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Höhe der erlaubten Einfriedung gegen öffentliches Gelände [NÖ]

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  •  bauherr79
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.12.2018 - 4.7.2019
19 Antworten | 6 Autoren 19
19
Hallo,

vielleicht kann mir einer der Rechtsexperten bei folgender Frage weiterhelfen. Es geht um die Einfriedung des Grundstücks in Niederösterreich. Und zwar gibt es folgende Frage dabei:

Im Bebauungsplan steht, dass die Einfriedung aus einem Sockel bestehen muss, der maximal 50cm hoch sein darf, sowie einem Zaun darüber, wobei die Gesamthöhe aus Sockel und Zaun das Maß von 1,50m nicht überschreiten darf.
Nun beträgt die Gründstückslänge zur Straße hin aber 150m (über 3 Seiten hinweg) und das Problem ist, dass die Straße unterschiedliche Niveaus hat. Das heißt, wenn ich den Zaun errichte, würde er an einer Stelle 1,50m über Straßenniveau sein und an anderer Stelle aber nur 1,20m oder noch weniger. Dort wäre der Sockel also nur mehr 20cm zu sehen.
Zählen jetzt die erlaubten 1,50m an der höchsten oder tiefsten Stelle gegenüber Straßenniveau? Weil ich kann ja den Zaun nicht alle paar Meter an die Höhe anpassen mittels Stufe.
Vielen Dank

  •  chrismo
  •   Gold-Award
11.12.2018  (#1)
Soweit ich weiß zählt als Bezugspunkt das Urgelände, also zumindest bei uns in Kärnten ist das so.

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  •  ChristianIV
  •   Silber-Award
13.12.2018  (#2)
eine Einfriedung bezieht sich immer auf das IST - Gelände und wenn es nicht flach ist dann läuft sie sozusagen schräg und nicht in der Waage

die Frage ist ob du das IST-Gelände verändern willst / darfst, du erwähnst 30cm Unterschied, sagen wir du darfst aufschütten und du ziehst dein ganzes Gelände auf den höchsten Punkt hoch und komplett flach,
dann wären das an der schlimmsten erwähnten Stelle 30cm Aufschüttung, von außen würde das dann bei voller Mauer (Einfriedung) aussehen wie  80cm Mauer + 100cm Zaun,  die 80cm Mauer können zwar ein Bauerwerk sein, rechtlich gesehen wären es dann aber 30cm Stützmauer + 50cm Einfriedung und erlaubt (immer vorausgesetzt die Geländeveränderung ist erlaubt)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2018  (#3)
Wenn im Bebauungsplan nicht ausdrücklich was anderes angeführt ist, dann zählt generell das von Christian als "IST-Gelände" bezeichnete Niveau. Die korrekte Bezeichnung lautet eigentlich "Bezugsniveau" - und zwar genau dort, wo gebaut wird. In deinem Fall also offensichtlich entlang der Grundgrenze zum Öffentlichen Gut/Straße. Hat also mit dem "Straßenniveau" nichts zu tun.

Und ChristianIV: Deine Hinweise sind nicht ganz korrekt bzw. nicht mehr aktuell. Seit in der NÖ Bauordnung das "Bezugsniveau" eingeführt wurde, ist dieses Niveau für alle künftigen BAuvorhaben ein fixer Ausgangs(mess)punkt, der nicht mehr veränderbar ist. Eine im Einzelfall mögliche Anschüttung ändert zwar das Niveau in der Natur, das Bezugsniveau für div. Höhenberechnungen der Bauwerke bleibt davon aber unberührt!

Interessant wär natürlich noch der exakte Wortlaut (wörtlich!) im Bebauungsplan.

Und bauherr79: Ich nehme an, die Einfriedung wurde bereits mit einem Wohngebäude mitbewilligt?
Dann zählt allein das, was sich aus dieser Bewilligung bzw. den bewilligten Einreichunterlagen ergibt.
Oder geht es nun um ein eigenständiges Bauverfahren für die Einfriedung?

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  •  bauherr79
  •   Silber-Award
14.12.2018  (#4)
Hallo,

der Zaun wird neu eingereich. Habe mir im Nö-Atlas die Bestandniveaus angesehen mal. An der Grundstücksgrenze sind diese etwas höher (ist schwierig, ob man da schon auf der Straße ist oder noch am Grundstück).
Im Bebauungsplan steht nur ein kurzer Satz, dass die Einfriedung aus einem Sockel bestehen muss, der nicht höher als 50cm sein darf und dass die Gesamteinfriedung nicht höher als 1,50m sein darf. Von welchem Punkt hier ausgegangen wird, steht nirgendwo.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.12.2018  (#5)

zitat..
bauherr79 schrieb: Von welchem Punkt hier ausgegangen wird, steht nirgendwo.


Na wie ich schon sagte: wenn im Bebauungsplan nichts Ausdrückliches steht, dann gilt das "Bezugsniveau".
Das holt man sich nicht aus dem (sehr groben) NÖ Atlas, sondern konkret im Naturstand vor Ort. Die Grundgrenze ist eine im Gelände verlaufende Linie und es wird ja keine Schweirigkeit sein, das bestehende Niveau genau auf dieser Linie festzustellen und zu dokumentieren.

Also: Auf vom Schreibtisch und hinaus in die Natur! emoji 

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  •  bauherr79
  •   Silber-Award
14.12.2018  (#6)
Nun ja, das Gelände ist ja nicht ganz eben - gibt es hier eine Toleranzgrenze? Es geht immerhin um über 180 Meter an Zaunlänge (hab das ausgerechnet).
Durch das Bauen wurde natürlich auch da und dort etwas Erde aufgeschüttet bzw. woanders auch "abgefahren".
Nimmt man dann den Durchschnitt?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
14.12.2018  (#7)
Nein, es gilt das Gelände wie es ist (bzw. ursprünglich war). Auch wenn das Gelände nicht eben ist, darf der Zaun trotzdem an keiner Stelle höher sein als maximal erlaubt (150cm). Wie Christian oben schon geschrieben hat, würde bei einer Aufschüttung der untere Teil als Stützmauer zählen (die dann evt. wieder bewilligt werden muss?)



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.12.2018  (#8)

zitat..
chrismo schrieb: Wie Christian oben schon geschrieben hat, würde bei einer Aufschüttung der untere Teil als Stützmauer zählen (die dann evt. wieder bewilligt werden muss?)


Hab aber oben schon drauf hingewiesen, dass diese Info von Christian so nicht (mehr) stimmt. Eine Anschüttung hat keinen Einfluss auf die zulässige Höhe der Einfriedung!

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
14.12.2018  (#9)
Aber eine Stützmauer ist ja ein anderes Bauwerk als eine Einfriedung, die ja dann auch andere maximale Höhen hat, oder nicht?

Also bei uns ist es z.B. so, dass wir zwar nur einen max. 2m hohen Zaun (in K etwas höher als in NÖ, 0,5m Sockel+1,5m Zaun) an die Grundgrenze stellen dürfen, allerdings auch eine bis zu 2m hohe Stützmauer errichten dürfen und dann dort nochmal max. 1,5m Zaun machen können (der Sockel fällt dann weg), bzw. ja sogar 1m machen müssen als Absturzsicherung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2018  (#10)
Hallo Chrismo!

Bitte nicht Kraut und Rüben durcheinandermischen und bitte immer fein säuberlich die Bundesländer, die generellen Bestimmungen der Landesbauordnungen und die örtlichen Spezialbestimmungen von Bebaunngsplänen auseinanderhalten.
Es stimmt nicht, dass man "in Kärnten" nur einen max. 2 m hohen Zaun an die Grundgrenze stellen darf und auch eine 2m hohe Stützmauer und "in NÖ" nur 0,5 m Sockel+1,5m Zaun. Woher hast du das (bitte Gesetzesstelle zitieren)?

Weiters: eine Einfriedung kann unterschiedlichste Ausführungen und Ausformungen haben. Das geht von ganz einfachen, primitiven Konstruktionen bis hin zu massiven Ausführungen. Entscheidend ist die Funktion der "Abgrenzung". Wenn also an der Grundgrenze zum Zwecke der Abgrenzung zum Nachbarn eine Stützmauer mit darauf Zaun steht dann ist das in seiner untrennbaren Gesamtheit eine "Einfriedung" (die zum Teil aus Zaun und zum Teil aus Mauer besteht).

Außerdem reden wir hier von einem Fall in NÖ und da gilt, dass für alle Höhenberechnungen von Bauwerken das Bezugsniveau heranzuziehen ist. Dieses Bezugsniveau bleibt unveränderte Berechnungsbasis, auch wenn man anschüttet. Bitte hier nicht eine andere Gesetzeslage aus Kärnten hineinmischen.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.12.2018  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb: Es stimmt nicht, dass man "in Kärnten" nur einen max. 2 m hohen Zaun an die Grundgrenze stellen darf und auch eine 2m hohe Stützmauer und "in NÖ" nur 0,5 m Sockel+1,5m Zaun. Woher hast du das (bitte Gesetzesstelle zitieren)?


Was ich gemeint habe war dass man in Kärnten einen max. 2m hohen Zaun (0,5m Sockel+1,5m Zaun) bis an die Grundgrenze stellen darf. Also das in der Klammer war nicht auf NÖ bezogen. Ich wollte nur zeigen, dass eine Stützmauer zum Ausgleich von Geländeunterschieden eine Möglichkeit ist. Kann natürlich sein, dass es sowas in NÖ überhaupt nicht gibt  - wobei das seltsam wäre, weil dann wären Stützmauern über 1m unmöglich, weil man dann die geforderte Absturzsicherung nicht mehr hinbekommt.

zitat..
Karl10 schrieb: eine Stützmauer mit darauf Zaun steht dann ist das in seiner untrennbaren Gesamtheit eine "Einfriedung" (die zum Teil aus Zaun und zum Teil aus Mauer besteht).


Und was ist da die erlaubte Gesamthöhe? Bleibt es immer bei 1,5m? Das ist die Frage die wohl am relevantesten ist für den TE.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2018  (#12)

zitat..
chrismo schrieb: Was ich gemeint habe war dass man in Kärnten einen max. 2m hohen Zaun (0,5m Sockel+1,5m Zaun) bis an die Grundgrenze stellen darf.


Wie auch immer, auch das stimmt "in Kärnten" nicht! Auch die max. 2m hohe Stützmauer stimmt nicht! Bist mir ja noch die Antwort schuldig, wo genau das so stehen soll??
Und dass halt "in NÖ" eine etwas andere Regelung mit 0,5m Sockel + 1,5 m Zaun gilt, stimmt auch nicht. Die NÖ Bauordnung legt überhaupt keine max. Höhen für Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stützmauern usw. fest!!

Es ist ja gut, wenn hier Inputs gebracht werden, aber du musst beachten, dass der hier konkrete Fall in einer NÖ Gemeinde nicht mit Kärntner Wissensstand, Erfahrung und Sichtweise beurteilt werden kann, weil

- Känrtner und Niederösterreichisches Baurecht unterschiedlich sind

- die für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelung darüber hinaus gar nicht auf das allgemein geltende Baurecht, sondern auf einen örtlich begrenzt wirksamen, spezifischen Bebauungsplan basiert,

- du offensichtlich für Kärnten typische Hang- und Steillagen vor Augen hast, im konkreten Fall es sich aber um eine Lage im NÖ Flachland handelt. Da gibts das Thema Stützmauer gar nicht, weil eh alles (annähernd) eben ist. Und da stellt sich dann schon aus diesem Grunde auch gar nicht mehr die Frage, wie das mit der zulässigen (Gesamt?)Höhe gerechnet wird, wenn unten eine Stützmauer ist und dann oben noch der Zaun als Absturzsicherung drauf muss. Wie der Threadersteller ja im Eingangspost ausführte, gehts bei ihm (in Längsrichtung) bei einer Einfriedungslänge von ca. 150 m um Höhendifferenzen von ca. 30 cm!!!

Und zusätzlich - ich sagte es bereits - vermute ich, dass auch deine Inputs für Kärnten nicht stimmen. Würd mich wirklich interessieren, wo das in der Kärtner Bauordnung bzw. in den Bauvorschriften steht. Hätt nämlich kurz gesucht, aber nichts gefunden.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
15.12.2018  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Und dass halt "in NÖ" eine etwas andere Regelung mit 0,5m Sockel + 1,5 m Zaun gilt, stimmt auch nicht.


Nochmal, da hast du mich falsch verstanden. Das habe ich nicht für NÖ, sondern für K gemeint:  

zitat..
chrismo schrieb: Was ich gemeint habe war dass man in Kärnten einen max. 2m hohen Zaun (0,5m Sockel+1,5m Zaun) bis an die Grundgrenze stellen darf. Also das in der Klammer war nicht auf NÖ bezogen.


Und diese Höhen stehen in der Bauordnung §7 bei den bewilligungsfreien Bauvorhaben. In den für uns gültigen textl. Bebauungsplan wurden diese Höhen dann auch mehr oder weniger direkt so übernommen.

zitat..
Karl10 schrieb: - du offensichtlich für Kärnten typische Hang- und Steillagen vor Augen hast, im konkreten Fall es sich aber um eine Lage im NÖ Flachland handelt. Da gibts das Thema Stützmauer gar nicht, weil eh alles (annähernd) eben ist.


Ja, da hatte ich tatsächlich falsche Vorstellungen. Eine Stützmauer braucht bei uns in der Gegend jedes 2. Haus (naja, fast) emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.12.2018  (#14)

zitat..
chrismo schrieb: Und diese Höhen stehen in der Bauordnung §7 bei den bewilligungsfreien Bauvorhaben.


Naja, das heißt aber nicht, dass man nicht auch höhere Zäune oder Stützmauern bauen darf, so wie du das geschrieben hast: ".....Was ich gemeint habe war dass man in Kärnten einen max. 2m hohen Zaun (0,5m Sockel+1,5m Zaun) bis an die Grundgrenze stellen darf....".
Stimmt eben nicht, sondern man darf auch höher; dann braucht man halt ein Bewilligungsverfahren - is aber nicht grundsätzlich verboten.
Und dass es darüber hinaus bei euch lokal einen örtlichen Bebauungsplan gibt, der solche Grenzen tatsächlich einschränkend festlegt, mag sein. Das musst aber ausdrücklich dazu sagen, denn das gilt dann nicht "für Kärnten", sondern nur speziell in Eurer Gemeinde. Weder in ganz Kärnten und schon gar nicht in NÖ oder sonst wo.

Ich weiß schon, solche Postings sind gut gemeint, weil da ja viele im Hintergrund nur mitlesen und man auch denen (und nicht nur dem Threadersteller) eine Info geben will. Da muss man dann aber auch wirklich ganz konkret dazu sagen, wovon man spricht und was man genau meint, sonst kennt sich keiner wirklich aus.

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  •  Tomcatnoe
1.7.2019  (#15)
@Karl10 : Wenn es keinen Bebauungsplan gib, wie sieht das dann in NÖ aus? Welcher Teil der Einfriedung - seitlich, vorne-zur Strassenfront, hinten, ist unter welchen Umständen dann anzeige-, bewilligungs- gar nicht - pflichtig?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.7.2019  (#16)
Eines vorweg:

zitat..
Tomcatnoe schrieb: Wenn es keinen Bebauungsplan gibt

Deine Frage, ob eine Einfriedung anzeige-, bewilligungs- oder "gar nicht - pflichtig" ist, hat nichts damit zu tun, ob es einen Bebauungsplan gibt oder nicht.

Ansonsten sind hier 2 Grundsätze zu beachten:
1. Wenn die Einfriedung eine bauliche Anlage ist, dann brauchst dafür eine Bewilligung - eben weil es sich um eine bauliche Anlage handelt, da solche IMMER bewilligungspflichtig sind. Ist auch ohne Bedeutung, wo diese bauliche Anlage steht.

2. Ist die Einfriedung keine bauliche Anlage, dann ist sie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen anzeigepflichtig; überall anders brauchst gar nchts.
 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
4.7.2019  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: Ist die Einfriedung keine bauliche Anlage, dann ist sie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen anzeigepflichtig;

Gilt das auch, wenn die Einfriedung (=keine bauliche Anlage) im Grünland oder Agrarland ist?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.7.2019  (#18)

zitat..
gdfde schrieb: Grünland oder Agrarland

Zunächst zu den verwendeten Begriffen:
"Grünland" ist der Begriff für eine Widmung laut Raumordnungsgesetz und unterscheidet sich noch in verschiedene (Widmungs)Arten, wie z.b. Grünland Land- und Forstwirtschaft, Grünland Grüngürtel, Grünland Gärtnerei usw.....
"Agrarland" ist kein Begriff aus dem Gesetz und somit auch nicht klar definiert bzw. raumordnungsrechtlich ohne Belang. Ich denke, der Begriff "Bauland-Agrargebiet" war ja nicht gemeint, oder?

Ich geh somit nur auf den laut Gesetz bekannten und definierten Begriff "Grünland" ein.
Ich habe oben das Kriterium für die Anzeigepflicht zitiert: eine Einfriedung, die keine bauliche Anlage ist, gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Von der Flächenwidmung des Grundstückes, wo die Einfriedung errichtet wird, war da keine Rede und hat das auch mit der dortigen Flächenwidmung nichts zu tun. Entscheidend ist aber die Flächenwidmung des angrenzenden Grundstückes. Die Anzeigepflicht besteht daher nur, wenn das angrenzende Grundstück als "öffentliche Verkehrsfläche" gewidmet ist.

Anmerkung: in vielen - vor allem älteren - Flächenwidmungsplänen sind Güterwege außerhalb des verbauten Ortsgebietes nicht extra als Verkehrsfläche gewidmet, sondern als "Grünland". Gegenüber diesen Wegen gilt die Anzeigepflicht somit nicht, da sie im Flächenwidmungsplan nicht entsprechend gewidmet sind.

Und noch ein Hinweis: dort wo die Einfriedung anzeigepflichtig (oder sogar bewilligungspflichtig) ist, wird man die Genehmigung im Grünland nur dann bekommen, wenn die Einfriedung einer landwirtschaftlichen betrieblichen Nutzung dient und dafür erforderlich ist (z.B. Weidezaun bei einer Tierweide). Ansonsten besteht Widerspruch zur Flächenwidmung.

Hat z.B. jemand einen kleinen Gemüsegarten bloß für den privaten Eigenbedarf auf einer Fläche im Grünland, dann ist eine Einfriedung in Form einer baulichen Anlage auf dieser Fläche generell nicht zulässig. Ist die Einfriedung keine bauliche Anlage, dann ist sie zumindest gegenüber der gewidmeten Verkehrsfläche nicht zulässig - im übrigen Grundstücksbereich jedoch schon.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
4.7.2019  (#19)
Danke für die detailierte Ausführung.

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