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Grundstückszusammenlegung?

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  •  chris83
7.9. - 8.9.2014
8 Antworten 8
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Hallo Leute,
Habe ein Grundstück mit einem Haus erworben.
(normaler Baugrund, aufgeschlossen, usw.)
Angrenzend ist ein Grund welchen ich zusätzlich erwerben kann/möchte, jedoch Grünland und gehört noch vermessen.
Wie sieht das dann aus, wenn ich mein Grundstück mit dem anderen zusammenlege?
Möchte ja nicht zwei Parzellen haben bzw. zwei Grundstücksnummern.

Ist dann alles automatisch Baugrund/Bauland?
Oder gehört da was umgewidmet?
Wie funktioniert das?

lg
Chris

  •  heinzi
  •   Gold-Award
7.9.2014  (#1)
Grünland sagt nur aus..Dass dort Gras wächst? Du musst dich auf der Gemeinde erkundigen wie es gewidmet ist? Es kann von landwirtschaftlicher Fläche bis Industriegebiet alles sein? Auch wenn du es mit deinem Grundstück zusammenlegst übernimmt es nicht automatisch die Widmung! Wenn es z.b.landwirtschaftliche Fläche ist und du darfst es von der grundverkehrt Behörde aus kaufen, dann musst du es erst umwidmen wenn du es bebauen willst. Wenn das grundstueck im kathasterplan eingetragen ist, und du es auch nicht von einem anderen Grundstück abtrennen müsst, dann musst du es auch nicht vermessen lassen, höchstens du weißt nicht genau wo die grenzen sind.

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Hallo chris83,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Grundstückszusammenlegung?

  •  hopfgarten
7.9.2014  (#2)
das neue grundstück dürfte als landwirtschaftlich genutztes grundstück, als wiese oder als garten ausgewiesen sein.

einfach in das jeweilige landes- GIS schauen.

googeln sie nach dem burgenlandgis, steiermarkgis, etc.

grundstücknummer und kg-nr. eingeben. dann grundstück suchen.
anklicken=> man sieht dann informationen über die kg, gemeinde, einlagezahl, etc. die widmung ist ebenfalls dargestellt.normalerweise sind die örtlichen entwicklungskonzepte und die widmungen bereits digitalisiert. aber in kakanien mit 9 bundesländern ist ja vieles möglich und man braucht sicher ein doktorat in verwaltungsreform, welches man erstens im ausland abschließen muss und zweitens hier nicht anerkannt wird.emoji
ich würde es nur zusammenlegen, wenn hinsichtlich der nutzung=widmung ident ist. weiters macht die trennung deshalb sinn, weil man dann dieses zugekaufte grundstück im falle einer entwicklung zu bauland schon getrennt hat und dieses auch mit einem servitut versehen kann. z.B. man kann die zufahrt auf das bestehende grundstück übder das zugekaufte klar als servitut definieren.
auch bei möglichen kreditaufnahmen und bei aufteilung auf die kinder ist es besser, die grundstücke getrennt zu halten. eine spätere trennung eines großen grundstücks kann nur durch einen ZT für vermessung durchgeführt werten=teilungsplan, dieser geht dannn direkt zum vermessungsamt und nach absegnung zum grundbuch

grundstückszusammenlegungen machen nur in der landwirtschaft viel sinn, wenn die einzelnen grundstücke durch das erbrecht in der vergangenheit schon schon zerstückelt wurden. oft macht dabei eine ganze gruppe von landwirten eine zusammenlegung und an tauscht dabei sogar grundstücke.

wenn sie 2 grundstücke mit unterschiedlichen nummern haben, findet mann diese unter der gleichen einlagezahl im grundbuch. die einlagezahl ist die verknüpfung zum eigentümer. all seine grundstücke sind dann aufgelistet.

sie haben keine nachteile durch zwei getrennte grundstücke und sind sogar flexibler.

ich würde die grundstücke nicht zusammenlegen, weil es eigentlich nur mit kosten verbunden ist und die flexibilität verloren geht.

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  •  chris83
7.9.2014  (#3)
Danke für die Rückmeldung
Im Anhang ein Luftbild zur Veranschaulichung.


2014/20140907350230.JPG

rot)mein Grund
grün) angrenzender Grund, ist unter landwirtschaftlich/verbuscht deklariert
weiß)neue Grenze des zu erwerbenden Grundes.

Der Grund soll grundsätzlich nur als Gartenvergrößerung dienen und habe auch nicht vor darauf groß herumzubauen.
Lt. meiner Information ist in Niederösterreich z.b. ein Pool oder eine Gartenhütte bis zu einer gewissen Größe anzeige und bewilligungsfrei. ABER das ganze ist ein Hang welchen wir dann auf 2 Terassen begraben wollen.
Sprich einen Teil auf Niveau meines jetzigen Grundstücks abgraben und der Rest soll eben ein zweites Plateau werden.

Problem: und daher meine ursprüngliche Frage, eventuell spielen wir mit dem Gedanken in den Hang auch einen Erdkeller zu bauen und was auch gemacht werden muß, ist eine Stützmauer um den Hang von oben her abzusichern damit dieser nicht rutscht. Aber diese 2 Vorhaben sind vermutlich im "Grünland" nicht erlaubt soweit ich weiß.


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  •  hopfgarten
7.9.2014  (#4)
sofern eine hangrutschung hintangehalten werden muss (=stützmauer), wäre dies aus meiner sicht auch zulässig, wenn es sich um kein bauland handelt. ein rutschang, der nicht als bauland ausgewiesen ist, wird trotzdem gesichert. was ich damit sagen will, das gefährdungspotenzial ist auch ein wichtiges kriterium. in ihrem konkreten fall ist aber die stützmauer wegen der terrassierung erforderlich, die stützmauer ergibt sich sozusagen aus einer baulichen maßnahme oder veränderung und wäre somit bei der jetzigen widmung eigentlich unzulässig.

ein erdkeller ist als bauwerk zu sehen, daher denke ich, dass eine errichtung nur zulässig ist, wenn es eine baulandumwidmung gibt. ausnahme sind lanwirtschaftlich genutzte erdkeller im grünland (weinberge).

da ihr grundstück sich sowieso im dichtverbauten gebiet befindet, dürfte eine umwidmung leicht sein.

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  •  chris83
7.9.2014  (#5)
Danke vorerst für ihre Information, werde mich einmal mit der Gemeinde in Verbindung setzen was konkret zu machen ist

mfg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.9.2014  (#6)
Woher weist du, dass das Grundstück als Grünland gewidmet ist??:

zitat..
chris83 schrieb: grün) angrenzender Grund, ist unter landwirtschaftlich/verbuscht deklariert

"landwirtschaftlich/verbuscht" ist eine Bezeichnung der Benützungsart im Kataster. Das hat nichts mit Flächenwidmung zu tun!! Also bitte in den Flächenwidmungsplan schauen! Die Raumordnungsdaten im GIS sind - zumindest in NÖ - nicht 100% verlässlich..

Sollte es wirklich Grünland sein:

zitat..
chris83 schrieb: und habe auch nicht vor darauf groß herumzubauen.

Ob "groß" oder klein ist nicht entscheidend:

zitat..
chris83 schrieb: spielen wir mit dem Gedanken in den Hang auch einen Erdkeller zu bauen

Im Grünland aber nicht!

zitat..
chris83 schrieb: was auch gemacht werden muß, ist eine Stützmauer

Im Grünland aber nicht!

zitat..
chris83 schrieb: Lt. meiner Information ist in Niederösterreich z.b. ein Pool oder eine Gartenhütte bis zu einer gewissen Größe anzeige und bewilligungsfrei.

Pool ja, Gartenhütte nein (nur im Bauland bewilligungs- und anzeigefrei, im Grünland nicht.)

Noch was: die weiße Linie soll eine neue Grundgrenze werden. Daher brauchst du (oder der Verkäufer) ohnehin einen Geometer zur Vermessung mit Teilungsplan. Dann auch gleich die restlichen grundgrenzen mitvermessen lassen! Mehrkosten sind nur gering. Vorteil: Grundstück kommt dann in den grenzkatatster, womit ein für allemal die Grundgrenzen fixiert sind und nie mehr ein Streit mit Nachbarn wegen der Grenzen entstehen kann.

Falls Grünland: eine Vereinigung mit dem Baulandgrundstück ist kein Problem. Die unterschiedlichen Widmungen auf den Grundstücksteilen bleiben davon unberührt. Durch die Fläche geht dann keinerlei Grundgrenze, aber eine Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan.
Vorteil der Vereinigung: Die hast keine Abstandsvorschriften für Bauwerke an der Widmungsgrenze zu beachten, sehr wohl aber wenn da eine Grundstücksgrenze ist.

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  •  P****
  •   Bronze-Award
8.9.2014  (#7)
@ Karl10 - +1

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  •  chris83
8.9.2014  (#8)
@ Karl10

2014/20140908198986.JPG

2014/20140908850978.JPG

2014/20140908390056.JPG

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