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Hilfe: Erweiterung der Garage wurde nie bewilligt. [NÖ]

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  •  sLotz
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
26.11. - 6.12.2023
16 Antworten | 6 Autoren 16
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Hallo liebes Forum,

folgender Sachverhalt hat sich leider aufgetan:

Ich habe das Haus meiner Eltern im Bezirk Mistelbach, NÖ geerbt.
Kurz zu dem Haus: es wurde vor ca 30 Jahren gebaut mit einer einfachen, an den Nachbarn angrenzenden Garage. Einige Monate nach Fertigstellung des Hauses wurde die Garage dann um einige Meter nach vorne verlängert.
Da ich mit meiner Freundin früher oder später aus Wien ins Haus ziehen will, würde ich gerne einige Änderungen durchführen und habe deswegen den Einreichplan bei der Gemeinde angefordert. Auf Nachfrage meinerseits, warum die Erweiterung der Garage nicht eingezeichnet war, bekam ich als Antwort:
"Es liegen keine Unterlagen zur Erweiterung der bewilligten Garage im Bauakt auf. Dieses Bauwerk wurde nicht baubehördlich bewilligt und ist demnach konsenslos.
Das Bauwerk ist auf den ursprünglichen Zustand zurückzubauen oder es ist um nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen.
Um beurteilen zu können, ob dieses Bauwerk bewilligungsfähig ist, würden wir Sie mit Fotos der Garage zu einen Gesprächstermin mit .... bitten."

Ich habe am kommenden Dienstag einen Termin beim Bauamt - ehrlich gesagt schiebe ich etwas Panik, da ich Angst habe, die Garage abreissen lassen zu müssen.
Wie es scheint, haben meine Eltern diese Erweiterung der Garage nie bewilligen lassen.
Was meint ihr, kann da auf mich zukommen? Ich hoffe ja sehr, dass ich die Garage im Nachhinein bewilligen lassen kann.
Danke im Voraus und beste Grüße


  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
27.11.2023  (#1)
Was auf dich zukommen kann, hast du ja auch schon selbst herausgefunden. Entweder die Garage ist so bewilligungsfähig, dann musst du um Baubewilligung ansuchen. Wenn sie nicht Bewilligungsfähig ist, dann musst du sie so zurückbauen, dass sie entweder bewilligungsfähig ist oder wie im Einreichplan gezeichnet ist

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  •  Krautla
27.11.2023  (#2)
Abbruch ist immer das letzte Mittel, davor wird der Sachverständige alles Mögliche prüfen und dir deine Optionen darlegen - bzw. muss er das auch (Manduktionspflicht!). Deshalb auch der Termin, um alles in Ruhe durchzugehen.
Ohne alles im Detail zu wissen, wären entweder eine normale Bewilligung (mit oder ohne bauliche Änderungen) möglich oder eine Bewilligung nach § 70 Abs. 6 falls das Gebäude nicht bewilligungsfähig und über 30 Jahre alt ist.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.11.2023  (#3)

zitat..
Krautla schrieb: bzw. muss er das auch (Manduktionspflicht!).

Vorsicht mit dem juristischen Begriff "Manuduktionspflicht".
Das was da jetzt vorgesehen ist, läuft unter dem Begriff "Bürgerservice" (was auch gut so ist). Das ist nicht "Muss" und nicht "Pflicht".

"Manuduktionspflicht" ist immer an die Behörde gerichetet, nicht an den Sachverständigen. Und wenn, dann immer nur in einem Verfahren - das gibts derzeit aber noch gar nicht. Und wenn man in einem Verfahren ist, dann darf man sich von der Manuduktionspflicht der Behörde nicht zuviel erwarten. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dir eine Anleitung zu geben, wie du zu einer Bewilligung kommst.
Der vom TE erwähnte Termin ist eine Art Vorausinformation (wie gesagt: Bürgerservice), da gelten keine Verfahrensregeln gem. AVG.
Und somit ist auch ein Hinweis wichtig: alles was dort dann gesagt wird ist nicht zwingend rechtsverbindlich.

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  •  sLotz
29.11.2023  (#4)
Vielen Dank für euren Input.
Der gestrige Termin beim Bauamt war sehr konstruktiv und aufschlussreich.
Die Garage ist momentan nicht bewilligungsfähig, da der Abstand zwischen Garagentor und Straßenfluchtlinie weniger als 5m beträgt. Nun gibt es 3 Möglichkeiten:
  • Rückbau der Garage bis 5m Abstand gegeben sind (kommt nicht in Frage, da in der Garagenmauer der Gasanschlusskasten eingebaut ist)

  • Versetzung des Garagentors um ca 1m nach hinten bis 5m Abstand gegeben sind (es wäre dennoch genug Platz in der Garage vorhanden)
    Die restliche Konstrukion darf ohne weiteres stehen bleiben - es geht nur um das Tor

  • Umwidmung der beiden Garagen als Freizeit-Abstellraum - jedoch dürften dann keine Fahrzeuge mehr in der Garage stehen. Ich habe zwar vor dem Haus genug Parkfläche, aber gerade im Winter, oder insbesondere eines Versicherungsfalls wäre das eher problematisch

Ich tendiere momentan stark dazu, das Tor nach hinten versetzen zu lassen.
Leider kommt § 70 Abs. 6 nicht zum Einsatz, da das Haus zwar schon älter als 30 Jahre ist, die Benützungsbewilligung jedoch erst 1997 ausgestellt wurde.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.11.2023  (#5)

zitat..
sLotz schrieb: Der gestrige Termin beim Bauamt war sehr konstruktiv und aufschlussreich.

Naja, haben sie schön geredet und halt so getan, als ob sie dir soweit nur irgendwie möglich entgegenkommen? Ob alles gesetzlich korrekt ist, was da gesagt wurde, ist zumindest teilweise zu hinterfragen.

z.B. hier:

zitat..
sLotz schrieb: Die Garage ist momentan nicht bewilligungsfähig, da der Abstand zwischen Garagentor und Straßenfluchtlinie weniger als 5m beträgt.

Worauf stützen sie diese Aussage? Gibt es einen Bebauungsplan, der ausdrücklich die Einhaltung der 5m verlangt?? Das musst du uns noch sagen.

zitat..
sLotz schrieb: Umwidmung der beiden Garagen als Freizeit-Abstellraum - jedoch dürften dann keine Fahrzeuge mehr in der Garage stehen.

Dann fallen die Stellplätze am Bauplatz weg. Die sind aber PFLICHT! D.h. vom Gesetz her musst die bei Umwidmung der bisherigen Garage (=Aufgabe der bisherigen Pflichtstellplätze) irgendwo anders auf dem Bauplatz einen Stellplatz schaffen (und dafür eine Bauanzeige machen). Ist das aufgrund der konkreten Situation auf diesem Bauplatz nicht möglich, dann müsste dir die Gemeinde eine Stellplatzausgleichsabgabe vorschreiben. 
Vielleicht wissen sie das nicht, vielleicht haben sie es vergessen dir zu sagen, vielleicht kommt dann aber noch wer drauf, wenn du das Bauansuchen für die Garagenerweiterung und Umwidmung stellst. Dann bekommst vielleicht einen "konstruktiven, aufschlussreichen" Bescheid mit der Vorschreibung........

zitat..
sLotz schrieb: Leider kommt § 70 Abs. 6 nicht zum Einsatz, da das Haus zwar schon älter als 30 Jahre ist, die Benützungsbewilligung jedoch erst 1997 ausgestellt wurde.

Um die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 6 wirklich beurteilen zu können, gibts darüber an dieser Stelle hier viel zu wenig Informationen. ABER: Die Benützungsbewilligung aus 1997 für sich allein ist kein ausreichender Grund, um zu sagen, dass § 70 Abs. 6 hier nicht anwendbar wäre. Da braucht es auch noch andere Gründe. Wurde darüber gesprochen??


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  •  alv123
29.11.2023  (#6)
Der Scherbenhaufen ist ja nun bereits angerichtet, nachdem die Behörde es angezeigt bekommen hat durch den Eigentümer selbst...
Ist es nicht gescheiter eine Stunde Honorar einem Baurechts-Juristen zu zahlen als sich auf unverbindliche Aussagen zu verlassen?

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  •  sLotz
30.11.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Naja, haben sie schön geredet und halt so getan, als ob sie dir soweit nur irgendwie möglich entgegenkommen? Ob alles gesetzlich korrekt ist, was da gesagt wurde, ist zumindest teilweise zu hinterfragen.

Nein, ehrlich gesagt nicht. Die machen dahingehend überhaupt keinen Stress - und wenn ich es so jahrelang lassen würde, wäre es ihnen durch die Blume gesagt auch wurscht. Das Problem wäre nur, wenn zb ein Nachbar ebenfalls eine Garage bauen würde und meine Garage sieht, würde er sich benachteiligt fühlen und sich beim Bauamt aufregen - das würde den Stein dann ins rollen bringen. 


zitat..
Karl10 schrieb: Worauf stützen sie diese Aussage? Gibt es einen Bebauungsplan, der ausdrücklich die Einhaltung der 5m verlangt?? Das musst du uns noch sagen.

Ja genau, es gibt einen Bebauungsplan der besagt, dass Garagen mind. 5m von der Straßenfluchtlinie abzusetzen sind.


zitat..
Karl10 schrieb: Dann fallen die Stellplätze am Bauplatz weg. Die sind aber PFLICHT! D.h. vom Gesetz her musst die bei Umwidmung der bisherigen Garage (=Aufgabe der bisherigen Pflichtstellplätze) irgendwo anders auf dem Bauplatz einen Stellplatz schaffen (und dafür eine Bauanzeige machen). Ist das aufgrund der konkreten Situation auf diesem Bauplatz nicht möglich, dann müsste dir die Gemeinde eine Stellplatzausgleichsabgabe vorschreiben. 
Vielleicht wissen sie das nicht, vielleicht haben sie es vergessen dir zu sagen, vielleicht kommt dann aber noch wer drauf, wenn du das Bauansuchen für die Garagenerweiterung und Umwidmung stellst. Dann bekommst vielleicht einen "konstruktiven, aufschlussreichen" Bescheid mit der Vorschreibung........

Wäre in dem Fall irrelevant, da vor dem Haus weiterhin noch 4 offene Stellplätze am Grundstück vorhanden wären. Mein Vater hatte früher in dem Haus eine Firma - demnach gabs genug Kundenparkplätze.


zitat..
Karl10 schrieb: Um die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 6 wirklich beurteilen zu können, gibts darüber an dieser Stelle hier viel zu wenig Informationen. ABER: Die Benützungsbewilligung aus 1997 für sich allein ist kein ausreichender Grund, um zu sagen, dass § 70 Abs. 6 hier nicht anwendbar wäre. Da braucht es auch noch andere Gründe. Wurde darüber gesprochen??

Ich bin natürlich kein Jurist, sondern Informatiker emoji aber mir wurde das so erklärt, dass zwischen der Benützungsbewilligung und dem "Jetzt-Stand" 30 Jahre ohne Beanstandung vergangen sein müssten, um die nicht bewilligungsfähige Garage dennoch bewilligen lassen zu können. 

Es wird nun vermutlich eh darauf hinauslaufen, dass ich einfach das Garagentor ca 1m nach hinten versetze und einen Plan der Garage zeichnen lassen um diese dann hoffentlich bewilligen zu lassen.


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  •  sLotz
30.11.2023  (#8)

zitat..
alv123 schrieb: Der Scherbenhaufen ist ja nun bereits angerichtet, nachdem die Behörde es angezeigt bekommen hat durch den Eigentümer selbst...
Ist es nicht gescheiter eine Stunde Honorar einem Baurechts-Juristen zu zahlen als sich auf unverbindliche Aussagen zu verlassen?

Ich würde ehrlich gesagt nicht von einem "Scherbenhauen" sprechen.
Früher oder später wäre die Sache aufgeflogen - und da ist es mir dann lieber, dass ich pro-aktiv dran arbeite und versuche Lösungen zu finden, als kalt überrascht zu werden.

Wie kommst du drauf, dass die Aussagen des Bauamtleiters unverbindlich sind? Für mich hat dieser sehr wohl einen seriösen, professionellen, vorallem aber hilfsbereiten Eindruck gemacht.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.11.2023  (#9)

zitat..
sLotz schrieb: aber mir wurde das so erklärt, dass zwischen der Benützungsbewilligung und dem "Jetzt-Stand" 30 Jahre ohne Beanstandung vergangen sein müssten,

Und ich wies nur darauf hin, dass das so nicht ganz korrekt ist......die Benützungsbewilligung ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium.

zitat..
sLotz schrieb: Wie kommst du drauf, dass die Aussagen des Bauamtleiters unverbindlich sind?

Weil solche "Aussagen" immer und generell aus juristischer Sicht als "unverbindlich" zu werten sind. Auch wenn er noch so seriös und kompetent wirkt.
"Verbindlich" ist von einer Behörde ein "Bescheid" und nicht irgendeine "Aussage".


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  •  alv123
30.11.2023  (#10)

zitat..
sLotz schrieb:

──────..
alv123 schrieb: Der Scherbenhaufen ist ja nun bereits angerichtet, nachdem die Behörde es angezeigt bekommen hat durch den Eigentümer selbst...
Ist es nicht gescheiter eine Stunde Honorar einem Baurechts-Juristen zu zahlen als sich auf unverbindliche Aussagen zu verlassen?
───────────────

Ich würde ehrlich gesagt nicht von einem "Scherbenhauen" sprechen.

Früher oder später wäre die Sache aufgeflogen - und da ist es mir dann lieber, dass ich pro-aktiv dran arbeite und versuche Lösungen zu finden, als kalt überrascht zu werden.

Wie kommst du drauf, dass die Aussagen des Bauamtleiters unverbindlich sind? Für mich hat dieser sehr wohl einen seriösen, professionellen, vorallem aber hilfsbereiten Eindruck gemacht.

Natürlich, aber ich frage doch nicht bei der Behörde nach, wenn ich Zweifel daran habe rechtskonform zu sein, sondern lasse mich privat beraten was meine Möglichkeiten sind. Kostet halt etwas aber auch nicht die Welt. Die Behörde müsste jetzt eigentlich von Amts wegen tätig werden, vor allem wenn deine Selbstanzeige dokumentiert ist. Ich denke nicht, dass es ihnen "wurscht" sein kann.


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  •  sLotz
30.11.2023  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb: Weil solche "Aussagen" immer und generell aus juristischer Sicht als "unverbindlich" zu werten sind. Auch wenn er noch so seriös und kompetent wirkt.
"Verbindlich" ist von einer Behörde ein "Bescheid" und nicht irgendeine "Aussage".

Achso, ja klar - da geb ich dir recht. Aber von einem Bescheid, Beschluss oder sonstigem bin ich Gott sei Dank weit entfernt. Ich werde sowieso einige Umbauarbeiten an dem Haus durchführen lassen, dann werde ich die Gschicht mit der Garage gleich in einem Aufwasch machen.


zitat..
alv123 schrieb: Natürlich, aber ich frage doch nicht bei der Behörde nach, wenn ich Zweifel daran habe rechtskonform zu sein, sondern lasse mich privat beraten was meine Möglichkeiten sind. Kostet halt etwas aber auch nicht die Welt. Die Behörde müsste jetzt eigentlich von Amts wegen tätig werden, vor allem wenn deine Selbstanzeige dokumentiert ist. Ich denke nicht, dass es ihnen "wurscht" sein kann.

Naja, da frage ich dann aber eigentlich doch eher wieder direkt bei der Behörde nach, weil die ja wissen wie sie es haben wollen und ich mich demnach richten kann.

Wie gesagt, ich bin froh, dass das Ganze durch meine Unwissenheit JETZT aufgedeckt wurde, als irgendwann durch eine Beschwerde eines Nachbarn und eingehendem Bescheid oder so :)
Danke für euren Input!


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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
4.12.2023  (#12)

zitat..
Krautla schrieb: oder eine Bewilligung nach § 70 Abs. 6 falls das Gebäude nicht bewilligungsfähig und über 30 Jahre alt ist.

weiß jemand, wo ich so einen Absatz in der Salzburger Bauordnung finde? Hätte nach stichworten darin gesucht aber bin leider nicht fündig geworden.




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2023  (#13)
Kannst auch nicht finden, weil es so was ähnliches in Salzburg offensichtlich nicht gibt.....

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
5.12.2023  (#14)

zitat..
Karl10 schrieb:

Kannst auch nicht finden, weil es so was ähnliches in Salzburg offensichtlich nicht gibt.....

danke für die bestätigung, Karl!


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  •  Krautla
6.12.2023  (#15)
In Bundesländern ohne diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen gilt die allgemeine Rechtssprechung des VwGH bzw. der LVwG - im RIS suchen.

z. B. -- https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2009050096_20120131X00

bei "Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:" 2.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.12.2023  (#16)
@Krautla 
Möglicherweise richtig gemeint, aber jedenfalls in Bezug auf NÖ nicht richtig geschrieben.

zitat..
Krautla schrieb: In Bundesländern ohne diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen gilt die allgemeine Rechtssprechung des VwGH

Die Rechtskonstruktion "vermuteter Konsens" hat nichts mit der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung zu tun. Da gehts um was ganz anderes. "Vermuteter Konsens" gibt es somit auch in NÖ. Es müssen halt gewisse Sachverhaltselemente zutreffen, damit "vermuteter Konsens" greift. Die Sachverhaltselemente, um die es im § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung geht, sind aber ganz andere. Da geht es eher um etwas, das man unter den Begriff "Amnestie" subsumieren könnte. Vermuteter Konsens und Amnestie sind aber völlig verschiedene Dinge.
Oder anders gesagt: wenn auf ein Objekt, für welches die Erteilung einer Bewilligung nicht nachvollziehbar ist,   auch der "vermutete Konsens" nicht zutrifft, dann hat es halt keinen Konsens (=keine Bewilligung) -  ist und bleibt also ein "Schwarzbau". Und für einen bestimmten Teil solcher Schwarzbauten (nicht für alle!) hat NÖ als Lösungsmöglichkeit (=Vermeidung von Abbruchbescheiden) eine ganz spezifische Amnestieregelung geschaffen. Diese ist aber nur auf ehemalige ABWEICHUNGEN von der ursprünglichen Bewilligung anwendbar. D.h. diese Regelung kann überhaupt nur zur Anwendung kommen, wenn es irgendwann mal eine dokumentierte Bewilligung (also Bewilligungsbescheid) gegeben hat. Gibt es eine solche Bewilligung nicht, dann ist auch in NÖ allenfalls die Rechtskonstruktion des "vermuteten Konsens" heranziehbar.

Die Bundesländer haben in den Bauordnungen teilweise keine, oder aber unterschiedlichst gestaltete Regelungen zu diesem Thema. Das müsste man für jedes einzelne Bundesland getrennt analysieren und jeweils die detaillierten rechtlichen Schlüsse daraus ziehen. So pauschal wie oben kann man das jedenfalls nicht sagen.

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