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Es gibt verschiedenste Situationen und verschiedenste Regelungen, die Einfluss auf den zur Grundgrenze einzuhaltenden Abstand haben. Das muss man immer am Einzelfall beurteilen. Maßgeblich für den "Grenzabstand" sind u.a. Regeln über die Bebauungsweise, über die Belichtung, über den Brandschutz, über den Schutz vor Immissionen usw. In bestimmten Situationen kann der einzuhaltende "Grenzabstand" auch Null sein (z.B. bei gekuppelter Bauweise). Kann man so nicht sagen: wenn der Bebauungsplan z.B. nur "offen" festlegt, dann darfst in keinem Fall an die Grundgrenze bauen. Das hat dann mit dem Abtsand zu einem Gebäude am Nachbargrund nichts zu tun. |
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Dann hätte dein Nachbar aber auch an die Grenze bauen müssen.(gekuppelte Bauweise) Gebäude sind entweder aneinander zu bauen oder es ist ein Abstand einzuhalten! In erster Linie gilt der Grenzabstand für dich, der Gebäudeabstand wird erst relevant, wenn das bebaute Grundstück, aus welchem Grund auch immer, nicht den Grenzabstand eingehalten hat. |
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Bebauungsplan (laut der erwähnten zeichnerischen darstellung gibts keine "bauverbotszone" an der Grundstücksgrenze.) Die Situierung der oberirdischen Gebäude hat innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung (Rechtsplan) näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) zu erfolgen. (2) Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche dürfen Gebäude unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 Stmk. BauG 1995 und Vorgaben der OIB Richtlinien 2 und 2.2 und 3 frei situiert werden. (3) Die Errichtung von Nebengebäuden und Gerätehütten außerhalb der festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) ist zulässig. (4) Die in der zeichnerischen Darstellung (Rechtsplan) festgelegte offene bzw. gekuppelte Bebauungsweise ist einzuhalten. (5) Der in der zeichnerischen Darstellung (Rechtsplan) festgelegte Bebauungsgrad von max. 0,5 ist einzuhalten. |
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§ 13 der steiermärkischen Bauordnung gibt das aber nicht her. Ich muss nur den Gebäudeabstand einhalten der durch die Situierung des Nachbarhauses bereits gegeben ist selbst wenn ich an die Grundgrenze gehe. Und der Bebauungsplan lässt beides zu. Gekuppelte oder offene Bebauung. |
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Nein! Die Wahlmöglichkeit ob du direkt an die Grenze bauen darfst oder eben den Gebäudeabstand einhaltest hast du nur wenn das bestehende Gebäude auch direkt an der Grenze steht. |
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§ 13Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand). (2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). (3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten. Ich würde da aber nix finden dass ich nur dann an die Grundgrenze bauen darf wenn am Nebengrundstück noch nix steht. Ich muss den Gebäudeabstand einhalten und wenn wo ein Haus an der Grenze steht kann sich der später bauende aussuchen ob er anbaut oder nicht |
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Was ist eigentlich konkret deine Situation, also was steht schon wo, bzw. was willst du wohin bauen? Ich glaube ich weiß worauf du hinaus willst, aber das steht hier noch nicht. Das würde es den Experten hier einfacher machen, deine konkrete Situation zu beurteilen, statt sich im allgemein mit den Paragrafen zu beschäftigen. |
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Muss ich zurücknehmen. Hab da nach NÖ Recht gedacht - Stmk. is anders! Ich fasse noch mal den (bisher bekannten) Sachverhalt zusammen: - Am Nachbargrundstück steht ein Gebäude mit Abstand zur maßgeblichen Grundgrenze - vermutlich offene Bebauungsweise. Wie groß der Abstand zur Grundgrenze ist, wissen wir nicht und auch nicht wieviele Geschoße das Gebäude hat. - Für das Grunstück des TE gilt ein Bebauungsplan mit "offen oder gekuppelt". Es ist zu vermuten, dass diese Bebauungsweise laut Bebauungsplan auch für das Nachbargrundstück gilt, oder? - Die Frage des TE ist, ob er unter Einhaltung des "Gebäudeabstandes" auch direkt an die Grundgrenze bauen darf? Ich bin jetzt nicht Experte für die Steiermark (für NÖ wäre die Antwort ganz klar und eindeutig "nein"), aber ich denke, die Antwort für die Steiermark ist "Ja"! Die Begründung ist: 1. Es wird der geforderte "Gebäudeabstand" gem. §13 Abs. 1 eingehalten. 2. Die Regelung des §13 Abs. 3 kommt hier schon deswegen nicht zum Tragen, da derzeit ja kein Gebäude an der Grundgrenze steht. 3. Es wird die zulässige Bebauungsweise "offen" eingehalten. Als "offen" gelten gem. § 4 Zif. 18 lit. a Baugesetz auch "einseitig an die Grenze angebaute bauliche Anlagen". Also genau das, was der TE vorhat. Was könnte sonst dagegen sprechen??? Ich hab nichts gefunden..... |
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Also ich hab da noch immer die 3m abstand zur grundgrenze im kopf Bei uns in der Siedlung war sowieso ein bebauungsplang mit allem schnickschnack (Richtung Giebel ...) |
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