nur ein Bauwerk zu beantragen ohne dazu konkret zu sagen, wofür es verwendet wird.

Und da das so ist, ist die zitierte Aussage der Gemeinde ein Blödsinn: Du musst im Bauverfahren schon deklarieren, wozu das Bauwerk verwendet wird und dann ist im Bauverfahren zu prüfen, ob das Bauwerk einschließlich dem angegebenen Verwendungszweck zulässig ist. Und wenn nicht, dann darf es generell nicht bewilligt werden.
Nochmal: zu sagen  "bauen darfst es schon, aber nicht nutzen" -  ist rechtlicher Unfug.
 
Ja, und abschließend: eine Voliere für einen Greifvogel ist in der Definition im Raumordnungsgesetz für Bauland-Wohngebiet nicht enthalten bzw. nicht unterzubringen und somit generell nicht zulässig!

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  •  Rasenfreund
11.12.2018  (#4)
Mit der richtigen Deklaration meinte ich, wenn es als Gartenhütte/Gerätehütte deklariert ist, stellt es kein Problem da.
Als Voliere darf es eben nicht genützt werden.

Eine allgemeine Frage noch, eine Gartenhütte unter12m² darf an der Grundgrenze zum Nachbarn und öffentlichem Gut stehen?

Danke für deine Antwort


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  •  chris464
  •   Silber-Award
11.12.2018  (#5)
Sprich, du willst die Gemeinde täuschen, eine "Gartenhütte" hinstellen und darin dann den/die Greifvögel halten?

cool...

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  •  Rasenfreund
11.12.2018  (#6)
Nein, es geht generell um die Info ob es erlaubt ist.
Wenn ich den Vogel zuhause nicht haben darf, dann ist es eben so.
Ich habe keine Lust mich von dem Vogel dann trennen zu müssen.

Wir haben bereits Vögel bei einem Landwirtschaftlichen Objekt.
Es war nur die Idee, zuhause auch einen zu haben, mitwelchem mein Sohn der einfachkeithalber trainieren kann.


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  •  barneyb
  •   Gold-Award
12.12.2018  (#7)
Cool. Was trainiert man mit einem Greifvogel? 
Nur rein der interesse halber..

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  •  Rasenfreund
13.12.2018  (#8)
Die Greifvögel fliegen z.B.: von Faust zu Faust oder auf das Federspiel.
Weiters werden sie zur Beizjagdt auf Krähen, Fasane, Hasen, Rebhühner,... eingesetzt.
Der Steinadler schlägt auch ein Reh.


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  •  _ulat_
13.12.2018  (#9)
Eine Voliere und ein Gartenhaus sind ja zwei unterschiedliche Sachen. Du kannst nicht sagen, ich zeige "xyz" an und bau darauf jedoch etwas anderes.

Du darfst im Wohngebiet freilich ein Gartenhaus bauen, bis 15 m2 bebaute Fläche nur anzeigepflichtig und uU im Grenzbereich um Nachbarn zulässig; zur Straße hin braucht sowieso die Zustimmung der Gemeinde. Aber ein Gartenhaus ist eben ein Gartenhaus und muss als solches genutzt werden.
Nutzt du das Gartenhaus für die Greifvogelhaltung liegt eine unzulässige Nutzung vor. 

Kurzum ist die Greifvogelhaltung im Wohngebiet schlicht nicht zulässig, da keine übliche Haustierhaltung. Egal, ob du sie in ein Gartenhaus (das du als Gartenhaus errichtet hast) sperrt oder extra eine Voliere baust (was für diesen Zweck von vornherein nicht zulässig wäre).

LG

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  •  Ge0rg_
13.12.2018  (#10)
Rein aus Interesse würd mich interessieren was alles zu den Haustieren zählt. Kann man das irgendwo nachlesen?

LG

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
13.12.2018  (#11)
Früher gab es am Land bei vielen Häusleuten einen angebauten (Klein)stall wo sie ihre Haustiere gehalten haben. Dazu zählten natürlich auch die Kuh, das Schwein, Ziege, und natürlich die Hühner. Galten damals als "Haustiere", wie das jetzt definiert wird, weiß ich auch nicht. Nach den strengen Regeln des Gesetzes dürfte jetzt nicht mal ein Huhn gehalten werden. Kommt natürlich drauf an, ob es eine reine Wohnsiedlung oder BA (Bauland-Agrar) ist. Gibt ja da etliche Arten von Widmungen. Kampfhunde dürfen in einer Siedlung gehalten werden, Hühner nicht. emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2018  (#12)
Interessant, wie dieses Thema immer auf kürzestem Wege und schnurstracks bei der Frage landet, ob und wo man Tiere halten darf.
Diese Frage stellt sich so (wörtlich) aber gar nicht bzw. ist nicht beantwortbar, und zwar schon deswegen, weil nirgendwo konkret und ausdrücklich geregelt ist, "wo man welche Tiere halten darf". Die ganze "Haustierdiskussion" bringt somit ebenfalls nicht weiter.

Sehr wohl geregelt ist aber, wo man welche Bauwerke für bestimmte Verwendungszwecke errichten darf, nämlich in den Raumordnungsgesetzen der Länder - anzuwenden und umzusetzen in den Bauverfahren.
Die Raumordnungsgesetze teilen das Bauland in spezielle Widmungsarten, die bestimmte Bauwerke zulassen und andere nicht. Ich gehe von allgemeiner Übereinstimmung darüber aus, dass das grundsätzlich sinnvoll ist. Niemand hätte eine Freude damit, dass jeder überall jede Art von Bauwerken errichten darf.  

Nun gibt es in allen Raumordnungen für das Bauland u.a. die Widmungskategorie "Wohngebiet". Wie der Name schon sagt, soll dort primär (wenn nicht sogar ausschließlich) gewohnt werden. Somit sind in einem solchen Gebiet "Wohngebäude" und solche Bauwerke zulässig, die dem Wohnen zuzuordnende Nebenfunktionen abdecken. Spezifische Bauwerke zum Zwecke der Tierhaltung sind daher - ich meine zurecht - in einer für (reine) Wohnzwecke ausgerichteten Baulandkategorie grundsätzlich nicht zulässig. Und das war´s eigentlich.

Wer spezifische Bauwerke zum Zwecke einer Tierhaltung errichten will, hat dazu die Möglichkeit in anderen Baulandwidmungsarten. Es sagt ja niemand, dass man das nirgendwo darf; halt nicht in einem reinen Wohngebiet.

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  •  Rasenfreund
14.12.2018  (#13)
Ok, nochmal zum klarstellen, ich habe nicht vor eine Gartenhütte zu errichten und dann dort einen Vogel zu halten.
Wie schon gesagt, wir haben eh andere Möglichkeiten, es wäre halt mit meinem Sohn eine Spur einfacher gewesen weil er da Selbstständig arbeiten könnte und nicht an die Fahrgelegenheit von mir angewiesen ist.

Die Frage wo eine Gartenhütte errichtet werden darf, war eine allgemeine Frage, ich selbst will keine errichten, es war unlängst ein Gespräch mit einem Freund, der mich fragte ob ich weiß wie das geregelt ist.
Also ich werde weder das eine noch das andere errichten.
Der Vogel ist im Wohngebiet nicht erlaubt und das aktzeptiere ich auch, kein Problem.




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