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der Hang, Bäume und Sträuche, werden ebenfalls von einer Servitutsnehmerin, = Nachbarin und nicht Wegeigentümer, bewirtschaftet. Gilt dass nun auch für sie, - hat sie es somit ersessen?! |
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Interessante Fragestellung, keine Ahnung |
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Ich würde zu allererst mal mit dem Nachbarn reden, warum er den Weg unbedingt loswerden will und warum er dir das jetzt mit alle Gewalt umhängen will. Das darf er nicht, du hast das Recht ja im Grundbuch stehen. Wenn er das macht, dann mußt du auf alle Fälle eine Unterlassungsklage einleiten. Najo, die Wegbreite ist ja somit nicht gleich automatisch die Grundstücksbreite. Ich würde da jetzt her kein Recht für dich abzuleiten sehen. dass du die gesamte Breite des Grundstücks als Weg nutzen darfst. Das ist auch die Aufgabe der Servitutsnehmer, d.h. ihr solltet schauen, dass die Sträucher und Bäume entsprechend zurückgestutzt werden und den Fahrweg nicht zuwuchern und damit einschränken. |
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Grundsätzlich kann der Eigentümer nichts machen, du hast das Wegerecht und im normalen Gebrauch darf es auch jede Firma nutzen die du beauftragst um dein Haus zu bauen /umzubauen oder Freunde die du zu einer Party/Besuch kommen Grundsätzlich ist natürlich für den Eigentümer die Situation wie beschrieben, er hat da einen Weg den er selbst nicht braucht und der "totes" Land ist für ihn, schlimmer noch er hat eine Verantortung. Wenn es keine anderen Wegerechte gäbe dann würde ich sofort zu 100% den Weg mir scheken lassen, im Endeffekt zahlst du ja sowieso alle Kosten die durch den Weg entstehen Haben auch anderere Personen ein Wegerecht dann würde ich entweder komplett blocken oder es nur zulassen wenn er ins geteilte Eigentum aller Nutzer übergeht, denn so "erbst" du keine Verantwortung weil jeder Nutzer dann selbst Eigentümer ist. Natürlich sind solche Drittpersonen nicht unbedingt daran interessiert das sich was ändert, es gibt jedoch Möglichkeiten alle an den Tisch zu holen, eine Option ist das der Eigentümer alle mal besucht und mit alle über die Idee der Grundstücksschenkung spricht, aber auch gleichzeitig sagt wenn es nicht dazu kommt weil irgendwer nein sagt er dann Firmen beauftragen muss die den Weg instand halten und den Winterdienst machen weil er einfach haftbar ist wenn was passiert und per gültiger Rechtslage diese Kosten auf alle Nutzer umgelegt werden. weiters kann ich bei einem Gemeinschaftsprivatweg nur dazu raten das man klar niederschreibt welche Instandhaltung bzw wann, ratsam ist es wenn alle großen Bauarbeiten abgeschlossen sind das Ding einmal zu asphaltieren, aber ich würde mir auch in den Vertrag schreiben das der Weg neu apshaltiert wird alle paar Jahre zwangsweise außer alle Eigentümer einigen sich darauf es nicht zu machen, hab das Thema 100m weiter wo der Privatweg jedes Jahr schlechter wird aber ja nicht alle Eigentümer Geld ausgeben wollen weil der Anspruchsgedanke an einer ordentlichen Zufahrt unterschiedlich ist, aber in so einer Situation würde ich da wirklich alles festzurren |
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Hab mich jetzt dahingehend nochmals bei einem Juristen informiert, der mir Gorßteils Eure vorangegangene Meinungen dazu nochmals bestätigt hat. Ein Verwehren der Zufahrt wäre demnach wirklich nicht zulässig! |