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Zu Frage 1: § 5 Abs. 7 des Bautechnikgesetzes (OÖ.BauTG 1994) regelt die Höhe eines Gebäudes. Wesentlich ist nicht die Höhe ab Fußbodenoberkante, sondern die ab der Nachbars- oder Bauplatzgrundgrenze. Das sollte deine Frage wohl beantworten.
Außerdem gibt es auch einen Bauplan, in dem das Gelände auch dargestellt sein muss. Eine Erhöhung von 1m bei einer Gebäudehöhe von 3m ist aber sicher keine geringfügige Überschreitung mehr. Du riskierst eine Beseitigung, wenn die Baubehörde draufkommt. Zu Frage 2: Deine Nachbarn haben gegen die Bauvorschriften verstoßen, wie du selbst schon gesagt hast. Demnach gibt es keine Bewilligung für diese Erhöhung. Es gibt 2 Möglichkeiten: 1. Du zeigst es bei der Gemeinde an. Wenn die Baugesetze und der Bebauungsplan noch Spielraum offen lassen, wird diese Erhöhung auch nachträglich bewilligt werden können. Jedenfalls müssen die Nachbarn um diese Bewilligung ansuchen und könnten auch eine Verwaltungsstrafe ausfassen. 2. Für die Benützungsbewilligung müssen die Nachbarn durch Attest eines Baumeisters oder Architekten o.ä. nachweisen, dass die Bauvorschriften eingehalten wurden. Die Baubehörde braucht nicht mehr selbst zu prüfen. Natürlich geht ein Professionist ein enormes Risiko ein, wenn er eine falsche Bestätigung ausstellt. 3. Wenn die Baubehörde findet, dass eine Erhöhung von 20 cm nur eine geringfügige Abweichung ist, passiert wahrscheinlich gar nichts und du musst dich damit abfinden. Wesentlich ist der Bebauungsplan. Ist dort eine absolute Höchstgrenze festgelegt, darf keine Überschreitung toleriert werden. Manche Gemeinden nehmen die Gesetze sehr genau und greifen konsequent durch, andere sind da großzügig. |
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kech hat die fragen ja schon beantwortet.... allerdings wäre ja interessant, was DU gerne machen wollen würdest...? nachbarn quälen kann man auf verschiedenste art und weise.. anzeige ist ja fad, weil nur verwaltungsrecht. viel lustiger sind da die zivilrechtlichen varianten... und da kommen wir schnell in den bereich der legalen erpressung und einiger psycho-spielchen... also: was hättest denn gern: freunde, respekt, rache, geld oder nur unterhaltung?
eins ist auch klar: friede ist dann längere zeit ned im angebot. 1 |
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will gar nicht streiten, anzeigen oder sonstiges - Mal wissen was rechtlich korrekt ist und falls wir von der Gemeinde her mal was neg. zu uns kommt (weil wir zb. unsere Grundstück über die STrasse aufschütten und nun das Strassenwasser nicht mehr auf unsere Grundstück sondern zum Nachbarn läuft und wir dies nicht dürfen und die Nachbarn alle über dem ursprungsgeländer bis zu einem Meter ohne Probleme aufschütten können, dann will ich zumindestens bei der 1. Diskussion mit der Gemeinde wissen, was wir dürfen und auch alles anderen..
@kech: nicht ganz klar: Wesentlich ist nicht die Höhe ab Fußbodenoberkante, sondern die ab der Nachbars- oder Bauplatzgrundgrenze. Das sollte deine Frage wohl beantworten. Dh. gilt hier Ursprungsgeländer oder neues? |
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Gebäudehöhe - @mouli
Deine Frage ist tatsächlich berechtigt. Nach der alten BauO galt das ursprüngliche Gelände, das ist auch ausjudiziert. Die Formulierung im neuen BauTG lässt Interpretationsspielraum offen. Auf jeden Fall muss im Plan sowohl das ursprüngliche als auch das neu zu schaffende Gelände ersichtlich sein. Nach meinem Verständnis ist das ursprüngliche Gelände das maßgebliche, aber wie gesagt, das ist auch Auslegungssache. Kläre es auf jeden Fall mit deiner Gemeinde ab (am besten niederschriftlich), ab wo gemessen wird. |
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Also meiner Meinung nach muss man die 3m schon vom Garagenfußboden messen, hat mir auch der SV vom Bezirksbauamt bestätigt.
Oö. Bautechnikgesetz, Fassung vom 05.04.2012,§ 6: Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten: 3.mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, b)einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche |
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§ 6 BauTG - @ mopa
Du zitierst das Gesetz, das Ausnahmen bzgl. der Seitenabstände regelt. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Garagen mit einer Traufenhöhe bis 3m ab Abstellfläche. Daraus von Vornherein zu schließen, dass jede Garage ab Abstellfläche 3m hoch sein darf oder muss, ist nicht korrekt. Im Abs. 1, den du nicht anführst, steht nämlich ausdrücklich: "soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt". Nur auf den kommt es an. Eine Abklärung bei der Gemeinde sollte daher unbedingt erfolgen. |