·gelöst· Carport NÖ - was gilt als Seitenwand? [NÖ]
Teilen:
christianb1
[NÖ]
[Niederösterreich]
5.2.
- 8.2.2021
4 Antworten | 2 Autoren 4
4
8
Mir ist die Rechtslage in NÖ denke ich klar - diese Infos habe ich auch von der Gemeinde erhalten: "Ein Carport muss für sich eine eigenständige bauliche Anlage sein um im vorderen oder seitlichen Bauwich errichtet werden zu dürfen. (nicht mit Hauptgebäude verbunden!) Max. eine Wand darf geschlossen werden (ansonsten wird die bauliche Anlage zum Gebäude und es würden die Bestimmungen für Garagen gelten)"
Meine Frage ist: Ab wann gilt eine Wand als "geschlossen"? Ist eine halbhohe Begrenzung, ähnlich eines Gartenzauns z.B. aus Holz zulässig, also gilt das als Wand? Muss die Seite komplett frei bleiben? Ich würde gerne eine Seite schließen, und an zwei anderen zumindest irgendeine Begrenzung haben (Spritzschutz, Zugang von Nachbarskindern, ...).
Siehe die Defintion für "Wand" in § 4 Zif. 31. NÖ Bauordnung:
Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht;
Darf ich dazu auch eine Frage stellen: muss es um als Wand zu gelten mit dem Carport - also zB. mit den Stehern des Carports verbunden sein? Oder ist es auch eine Wand wenn ich eigene Steher wie bei einem Gartenzaun einbetoniere und es keine Berührung mit dem Carport gibt?
Kann man ganz generell beantworten: wenn Bauwerke keine statische/konstruktive Verbindung miteinander aufweisen, dann handelt es sich um 2 getrennte, voneinander unabhängige Bauwerke, die jedes für sich zu betrachten sind.