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Da haben sie dir entweder was Falsches gesagt oder du hast was missverstanden. Die Bauklasse regelt ja nur die Höhe. Es gibt aber auch Regeln für die Bebauungsweise, also für die Position der Gebäude in Bezug auf die Grundgrenzen - insbesondere die seitlichen. Ganz klar und unmissverständlich: FALSCH!! (Frag ihn, in welchem Paragraphen das steht?? - Er wirds nicht wissen!) |
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@karl: Wenn es keinen Bebauungsplan lt. Gemeinde gibt, gelten dann automatisch die Vorgaben der NÖ Bauordnung? Und falls ja, was wären die üblichen Abstellplatz-Regelungen? |
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Diese - leider oft so verwendete - Formulierung gefällt mir überhaupt nicht, und zwar hinsichtlich der Reihenfolge. Die BAuordnung gilt IMMER, auch wenn es einen Bebauungsplan gibt. Ein Bebauungsplan ist eine Verordnung, die auf Bestimmungen der Bauordnung aufbaut. Durch eine solche Verordnung werden manche eher allgemein gehaltene Bestimmungen bzw. Zielvorgaben der Bauordnung ergänzt und mit Details präzisiert. Richtig muss man also sagen: Es gilt für jedes bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben natürlich IMMER die Bauordnung (was sonst?), welche allenfalls in manchen Punkten durch einen verordneten Bebauungsplan ergänzt und präzisiert ist. Du meinst ja jetzt nur die Frage des Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche, oder? Nun, eigentlich wollte ich erzwingen, dass dir das dein "Verkäufer einer Hausbaufirma" sagt. Der soll nicht irgendwelche Dinge nachplappern, sondern soll sich gefälligst hinsetzen und mal selber nachblättern - gehört zu seinem Job! Ich sag nur soviel: für Abstellanlagen für max. 4 Stellplätze steht nirgendwo, dass man von der öffentlichen Verkehrsfläche einen oder einen bestimmten Abstand einhalten muss. Und: Im Bauverfahren und somit im Baurecht gehts hier nicht um "übliche" Regelungen, sondern um "gesetzliche" Regelungen. |
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