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HOI? meinst Du nicht vielleicht ...die HOA (Honorarordnung für Architektur)? Die ist die Vorgängerin der HIA (Honorarinformation Architektur). Erstere war die Nachfolgerin der GOA (Gebührenordnung für Architeken), die von der EU wegen "Kartellbildung" gekippt worden ist.
Lustigerweise brüstet sich die Kammer damit, dass die HIA "...- im Gegensatz zu den ehemaligen Honorarordnungen - auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basiert und somit eine grundlegende Veränderung der gesamten bislang üblichen Gepflogenheiten bei Vereinbarungen über Architektenleistungen" darstelle. Infos dazu findest Du auf www.architektenleistungen.at. zum Thema Urheberrecht: Dieses ist nicht übertragbar bleibt immer im Eigentum des Urhebers. Was Du meinst, sind die Werknutzungsrechte, die aber nur im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Eigentum an den entsprechenden Unterlagen (wenn möglich als CAD-File UND Papierausdrucke!!) Sinn machen. |
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noch eine Frage zum Vorentwurf - Danke voerst für die Antwort. Ich hätte dazu jetzt noch folgende Frage: Heißt das, dass ich den Vorentwurf des einen Architekten(in Form eines Erstplans auf Papier) weiterentwickeln lassen kann (zB mit einem anderen Architekten)? Vorentwurf hätte mir nämlich gut gefallen, - leider kann ich persönlich nicht ganz mit dem Architekten. Lg, Michi |
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na ja - Wenn Du ohne was zu sagen einfach den Vorentwurf von Arch A nimmst und Arch B da weitermacht, könnte A dich oder B auf Verletzung seines Urheberrechts klagen - immerhin verbratet ihr A's geistiges Eigentum.
Obwohl das nix Unübliches ist, wäre es besser, mit A Klartext zu reden: Dass Du zwar mit dem Entwurf zufrieden bist, Dir aber die zwischenmenschliche Basis fehlt, und dass Du deshalb mit einem anderen Planer weitermachen willst. Dann zahlst Du das bisher vereinbarte Honorar an A (und erwirbst damit die Werknutzungsrechte) und machst mit B weiter. Dann musst Du aber ein moderates Honorar mit B ausmachen, damit Du nichts doppelt zahlst. Und schau, dass Du auch die CAD-Files bekommst, sonst muss B alles von Papier auf CAD übertragen, das kostet wieder ein paar Stunden. |
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.wenn mit verschiedenen CAD-programmen gearbeitet wird, muss B ohnehin wieder alles übertragen, wobei es ev. etwas leichter sein kann mit DXF-Files. |
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so schlimm sehe ich das nichtwenn der vorentwurf bezahlt ist und da auch ideen des bauherrn eingeflosen sind, darf der bauherr damit auch die leistung, für die er bezahlt und an der er mitgewirkt hat, verwerten wie er will.
http://derstandard.at/278728 http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_229_02h.htm da die meisten archis eh an der beweislast bei einer klage scheitern, ist das auch tatsächlich recht simpel - und selbst da müsste der archi checken, wer denn weitermacht. soviel zum praxistest... |
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@creator - Zitat: "wenn der vorentwurf bezahlt ist und da auch ideen des bauherrn eingeflosen sind, darf der bauherr damit auch die leistung, für die er bezahlt und an der er mitgewirkt hat, verwerten wie er will."
Aus der Entscheidung kann ich das nicht herauslesen, bin aber auch kein Jurist... Das Wesen an einer urheberrechtlich schützbaren Leistung ist aber doch, dass das Urheberrecht trotz "Verkauf" der Werknutzungsrechte immer noch beim Urheber bleibt?! Deine Interpretation würde bedeuten, dass A einen Vorentwurf macht, den B zur Baureife bringt, und dann verkauft B oder der Auftraggeber zB Postkarten vom Haus (weil es so toll wurde)- ich kann mir nicht vorstellen, dass das ohne Zustimmung von A geht, der ja immerhin den Grundstein zur künstlerischen Qualität gelegt hat. Ein Musikbeispiel: Wenn ein Komponist einen tollen Refrain macht, den ein anderer in ein ganzes Lied hineinverpackt, wird der Refrain-Komponist im Erfolgsfalle (zu Recht) Ansprüche auf Tantiemen anmelden. Aber das geht weit über das ggst. Problem hinaus, das durch Ablöse des Vorentwurfs sicher lösbar ist. |