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Bauchgefühl: ich glaub nicht, dass die Gemeinde damit durchkommt. |
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Für jede Wohnung muss 1 Stellplatz vorhanden sein - es muss kein NEUER geschaffen werden. |
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Die Gemeinde argumentiert offensichtlich damit, dass seinerzeit 2 Wohnungen zusammengelegt wurden und nun die beiden Stellplätze eben zu dieser einen großen Wohnung gehören. Wenn eine neue Wohnung geschaffen werden soll, indem eine bestehende geteilt wird, muss lt. Stellplatzverordnung für diese neue Wohnung ein eigener Stellplatz vorhanden sein. Formal hat die Gemeinde hier dann recht, wenn es keinen Stellplatz gibt, der dieser neuen Wohnung zugeteilt ist. Da die Wohnungszusammenlagung nach deiner Darstellung aber nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, gibt es offiziell ganz gesetzeskonform zwei Wohnungen mit je einem Stellplatz. Daher auch keine Veranlassung zur Schaffung eines neuen Stellplatzes. Frag deine Freunde einmal, ob sie dich wirklich richtig und vollständig informiert haben und was mit einer Zahlung von 5.000 Euro eigentlich verändert wird. |
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hiDanke schon jetzt für euer feedback!
Ja inhaltlich passt Alles so wie geschrieben, es verbleibt auch bei jeder Wohnung ein Stellplatz. Die 5.000 wären die Stellplatzabgabe wenn kein Stellplatz auf Eigengrund geschaffen werden kann. die Gemeinde argumentiert halt dass ihnen dass Grundbuch egal sei, von der baubehörde wurde damals die zusammenlegung genehmigt, und bei der Trennung entsteht laut baubehörde eine neue Wohnung... mein plan b wäre ja, einfach ohne Baugenehmigung zu mauern, weil prinzipiell kann ja "nichts passieren" wenn ich eine öffnung in einer brandschutzmauer zumauere. ausgenommen ist nur dass die ff im falle eines Brandes einen durchgang vermisst ... lg |
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Vorher allerdings: das Zumauern beantragen und in der Baubeschreibung auf die Trennung der Wohnungen und auf die Zuordnung der Stellplätze jeweils auf die einzelne Wohnung hinweisen |
JA; man kann was tun: und zwar nichts und abwarten. Sollte die Gemeinde die Stellplatzausgleichsabgabe tatsächlich vorschreiben (mit Bescheid), dann muss man halt berufen und notfalls bis zum Land gehen.